▶ Bußgeldkatalog Offenburg (Baden-Wuerttemberg)

Bußgeldbehörde Landratsamt Ortenaukreis

Landratsamt Ortenaukreis ahndet Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Missachten einer Roten Ampel



Bußgeldstelle Offenburg
Landratsamt Ortenaukreis
- Zentrale Bußgeldstelle -
77652 Offenburg
Bundesland Baden-Wuerttemberg

    Die Bußgeldstelle Offenburg ahndet und verfolgt Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße oder die Missachtung einer Roten Ampel in Baden-Wuerttemberg.

    Wenn Sie in Offenburg zu schnell fahren und sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten oder eine Rote Ampel überfahren, dann werden diese Ordnungswidrigkeiten von der Bussgeldstelle Offenburg "Landratsamt Ortenaukreis - Abteilung Zentrale Bußgeldstelle" geahndet und verfolgt.
    Häufige Verkehrsverstöße in Offenburg sind Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 23 km/h, 27 km/h oder 31 km/h.
    Ab 21 km/h zu viel auf dem Tacho in Offenburg droht 1 Punkt in Flensburg und ab 31 km/h zu viel auf dem Tacho sogar ein Fahrverbot von 1 Monat.



    Nach vor Zustellung des Bußgeldbescheids erhält der Verkehrssünder in der Regel die "Anhörung im Bußgeldverfahren" aus Offenburg - Abteilung Zentrale Bußgeldstelle, die dem Betroffenen die Möglichkeit geben soll, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.
    Die Bußgeldbehörde Offenburg bietet die Möglichkeit, sich unter owiportal.komm.one/oaweb/de/08317000 zum Tatvorwurf zu äußern. Dazu benötigen Sie den Benutzernamen und das Passwort, welches Sie auf dem Anhörungsbogen aus Offenburg (Landratsamt Ortenaukreis) finden.

    Laut einer Studie der VUT Sachverständige GmbH & Co. KG sind allerdings von 14.783 Fällen 1.183 Fälle (8 %) als technisch nicht korrekt, 3.696 Fälle (25 %) in der Beweisführung mangelhaft, 3.399 Fälle (23 %) mit geringen Mängeln und nur 6.505 Fälle (44 %) in Messung und Beweisführung als korrekt zu bewerten waren. Demnach sind 56 % der Fälle fehlerhaft.

    Sollten Sie Zweifel an der Messung Ihres Anhörungsbogens aus Offenburg haben oder mit den dortigen Angaben zum Tatvorwurf von der Landratsamt Ortenaukreis Abteilung Zentrale Bußgeldstelle nicht einverstanden sein, empfiehlt sich in vielen Fällen die Überprüfung Ihres Verstoßes von einer auf Verkehrsordnunswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltskanlei.
    Akteneinsicht nach § 49 OWiG in die Messung des jeweiligen Verstoßes von der Bußgeldbehörde Landratsamt Ortenaukreis wird in der Regel ausschließlich Rechtsanwälten gewährt.



    Der Landratsamt Ortenaukreis Abteilung Zentrale Bußgeldstelle bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, Anhörungsfragenbögen oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.
    Darüber hinaus verwahrt die Bußstelle Offenburg den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist.
    Der Landratsamt Ortenaukreis kann auch sichergestellte Autos verwahren.

    Gegen den Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Offenburg können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch einlegen.

    Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft !

    * Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide

    Der Bußgelbescheid der Bußgeldbehörde Offenburg sollte folgende Inhalte haben:

    die Angaben des Betroffenen in Baden-Wuerttemberg,
    die Tatbezeichnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
    was dem Betroffenen vorgeworfen wird,
    die Tatzeit und den Tatort,
    die gesetzlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit und die einschlägigen Bußgeldvorschriften,
    das Beweismittel,
    die Geldbuße und etwaige Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes.

    Die Bußgeldstelle Offenburg muss den Bußgeldbescheid nicht weiter begründen.

    Der Bußgeldbescheid muss folgende Belehrungen enthalten:

    Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Offenburg rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird
    Das bei einem Einspruch von der Entscheidung zum Nachteil des Betroffen abgewichen werden kann
    Der Empfänger muss bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Bußgeldstelle Offenburg die Geldbuße begleichen
    Ist der Betroffene zahlungsunfähig, muss er dies gegenüber der Bußgeldstelle Offenburg nachweisen
    Der Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass bei Nichtzahlung und nicht Darlegung der Zahlungsunfähigkeit eine Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet werden kann

Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide

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Geldbußen für zu schnelles Fahren