▶ Bußgeldkatalog Weil am Rhein (Baden-Wuerttemberg)

Bußgeldbehörde Stadtverwaltung Weil am Rhein

Stadtverwaltung Weil am Rhein ahndet Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Missachten einer Roten Ampel



Bußgeldstelle Weil am Rhein
Stadtverwaltung Weil am Rhein
- Rechts- und Ordnungsamt -
79576 Weil am Rhein
Bundesland Baden-Wuerttemberg

    Die Bußgeldstelle Weil am Rhein ahndet und verfolgt Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße oder die Missachtung einer Roten Ampel in Baden-Wuerttemberg.

    Wenn Sie in Weil am Rhein zu schnell fahren und sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten oder eine Rote Ampel überfahren, dann werden diese Ordnungswidrigkeiten von der Bussgeldstelle Weil am Rhein "Stadtverwaltung Weil am Rhein - Abteilung Rechts- und Ordnungsamt" geahndet und verfolgt.
    Häufige Verkehrsverstöße in Weil am Rhein sind Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 23 km/h, 27 km/h oder 31 km/h.
    Ab 21 km/h zu viel auf dem Tacho in Weil am Rhein droht 1 Punkt in Flensburg und ab 31 km/h zu viel auf dem Tacho sogar ein Fahrverbot von 1 Monat.



    Nach vor Zustellung des Bußgeldbescheids erhält der Verkehrssünder in der Regel die "Anhörung im Bußgeldverfahren" aus Weil am Rhein - Abteilung Rechts- und Ordnungsamt, die dem Betroffenen die Möglichkeit geben soll, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.
    Die Bußgeldbehörde Weil am Rhein bietet die Möglichkeit, sich unter www.weil-am-rhein.de/owi zum Tatvorwurf zu äußern. Dazu benötigen Sie den Benutzernamen und das Passwort, welches Sie auf dem Anhörungsbogen aus Weil am Rhein (Stadtverwaltung Weil am Rhein) finden.

    Laut einer Studie der VUT Sachverständige GmbH & Co. KG sind allerdings von 14.783 Fällen 1.183 Fälle (8 %) als technisch nicht korrekt, 3.696 Fälle (25 %) in der Beweisführung mangelhaft, 3.399 Fälle (23 %) mit geringen Mängeln und nur 6.505 Fälle (44 %) in Messung und Beweisführung als korrekt zu bewerten waren. Demnach sind 56 % der Fälle fehlerhaft.

    Sollten Sie Zweifel an der Messung Ihres Anhörungsbogens aus Weil am Rhein haben oder mit den dortigen Angaben zum Tatvorwurf von der Stadtverwaltung Weil am Rhein Abteilung Rechts- und Ordnungsamt nicht einverstanden sein, empfiehlt sich in vielen Fällen die Überprüfung Ihres Verstoßes von einer auf Verkehrsordnunswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltskanlei.
    Akteneinsicht nach § 49 OWiG in die Messung des jeweiligen Verstoßes von der Bußgeldbehörde Stadtverwaltung Weil am Rhein wird in der Regel ausschließlich Rechtsanwälten gewährt.



    Die Stadtverwaltung Weil am Rhein Abteilung Rechts- und Ordnungsamt bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, Anhörungsfragenbögen oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.
    Darüber hinaus verwahrt die Bußstelle Weil am Rhein den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist.
    Die Stadtverwaltung Weil am Rhein kann auch sichergestellte Autos verwahren.

    Gegen den Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Weil am Rhein können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch einlegen.

    Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft !

    * Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide

    Der Bußgelbescheid der Bußgeldbehörde Weil am Rhein sollte folgende Inhalte haben:

    die Angaben des Betroffenen in Baden-Wuerttemberg,
    die Tatbezeichnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
    was dem Betroffenen vorgeworfen wird,
    die Tatzeit und den Tatort,
    die gesetzlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit und die einschlägigen Bußgeldvorschriften,
    das Beweismittel,
    die Geldbuße und etwaige Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes.

    Die Bußgeldstelle Weil am Rhein muss den Bußgeldbescheid nicht weiter begründen.

    Der Bußgeldbescheid muss folgende Belehrungen enthalten:

    Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Weil am Rhein rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird
    Das bei einem Einspruch von der Entscheidung zum Nachteil des Betroffen abgewichen werden kann
    Der Empfänger muss bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Bußgeldstelle Weil am Rhein die Geldbuße begleichen
    Ist der Betroffene zahlungsunfähig, muss er dies gegenüber der Bußgeldstelle Weil am Rhein nachweisen
    Der Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass bei Nichtzahlung und nicht Darlegung der Zahlungsunfähigkeit eine Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet werden kann

Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide

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