Fahruntüchtigkeit, Strafe und Folgen für Führerschein und MPU verständlich erklärt.
§ 316 StGB bestraft das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, auch bei fahrlässiger Begehung. Eine konkrete Gefahr ist für § 316 StGB nicht erforderlich. Die Vorschrift erfasst auch Fahrräder und E-Scooter. Grundlage: § 316 StGB.
§ 316 StGB bestraft das Fahren trotz alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit. Eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich. Auch Fahrräder und E-Scooter sind erfasst; es drohen Geldstrafe oder bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe.
Vorwurf nach § 316 StGB? Lassen Sie Fahruntüchtigkeit, Beweise und Fahrerlaubnisfolgen rechtzeitig einordnen.
Kostenlos prüfen lassen§ 316 StGB erfasst das Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit. Das Gesetz unterscheidet die vorsätzliche Tat nach Absatz 1 und die fahrlässige Tat nach Absatz 2. Für beide beträgt der Strafrahmen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Ein Fahrzeug kann ein Pkw, Motorrad, Fahrrad oder E-Scooter sein. Führen bedeutet, es unter eigener Verantwortung durch die Bedienung seiner wesentlichen technischen Einrichtungen in Bewegung zu setzen oder während der Bewegung zu lenken. Allein im stehenden Fahrzeug zu sitzen oder den Motor laufen zu lassen, genügt dafür nicht.
Im Straßenverkehr muss die Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden. Dazu können auch tatsächlich allgemein zugängliche Privatflächen gehören, etwa ein für Kunden geöffneter Parkplatz. § 316 ist nicht auf Straßenverkehr beschränkt, sondern verweist auch auf die übrigen Verkehrsbereiche der §§ 315 bis 315e. Diese Seite behandelt die Straßenverkehrsfälle.
Eine konkrete Gefahr oder ein Unfall ist für § 316 nicht erforderlich. Ist dieselbe Tat bereits nach § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht, tritt § 316 zurück. Grundlage: § 316 StGB.
Bei Kraftfahrzeugführern gilt nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich ab 1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration absolute Fahruntüchtigkeit. Zusätzliche Ausfallerscheinungen müssen dann nicht festgestellt werden. Auch eine äußerlich unauffällige Fahrt widerlegt die Fahruntüchtigkeit nicht.
Die 1,1-‰-Grenze steht nicht im Wortlaut des § 316. Sie beruht auf der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Fahrzeugklasse und ein belastbar festgestellter Tatzeitwert bleiben zu prüfen. Der BGH erläutert den Grundsatz in BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22, Rn. 3–6.
Auch unterhalb der Grenze absoluter Fahruntüchtigkeit kann § 316 erfüllt sein, wenn Alkoholwert und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zusammen belegen, dass der Fahrer nicht mehr sicher fahren konnte. Als Orientierung wird häufig ein Bereich ab etwa 0,3 ‰ genannt. Das ist keine starre gesetzliche Strafgrenze.
Nicht jeder Verkehrsfehler ist alkoholbedingt. Müdigkeit, Ablenkung oder eine Fehleinschätzung können andere Ursachen sein. Selbst eine Mitursächlichkeit des Alkohols für einen Fahrfehler belegt noch nicht automatisch, dass die Gesamtleistungsfähigkeit bis zur Fahruntüchtigkeit herabgesetzt war. Das betont BGH, Beschluss vom 26.02.2025 – 4 StR 526/24, Rn. 5–10.
Die folgende Tabelle ist eine strafrechtliche Orientierung zur Fahruntüchtigkeit. Die Werte sind keine unmittelbar in § 316 festgelegten Grenzwerte und keine Freigabe, bis zu einem bestimmten Wert zu fahren.
| Wert / Situation | Einordnung |
|---|---|
| Unter etwa 0,3 ‰ | Der Wert allein belegt § 316 nicht; besondere Umstände und gegebenenfalls Mischkonsum müssen individuell beurteilt werden. |
| Ab etwa 0,3 ‰ und alkoholbedingte Ausfallerscheinungen | Relative Fahruntüchtigkeit kann durch eine Gesamtwürdigung nachgewiesen werden. |
| Ab 1,1 ‰ bei Kraftfahrzeugführern | Absolute Fahruntüchtigkeit nach gefestigter Rechtsprechung; Besonderheiten einzelner Fahrzeugklassen beachten. |
| Ab 1,6 ‰ auf dem Fahrrad | Absolute Fahruntüchtigkeit nach der Rechtsprechung. Unterhalb davon ist relative Fahruntüchtigkeit möglich. |
„Ich bin noch normal gefahren“ entkräftet eine nachgewiesene absolute Fahruntüchtigkeit nicht. Unterhalb der jeweiligen Grenze muss dagegen nachvollziehbar belegt sein, welche Ausfallerscheinungen vorlagen und wie sie mit der Alkoholwirkung zusammenhängen.
Lassen Sie Fahrzeugklasse, Tatzeitwert und die dokumentierten Ausfallerscheinungen anhand der Unterlagen prüfen.
Vorwurf prüfen lassenJa. § 316 spricht von Fahrzeugen und kann deshalb auch bei einer Fahrradfahrt erfüllt sein. Beim Fahrrad gilt nach gefestigter Rechtsprechung ab 1,6 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit. Auch diese Grenze stammt aus der Rechtsprechung, nicht aus dem Gesetzeswortlaut. Darunter kommt relative Fahruntüchtigkeit in Betracht, wenn die zusätzlichen Voraussetzungen nachgewiesen sind.
Eine reine Fahrradfahrt führt nicht genauso wie eine Kraftfahrzeugfahrt zur strafgerichtlichen Entziehung nach § 69 StGB. Diese Vorschrift setzt den in Absatz 1 beschriebenen Kraftfahrzeugbezug voraus. Davon unabhängig kann die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen prüfen.
Ja. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV erfasst das Führen eines Fahrzeugs bei mindestens 1,6 ‰ BAK oder mindestens 0,8 mg/l Atemalkohol – auch ein Fahrrad. Für die fahrerlaubnisrechtliche Eignungsprüfung kann deshalb ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt werden.
Die MPU-Anforderung ist von einer Verurteilung nach § 316 und von einer strafgerichtlichen Fahrerlaubnisentziehung zu trennen. Strafbarkeit, Kraftfahreignung und die Voraussetzungen einer Neuerteilung sind unterschiedliche Fragen. Grundlage: § 13 FeV.
Die obergerichtliche Rechtsprechung wendet die 1,1-‰-Grenze auch auf E-Scooter nach der eKFV an; ausdrücklich etwa das OLG Hamm 2025. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Ihre Fahrerlaubnisfreiheit macht sie nicht zu Fahrrädern. Auch eine Fahrt auf einem Radweg ändert die Fahrzeugklasse nicht.
Der höchstrichterliche Stand ist genauer zu unterscheiden: In BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22, Rn. 3–6 bestätigte der BGH die Anwendung bei einem Roller mit 25 km/h Höchstgeschwindigkeit. Dieses Fahrzeug fiel gerade nicht unter die eKFV. Ob die pauschale Übertragung auf echte Elektrokleinstfahrzeuge zutrifft, ließ der BGH dort offen.
Eine spätere abschließende BGH-Entscheidung zu dieser offenen Frage ist im für diese Fassung recherchierten Veröffentlichungsstand vom 20.10.2026 nicht nachgewiesen. OLG Hamm, Urteil vom 08.01.2025 – 1 ORs 70/24, Rn. 24–27 bejaht die Anwendung für eKFV-E-Scooter. Für die Praxis ist daher mit der 1,1-‰-Grenze zu rechnen; das darf aber nicht als bereits abschließende BGH-Klärung für die gesamte Fahrzeugklasse dargestellt werden.
Die aktuelle § 1 eKFV definiert Elektrokleinstfahrzeuge unter anderem durch elektrischen Antrieb und eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 bis höchstens 20 km/h. Die technische Einordnung des konkreten Rollers muss stimmen.
Ja. § 316 erfasst neben Alkohol auch andere berauschende Mittel, etwa Cannabis oder andere Drogen. Auch entsprechend wirkende Medikamente und Mischkonsum können relevant sein. Es kommt auf die dadurch verursachte Fahruntüchtigkeit an; eine ärztliche Verschreibung schließt § 316 nicht pauschal aus.
Ein positiver Wirkstoffbefund allein begründet keine absolute Fahruntüchtigkeit wie der anerkannte Alkoholgrenzwert. Zusätzliche aussagekräftige Beweisanzeichen müssen eine entsprechende Beeinträchtigung der Gesamtleistungsfähigkeit tragen. Die 1,1-‰-Grenze lässt sich weder auf THC noch auf andere Substanzen übertragen. Hierzu: BGH, Beschluss vom 11.04.2023 – 4 StR 80/23, Rn. 22.
Der THC-Grenzwert des § 24a StVG ersetzt diese strafrechtliche Prüfung nicht. Ein Urinschnelltest belegt zudem nicht ohne Weiteres die Wirkstoffkonzentration und Wirkung während der Fahrt. Mehr zur allgemeinen Einordnung: Cannabis am Steuer.
§ 24a StVG betrifft Ordnungswidrigkeiten, § 316 StGB eine Straftat wegen Fahruntüchtigkeit. § 24a enthält eigene Tatbestände, darunter mindestens 0,5 ‰ BAK beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol und mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Ein solcher Grenzwertverstoß ist nicht automatisch eine Straftat nach § 316.
Bei § 316 muss die Unfähigkeit zum sicheren Führen nachgewiesen sein. Den breiteren Überblick zu Alkoholgrenzen finden Sie bei Alkohol am Steuer und die gesonderte Norm auf der Seite zu § 24a StVG. Grundlage: § 24a StVG.
§ 316 verlangt Fahruntüchtigkeit, aber keine konkrete Gefährdung. § 315c Abs. 1 Nr. 1a verlangt zusätzlich, dass gerade durch die Fahruntüchtigkeit Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden. Eine abstrakte Unfallmöglichkeit genügt hierfür nicht.
| § 316 StGB | § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB |
|---|---|
| Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit | Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit |
| Keine konkrete Gefahr erforderlich | Dadurch verursachte konkrete Gefahr erforderlich |
| Bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | Im vorsätzlichen Grundfall bis zu fünf Jahre oder Geldstrafe; Absatz 3 enthält Fahrlässigkeitsvarianten |
| Tritt bei Strafbarkeit derselben Tat nach § 315c zurück | Gefährdungstatbestand mit zusätzlichen Voraussetzungen |
Die Gegenüberstellung betrifft Nr. 1a. § 315c enthält daneben weitere Tatvarianten. Mehr auf der Seite zu § 315c StGB.
Fahruntüchtigkeit und konkrete Gefahr müssen getrennt geprüft werden. Lassen Sie die Einordnung Ihres Falls klären.
Vorwurf prüfen lassenVorsätzlich handelt, wer seine Fahruntüchtigkeit erkennt oder zumindest damit rechnet und sie in Kauf nimmt. Das Wissen um den Alkoholkonsum allein genügt dafür nicht. Ein hoher Alkoholwert kann ein Indiz sein, ersetzt aber keine Würdigung der konkreten Umstände und des Vorstellungsbilds.
Fahrlässig handelt, wer die Fahruntüchtigkeit bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und müssen. Absatz 2 stellt auch diese Begehungsweise unter Strafe. Dass ein Befund objektiv Fahruntüchtigkeit belegt, beantwortet die Frage nach Vorsatz oder Fahrlässigkeit nicht automatisch. Im BGH, Beschluss vom 26.02.2025 – 4 StR 526/24, Rn. 5–10 erfasste die Aufhebung ausdrücklich auch die Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten (Rn. 10).
Nein. Der Versuch des § 316 ist nicht strafbar. § 316 ist ein Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB und enthält keine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur strafbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. Sobald das Fahrzeug tatsächlich im Verkehr geführt wird und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, geht es jedoch um die vollendete Tat.
| Tatvariante | Strafrahmen |
|---|---|
| Vorsätzlich, § 316 Abs. 1 | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr |
| Fahrlässig, § 316 Abs. 2 | Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr |
Die konkrete Strafe hängt unter anderem von Alkohol- oder Drogenwirkung, Fahrstrecke, Fahrweise, Vorstrafen, einschlägigen Voreintragungen und der subjektiven Tatseite ab. Weitere verwirklichte Delikte können hinzukommen. Eine feste Tagessatzzahl lässt sich aus einem Promillewert allein nicht ableiten. Geldstrafe, Fahrerlaubnisfolgen und MPU sind jeweils gesondert einzuordnen.
Mit dem erforderlichen Kraftfahrzeugbezug gehört § 316 zu den gesetzlichen Regelfällen der Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Das Gericht nimmt dann grundsätzlich an, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Besondere Umstände können die Regelwirkung im Einzelfall entkräften; eine Entziehung ist deshalb kein ausnahmsloser Automatismus.
§ 69 Abs. 1 setzt eine Tat bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers voraus. Ein E-Scooter kann diesen Bezug erfüllen; eine reine Fahrradfahrt ist anders zu beurteilen. Mit Rechtskraft der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Eine spätere Teilnahme mit fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen setzt eine Neuerteilung voraus.
Schon während des Verfahrens kommt eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO in Betracht. Einzelheiten erläutert die Seite zu § 69 StGB.
Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; bei einer Entziehung erlischt sie mit Rechtskraft. Ein strafrechtliches Fahrverbot nach § 44 StGB dauert einen bis sechs Monate und verbietet zeitweise das Führen von Kraftfahrzeugen.
Mit der Entziehung bestimmt das Gericht nach § 69a StGB grundsätzlich eine Sperre von sechs Monaten bis zu fünf Jahren für die Neuerteilung; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sie unbefristet sein. Bei einer bereits innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat angeordneten Sperre beträgt das Mindestmaß ein Jahr. Vorläufige Entziehung oder gleichgestellte Führerscheinmaßnahmen können das Mindestmaß nach Absatz 4 und 6 verkürzen, grundsätzlich nicht unter drei Monate. Wer keine Fahrerlaubnis hat, kann eine isolierte Sperre erhalten.
Eine MPU ist eine fahrerlaubnisbehördliche Eignungsprüfung und von der strafgerichtlichen Verurteilung oder Entziehung zu unterscheiden. § 13 FeV nennt mehrere eigenständige Anlässe:
Bei Tatsachen, die eine Alkoholabhängigkeit vermuten lassen, sieht § 13 Satz 1 Nr. 1 zunächst ein ärztliches Gutachten vor. Eine MPU darf nicht mit diesem Untersuchungstyp gleichgesetzt werden.
Auch unter 1,6 ‰ kann eine MPU erforderlich sein: BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 – 3 C 3.20, Rn. 11 und 14 ff. behandelt eine einmalige Kraftfahrzeugfahrt mit mindestens 1,1 ‰ ohne festgestellte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen. Die daraus abgeleitete überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung begründet zusätzliche Eignungszweifel. Daraus folgt keine allgemeine MPU-Pflicht bei jedem Wert ab 1,1 ‰.
Für Cannabis und andere Drogen gelten eigene Regelungen, insbesondere § 13a FeV und § 14 FeV. Die Alkoholregel des § 13 darf nicht schematisch auf einen THC-Wert übertragen werden.
Lassen Sie getrennt prüfen, was im Strafverfahren droht und welche Anforderungen die Fahrerlaubnisbehörde stellen kann.
Vorwurf prüfen lassenEine im Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigende Verurteilung nach § 316 wird grundsätzlich mit zwei Punkten bewertet. Bei Fahrerlaubnisentziehung oder einer isolierten Sperre sind drei Punkte vorgesehen. Grundlage ist Anlage 13 FeV, Nr. 2.1.8 beziehungsweise Nr. 1.8. Die Bewertung setzt eine entsprechend zu berücksichtigende rechtskräftige Entscheidung voraus.
Ja. § 316 zählt nach Anlage 12 FeV, Abschnitt A Nr. 1.1, zu den schwerwiegenden A-Verstößen, soweit die Tat nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat. Bei einem ersten entsprechenden Verstoß innerhalb der Probezeit sieht § 2a StVG unter seinen Voraussetzungen ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre vor. Die Entscheidung muss rechtskräftig und registerrelevant sein.
Bei Alkohol- oder Drogenfahrten ist das besondere Aufbauseminar nach § 36 FeV zu beachten. Das ist keine MPU. Ein Seminar ersetzt auch keine Neuerteilung nach einer Entziehung. Weitere Informationen zur Probezeit.
Nachgewiesen werden müssen die Fahrt, die Fahrereigenschaft und die alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit zur Tatzeit. Dafür kommen Blutprobe, ärztliche Befunde, Polizeibeobachtungen, Zeugen, Videoaufnahmen und toxikologische Gutachten in Betracht. Bei relativer Fahruntüchtigkeit ist der Zusammenhang zwischen Substanzwirkung und den dokumentierten Ausfallerscheinungen besonders zu prüfen.
Ein freiwilliger Atemalkohol-Vortest oder Drogenschnelltest ist von der anschließenden Beweissicherung zu unterscheiden. Eine Blutentnahme nach § 81a StPO kann auch ohne Einwilligung zulässig sein. Bei den dort genannten Verdachtsfällen, darunter § 316, verlangt Absatz 2 keine richterliche Anordnung. Eine fehlende Zustimmung macht den Befund deshalb nicht automatisch unverwertbar.
Für die Prüfung: Fahrt- und Entnahmezeit, Laborbefund, ärztliche Untersuchung, beobachtete Fahrweise und dokumentierte Ausfallerscheinungen gehören zusammen. Ein bloßer Konsumnachweis beantwortet noch nicht jede Tatbestandsfrage.
Für die Strafbarkeit zählt die Fahruntüchtigkeit während der Fahrt, nicht lediglich ein späterer Messwert. Fahrtende, Blutentnahmezeit, Trinkverlauf und ein möglicher Nachtrunk müssen deshalb zuverlässig eingeordnet werden. Gemessener Wert und tragfähig feststellbarer Tatzeitwert können auseinanderfallen.
Ob eine Rückrechnung möglich und erforderlich ist, hängt von den Befunden und den zugrunde zu legenden Umständen ab. Pauschale Abbauformeln oder ein Promillerechner ersetzen diese Beweiswürdigung nicht. Der BGH behandelt die zeitliche Zuordnung im konkreten Fall in BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22, Rn. 3–6, insbesondere Rn. 3.
§ 316 wird im Strafverfahren verfolgt. Der typische Ablauf umfasst:
Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen und einen Verteidiger konsultieren. Aus einer gewöhnlichen polizeilichen Beschuldigtenvorladung allein folgt grundsätzlich keine Pflicht, zur Vernehmung zu erscheinen. Einer staatsanwaltschaftlichen Ladung ist nach § 163a Abs. 3 StPO dagegen Folge zu leisten; auch gerichtliche Ladungen dürfen nicht ignoriert werden. Das Schweigerecht bleibt bestehen. Grundlagen: § 136 StPO und § 163a StPO.
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim erlassenden Gericht eingelegt werden. Nach § 410 StPO ist dies schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich. Soweit kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wird, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Bewahren Sie den Zustellumschlag auf und notieren Sie das Zustelldatum. Ein Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden; welche Beschränkung sinnvoll und wirksam ist, sollte anhand des Strafbefehls und der Akte beurteilt werden.
Sichern Sie Schreiben und Zustellumschlag. Lassen Sie Vorwurf, Frist und mögliche Fahrerlaubnisfolgen rechtzeitig prüfen.
Vorwurf prüfen lassenDie Prüfung muss Fahrzeugklasse, Tatzeit, Fahruntüchtigkeit und subjektiven Vorwurf zusammenführen. Diese Fragen helfen bei der Einordnung:
| Prüfpunkt | Was ist entscheidend? |
|---|---|
| Fahrzeug | Pkw, Motorrad, Fahrrad, E-Scooter oder anderes Fahrzeug? Welche technische Fahrzeugklasse liegt vor? |
| Öffentlicher Verkehr | Wurde das Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum tatsächlich geführt? |
| Berauschendes Mittel | Alkohol, Cannabis, andere Drogen, entsprechend wirkende Medikamente oder Mischkonsum? |
| BAK / Befund | Welcher Laborbefund liegt vor, und was lässt sich für die Tatzeit feststellen? |
| Absolute Fahruntüchtigkeit | Greift ein von der Rechtsprechung anerkannter Grenzwert für diese Fahrzeugklasse? |
| Relative Fahruntüchtigkeit | Welche aussagekräftigen alkohol- oder drogenbedingten Ausfallerscheinungen sind belegt? |
| Kausalität | Beruht die Fahrunsicherheit auf der Wirkung des berauschenden Mittels? |
| Vorsatz / Fahrlässigkeit | Erkannte der Fahrer die Fahruntüchtigkeit oder hätte er sie erkennen können und müssen? |
| § 315c | Entstand durch die Fahruntüchtigkeit zusätzlich eine konkrete Gefahr? |
| Fahrerlaubnis | Besteht der erforderliche Kraftfahrzeugbezug und greift § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB? |
| MPU | Liegt ein Fall des § 13 FeV oder einer einschlägigen Drogenregelung vor? |
| Beweise | Was ergeben Blutprobe, Befunde, Polizeibeobachtungen, Zeugen, Video und Gutachten? |
Bei § 316 StGB müssen Fahruntüchtigkeit und Tatzeit zuverlässig belegt sein. Ein positiver Drogentest allein genügt dafür nicht. Neben dem Strafverfahren müssen die Folgen für Fahrerlaubnis und eine mögliche MPU gesondert geprüft werden.
Lassen Sie die Beweislage und die Folgen für Strafe, Fahrerlaubnis und eine mögliche MPU gemeinsam einordnen.
Vorwurf prüfen lassenEs drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Dieser Rahmen gilt sowohl für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Tat. Die konkrete Strafe und die zusätzlichen Fahrerlaubnisfolgen hängen vom Einzelfall ab.
Bei Kraftfahrzeugführern gilt nach gefestigter Rechtsprechung grundsätzlich ab 1,1 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit, beim Fahrrad ab 1,6 ‰. Die Werte stehen nicht unmittelbar in § 316. Beim E-Scooter sind Fahrzeugklasse und der differenzierte Rechtsprechungsstand zu beachten.
Relative Fahruntüchtigkeit kann unterhalb des absoluten Grenzwerts vorliegen, wenn Alkoholwert und aussagekräftige alkoholbedingte Ausfallerscheinungen die Fahruntüchtigkeit belegen. Dafür ist eine Gesamtwürdigung erforderlich. Nicht jeder Verkehrsfehler beweist einen Verlust der Fähigkeit zum sicheren Fahren.
0,3 ‰ allein genügen nicht als Nachweis einer Trunkenheitsfahrt. Der Wert ist eine Orientierung für die Prüfung relativer Fahruntüchtigkeit und keine starre gesetzliche Strafgrenze. Hinzukommen müssen aussagekräftige Umstände, die eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit tragen.
Für Kraftfahrzeugführer ist ab 1,1 ‰ grundsätzlich absolute Fahruntüchtigkeit anerkannt. Zusätzliche Ausfallerscheinungen sind dafür nicht nötig. Tatzeitwert, Fahrzeugklasse sowie Vorsatz oder Fahrlässigkeit müssen dennoch zuverlässig festgestellt werden.
Ja, auch ein Fahrrad ist ein Fahrzeug im Sinne des § 316. Ab 1,6 ‰ gilt nach der Rechtsprechung absolute Fahruntüchtigkeit; darunter kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Eine reine Fahrradfahrt ist hinsichtlich § 69 StGB anders zu beurteilen als eine Kraftfahrzeugfahrt.
Ab 1,6 ‰ ist beim Fahrrad nach der Rechtsprechung absolute Fahruntüchtigkeit gegeben. Daneben erfasst § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV das Führen eines Fahrzeugs mit mindestens 1,6 ‰ als Anlass für eine MPU. Die behördliche Eignungsprüfung ist von der strafgerichtlichen Entziehung zu unterscheiden.
Das OLG Hamm wendet auch auf eKFV-E-Scooter die 1,1-‰-Grenze an. Der BGH-Beschluss vom 13.04.2023 betraf dagegen einen 25-km/h-Roller außerhalb der eKFV und ließ die allgemeine Frage für echte Elektrokleinstfahrzeuge offen. Eine spätere abschließende BGH-Klärung ist im für diese Fassung recherchierten Veröffentlichungsstand vom 20.10.2026 nicht nachgewiesen.
Ja, § 316 erfasst auch andere berauschende Mittel. Ein positiver Drogenbefund allein begründet keine absolute Fahruntüchtigkeit wie bei der anerkannten Alkoholgrenze. Die konkrete Beeinträchtigung muss durch weitere aussagekräftige Beweisanzeichen und eine Gesamtwürdigung belegt werden.
§ 316 erfordert keine konkrete Gefahr. § 315c Abs. 1 Nr. 1a verlangt zusätzlich eine durch die alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit verursachte konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. Ist dieselbe Tat nach § 315c strafbar, tritt § 316 zurück.
Nein, der Versuch des § 316 ist nicht strafbar. Die Vorschrift enthält keine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit für dieses Vergehen. Wird das Fahrzeug tatsächlich geführt und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kann bereits die vollendete Tat vorliegen.
Ja, Absatz 2 stellt die fahrlässige Tat unter Strafe. Der Fahrer muss die Fahruntüchtigkeit bei pflichtgemäßer Sorgfalt haben erkennen können und müssen. Auch hier drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Bei dem erforderlichen Kraftfahrzeugbezug ist § 316 ein Regelfall nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Besondere Umstände können diese Regelwirkung im Einzelfall entkräften. Für eine reine Fahrradfahrt greift der Kraftfahrzeugbezug nicht automatisch; eine behördliche Eignungsprüfung bleibt davon getrennt.
Bei Alkohol richten sich die Voraussetzungen nach § 13 FeV. Dazu zählen etwa eine Fahrzeugfahrt mit mindestens 1,6 ‰ BAK oder 0,8 mg/l Atemalkohol, wiederholte einschlägige Verstöße und Tatsachen für Alkoholmissbrauch. Auch unter 1,6 ‰ können zusätzliche Eignungszweifel eine MPU begründen; für Cannabis und andere Drogen gelten eigene Regelungen.
Eine berücksichtigungsfähige Verurteilung wird grundsätzlich mit zwei Punkten bewertet. Bei Fahrerlaubnisentziehung oder einer isolierten Sperre sind drei Punkte vorgesehen. Grundlage sind Anlage 13 FeV, Nr. 2.1.8 und Nr. 1.8.
Ja, § 316 ist nach Anlage 12 FeV ein A-Verstoß, soweit die Tat nicht bereits zur Entziehung der Fahrerlaubnis geführt hat. Nach einem ersten entsprechenden Verstoß innerhalb der Probezeit folgen unter den Voraussetzungen des § 2a StVG ein Aufbauseminar und die Verlängerung um zwei Jahre. Bei Alkohol- und Drogenfällen ist das besondere Aufbauseminar nach § 36 FeV zu beachten.
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim erlassenden Gericht eingelegt werden. Dies erfolgt schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle nach § 410 StPO. Bewahren Sie den Zustellumschlag auf; soweit kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wird, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.