▶ Bußgeldkatalog Villingen-Schwenningen (Baden-Wuerttemberg)

Bußgeldbehörde Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis

Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis ahndet Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Missachten einer Roten Ampel



Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen
Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis
- Rechtsamt Bußgeldbehörde -
78048 Villingen-Schwenningen
Bundesland Baden-Wuerttemberg

    Die Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen ahndet und verfolgt Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße oder die Missachtung einer Roten Ampel in Baden-Wuerttemberg.

    Wenn Sie in Villingen-Schwenningen zu schnell fahren und sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten oder eine Rote Ampel überfahren, dann werden diese Ordnungswidrigkeiten von der Bussgeldstelle Villingen-Schwenningen "Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis - Abteilung Rechtsamt Bußgeldbehörde" geahndet und verfolgt.
    Häufige Verkehrsverstöße in Villingen-Schwenningen sind Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 23 km/h, 27 km/h oder 31 km/h.
    Ab 21 km/h zu viel auf dem Tacho in Villingen-Schwenningen droht 1 Punkt in Flensburg und ab 31 km/h zu viel auf dem Tacho sogar ein Fahrverbot von 1 Monat.



    Nach vor Zustellung des Bußgeldbescheids erhält der Verkehrssünder in der Regel die "Anhörung im Bußgeldverfahren" aus Villingen-Schwenningen - Abteilung Rechtsamt Bußgeldbehörde, die dem Betroffenen die Möglichkeit geben soll, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.
    Die Bußgeldbehörde Villingen-Schwenningen bietet die Möglichkeit, sich unter www.anhoerung24.de zum Tatvorwurf zu äußern. Dazu benötigen Sie den Benutzernamen und das Passwort, welches Sie auf dem Anhörungsbogen aus Villingen-Schwenningen (Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis) finden.

    Laut einer Studie der VUT Sachverständige GmbH & Co. KG sind allerdings von 14.783 Fällen 1.183 Fälle (8 %) als technisch nicht korrekt, 3.696 Fälle (25 %) in der Beweisführung mangelhaft, 3.399 Fälle (23 %) mit geringen Mängeln und nur 6.505 Fälle (44 %) in Messung und Beweisführung als korrekt zu bewerten waren. Demnach sind 56 % der Fälle fehlerhaft.

    Sollten Sie Zweifel an der Messung Ihres Anhörungsbogens aus Villingen-Schwenningen haben oder mit den dortigen Angaben zum Tatvorwurf von der Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis Abteilung Rechtsamt Bußgeldbehörde nicht einverstanden sein, empfiehlt sich in vielen Fällen die Überprüfung Ihres Verstoßes von einer auf Verkehrsordnunswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltskanlei.
    Akteneinsicht nach § 49 OWiG in die Messung des jeweiligen Verstoßes von der Bußgeldbehörde Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis wird in der Regel ausschließlich Rechtsanwälten gewährt.



    Der Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis Abteilung Rechtsamt Bußgeldbehörde bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, Anhörungsfragenbögen oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.
    Darüber hinaus verwahrt die Bußstelle Villingen-Schwenningen den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist.
    Der Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis kann auch sichergestellte Autos verwahren.

    Gegen den Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch einlegen.

    Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft !

    * Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide

    Der Bußgelbescheid der Bußgeldbehörde Villingen-Schwenningen sollte folgende Inhalte haben:

    die Angaben des Betroffenen in Baden-Wuerttemberg,
    die Tatbezeichnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
    was dem Betroffenen vorgeworfen wird,
    die Tatzeit und den Tatort,
    die gesetzlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit und die einschlägigen Bußgeldvorschriften,
    das Beweismittel,
    die Geldbuße und etwaige Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes.

    Die Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen muss den Bußgeldbescheid nicht weiter begründen.

    Der Bußgeldbescheid muss folgende Belehrungen enthalten:

    Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird
    Das bei einem Einspruch von der Entscheidung zum Nachteil des Betroffen abgewichen werden kann
    Der Empfänger muss bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen die Geldbuße begleichen
    Ist der Betroffene zahlungsunfähig, muss er dies gegenüber der Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen nachweisen
    Der Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass bei Nichtzahlung und nicht Darlegung der Zahlungsunfähigkeit eine Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet werden kann

Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide

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Geldbußen für zu schnelles Fahren