Mit Firmenwagen und 1,98 Promille im Parkhaus
Der Fall begann am frühen Abend in einem Parkhaus in Nürnberg. Ein Mann setzte sich dort trotz erheblicher Alkoholisierung in ein Firmenfahrzeug und wollte das Gebäude verlassen. Eine kurze Zeit später durchgeführte Blutuntersuchung ergab 1,98 Promille.
Noch bevor der Fahrer aus dem Parkhaus herausfahren konnte, griff eine Mitarbeiterin ein. Sie hatte den Zustand des Mannes bemerkt und reagierte, indem sie die Ausfahrtsschranke sperrte. Dadurch wurde verhindert, dass der Fahrer seine Fahrt fortsetzt.
Für die Gerichte war die Angelegenheit damit jedoch nicht erledigt. Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Mann wegen Alkohol am Steuer. Die Folge war eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 55 Euro. Zusätzlich ordnete das Gericht den Entzug der Fahrerlaubnis an.
Der Mann legte Rechtsmittel ein, blieb damit aber ohne Erfolg. Weder die Berufung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth noch die Revision vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht änderten etwas an der Verurteilung (Az. 204 StRR 102/26).
BayObLG: Auf die öffentliche Zugänglichkeit kommt es an
Vor dem BayObLG stand weniger die Alkoholisierung selbst im Mittelpunkt, sondern die rechtliche Einordnung des Ortes. Der Angeklagte argumentierte, er sei gar nicht im öffentlichen Straßenverkehr gefahren. Schließlich habe sich die Fahrt nur in einem privaten Parkhaus abgespielt.
Das Gericht stellte jedoch auf einen anderen Punkt ab: Entscheidend sei, ob die Verkehrsfläche tatsächlich für einen größeren Nutzerkreis zugänglich ist. Ein Parkhaus kann deshalb auch dann öffentlicher Verkehrsraum sein, wenn es privat betrieben wird. Nach Auffassung des BayObLG galt das jedenfalls während der Betriebszeiten.
Dafür sprachen im konkreten Fall mehrere Umstände. Die Einfahrt war weiterhin möglich, denn die Einfahrtschranken standen offen. Außerdem konnten Fußgänger das Parkhaus betreten und wieder verlassen. Die gesperrte Ausgangsschranke änderte daran nichts.
Die Revision des Angeklagten blieb daher erfolglos. Das BayObLG bestätigte, dass eine Trunkenheitsfahrt nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) nicht erst auf der öffentlichen Straße beginnt. Auch ein zugängliches Parkhaus kann für eine Strafbarkeit ausreichen.