Burcu Bostan
    Burcu Bostan 21.07.2026 5 Minuten

    Die Bundesregierung plant eine Lockerung des Lkw-Fahrverbots. An regionalen Feiertagen sollen Lastwagen künftig freie Fahrt haben.


    Das Wichtigste in Kürze:
    • Die Reform beschränkt sich auf drei Feiertage: Fronleichnam, den Reformationstag und Allerheiligen. Das bundesweite Sonn- und Feiertagsfahrverbot ändert sich nicht.
    • Vom Fahrverbot betroffen sind unter anderem Lkw mit mehr als 7,5 Tonnen sowie Lkw mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr. Es gilt jeweils von 0 bis 22 Uhr.
    • Unverändert bleibt auch das Sommer-Fahrverbot an Samstagen zwischen dem 1. Juli und dem 31. August auf ausgewählten Verkehrswegen.


    Für welche Feiertage soll das Fahrverbot gelockert werden?

    Die geplante Anpassung der Vorschriften betrifft Fronleichnam, Allerheiligen und den Reformationstag. An Feiertagen, für die das Lkw-Fahrverbot deutschlandweit gilt, soll hingegen alles beim Alten bleiben.

    Bislang hängt es vom jeweiligen Bundesland ab, ob Lastwagen an diesen drei Tagen unterwegs sein dürfen. Während etwa in Bayern und Nordrhein-Westfalen an Fronleichnam ein Fahrverbot gilt, können Lkw in Niedersachsen oder Berlin an diesem Tag grundsätzlich fahren.

    Für Unternehmen aus der Transport- und Logistikbranche führt diese unterschiedliche Regelung zu zusätzlichem Planungsaufwand. Bei Fahrten durch mehrere Bundesländer müssen Speditionen die jeweiligen Feiertagsregelungen berücksichtigen. Mit der Reform soll die unterschiedliche Behandlung regionaler Feiertage beendet werden.



    Welche Regeln gelten für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot?

    Die Vorschriften für das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind in § 30 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt. Das Fahrverbot beginnt an Sonn- und Feiertagen um 0 Uhr und endet jeweils um 22 Uhr.

    Betroffen sind Lkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 7,5 Tonnen. Auch Lastwagen mit Anhänger dürfen im gewerblichen Güterverkehr während dieser Zeit nicht fahren. Für Wohnmobile, Pkw mit Anhänger und private Lkw-Fahrten gilt das Verbot dagegen nicht.

    Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für bestimmte Transporte. Dazu zählen beispielsweise Lieferungen von leicht verderblichen Lebensmitteln. Auch Einsatzfahrzeuge sind von den Fahrbeschränkungen ausgenommen.



    Bei diesen Feiertagen gilt das Verbot in ganz Deutschland

    Für eine Reihe von Feiertagen gelten die Fahrbeschränkungen unabhängig vom Bundesland. Das bundesweite Lkw-Fahrverbot greift an folgenden Tagen:


    • Neujahr
    • Karfreitag
    • Ostermontag
    • Tag der Arbeit (1. Mai)
    • Christi Himmelfahrt
    • Pfingstmontag
    • Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
    • 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)

    Diese bundesweit geltenden Verbote sind von der geplanten Änderung nicht betroffen. Die Neuregelung beschränkt sich auf die drei regional unterschiedlich behandelten Feiertage Fronleichnam, Allerheiligen und den Reformationstag.

    Für weitere regionale Feiertage gelten bereits heute keine entsprechenden Fahrverbote. Dazu gehören etwa Heilige Drei Könige, Mariä Himmelfahrt, der Internationale Frauentag, der Weltkindertag und der Buß- und Bettag.



    Im Sommer kommen zusätzliche Verbote an Samstagen hinzu

    Für den Schwerlastverkehr gibt es in der Ferienzeit eine weitere Sonderregelung. Vom 1. Juli bis zum 31. August gilt an Samstagen ein zusätzliches Fahrverbot auf zahlreichen viel genutzten Autobahnen und Bundesstraßen.

    Die Einschränkung betrifft Lkw mit mehr als 7,5 Tonnen sowie Lastwagen mit Anhänger, die gewerblich Güter transportieren. Die betroffenen Fahrzeuge dürfen die entsprechenden Strecken zwischen 7 Uhr und 20 Uhr nicht befahren.

    Auf der Liste stehen unter anderem Teilbereiche der A1, A3, A5, A7, A8 und A9. An dieser Regelung für die Sommermonate soll die geplante Lockerung der Feiertagsfahrverbote nichts ändern.



    Wie teuer ist ein Verstoß?

    Wer trotz eines geltenden Sonn- oder Feiertagsfahrverbots mit einem betroffenen Fahrzeug unterwegs ist, muss mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Für den Fahrer sieht der Bußgeldkatalog ein Bußgeld von 120 Euro vor. Beim Halter können 570 Euro fällig werden.

    Eine zusätzliche Ahndung in Form von Punkten in Flensburg ist für einen solchen Verstoß nach den derzeit geltenden Vorschriften nicht vorgesehen.



    Die wichtigsten Änderungen im Überblick

    Die geplante Reform betrifft nur drei regional geltende Feiertage: Fronleichnam, Allerheiligen und den Reformationstag. Die bestehenden Verbote an Sonntagen und bundesweit geltenden Feiertagen bleiben bestehen. Auch das zusätzliche Samstagsfahrverbot während der Sommerferien soll unverändert weiter gelten.

    Für Speditionen könnte die Vereinheitlichung dennoch eine Erleichterung darstellen. Gerade bei Transporten über Landesgrenzen mit unterschiedlichen Feiertagskalendern würde die Planung von Fahrten und Lieferungen dadurch übersichtlicher.





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