▶ Bußgeldkatalog Villingen-Schwenningen (Baden-Wuerttemberg)

Bußgeldbehörde Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis
Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis ahndet Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Missachten einer Roten Ampel

Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen
Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis
- Rechtsamt Bußgeldbehörde -
78048 Villingen-Schwenningen
Bundesland Baden-Wuerttemberg
Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis
- Rechtsamt Bußgeldbehörde -
78048 Villingen-Schwenningen
Bundesland Baden-Wuerttemberg
-
Die Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen ahndet und verfolgt Verkehrsordnungswidrigkeiten wie
Geschwindigkeitsüberschreitungen,
Abstandsverstöße
oder die Missachtung einer
Roten Ampel
in Baden-Wuerttemberg.
Wenn Sie in Villingen-Schwenningen zu schnell fahren und sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten oder eine Rote Ampel überfahren, dann werden diese Ordnungswidrigkeiten von der Bussgeldstelle Villingen-Schwenningen "Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis - Abteilung Rechtsamt Bußgeldbehörde" geahndet und verfolgt.
Häufige Verkehrsverstöße in Villingen-Schwenningen sind Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 23 km/h, 27 km/h oder 31 km/h.
Ab 21 km/h zu viel auf dem Tacho in Villingen-Schwenningen droht 1 Punkt in Flensburg und ab 31 km/h zu viel auf dem Tacho sogar ein Fahrverbot von 1 Monat.
Nach vor Zustellung des Bußgeldbescheids erhält der Verkehrssünder in der Regel die "Anhörung im Bußgeldverfahren" aus Villingen-Schwenningen - Abteilung Rechtsamt Bußgeldbehörde, die dem Betroffenen die Möglichkeit geben soll, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.
Die Bußgeldbehörde Villingen-Schwenningen bietet die Möglichkeit, sich unter www.anhoerung24.de zum Tatvorwurf zu äußern. Dazu benötigen Sie den Benutzernamen und das Passwort, welches Sie auf dem Anhörungsbogen aus Villingen-Schwenningen (Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis) finden.
Laut einer Studie der VUT Sachverständige GmbH & Co. KG sind allerdings von 14.783 Fällen 1.183 Fälle (8 %) als technisch nicht korrekt, 3.696 Fälle (25 %) in der Beweisführung mangelhaft, 3.399 Fälle (23 %) mit geringen Mängeln und nur 6.505 Fälle (44 %) in Messung und Beweisführung als korrekt zu bewerten waren. Demnach sind 56 % der Fälle fehlerhaft.
Sollten Sie Zweifel an der Messung Ihres Anhörungsbogens aus Villingen-Schwenningen haben oder mit den dortigen Angaben zum Tatvorwurf von der Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis Abteilung Rechtsamt Bußgeldbehörde nicht einverstanden sein, empfiehlt sich in vielen Fällen die Überprüfung Ihres Verstoßes von einer auf Verkehrsordnunswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltskanlei.
Akteneinsicht nach § 49 OWiG in die Messung des jeweiligen Verstoßes von der Bußgeldbehörde Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis wird in der Regel ausschließlich Rechtsanwälten gewährt.
Der Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis Abteilung Rechtsamt Bußgeldbehörde bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, Anhörungsfragenbögen oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.
Darüber hinaus verwahrt die Bußstelle Villingen-Schwenningen den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist.
Der Landratsamt Schwarzwald-Baar Kreis kann auch sichergestellte Autos verwahren.
Gegen den Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch einlegen.
Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft !
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* Studie
der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide
Der Bußgelbescheid der Bußgeldbehörde Villingen-Schwenningen sollte folgende Inhalte haben:
› die Angaben des Betroffenen in Baden-Wuerttemberg,› die Tatbezeichnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
› was dem Betroffenen vorgeworfen wird,
› die Tatzeit und den Tatort,
› die gesetzlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit und die einschlägigen Bußgeldvorschriften,
› das Beweismittel,
› die Geldbuße und etwaige Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes.
Die Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen muss den Bußgeldbescheid nicht weiter begründen.
Der Bußgeldbescheid muss folgende Belehrungen enthalten:
› Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird› Das bei einem Einspruch von der Entscheidung zum Nachteil des Betroffen abgewichen werden kann
› Der Empfänger muss bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen die Geldbuße begleichen
› Ist der Betroffene zahlungsunfähig, muss er dies gegenüber der Bußgeldstelle Villingen-Schwenningen nachweisen
› Der Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass bei Nichtzahlung und nicht Darlegung der Zahlungsunfähigkeit eine Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet werden kann
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