Das Wichtigste in Kürze
- Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei typischen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich sechs Monate.
- Entscheidend ist der chronologische Verfahrensablauf; eine spätere Maßnahme kann eine bereits abgelaufene Frist nicht nachträglich retten.
- Beim Bußgeldbescheid müssen Erlassdatum und Zustellung getrennt geprüft werden.
- Der Rechner berechnet keine Alkohol-/Drogenfälle, Straftaten, Rechtskraftfälle oder gerichtlichen Sonderfälle.
Verfolgungsverjährung berechnen
Verfolgungsverjährung im Bußgeldverfahren einordnen
Der Rechner ist auf gewöhnliche Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG ausgerichtet. Er berechnet keine Alkohol- oder Drogenverstöße, keine Straftaten, keine Vollstreckungsverjährung und keine gerichtlichen Sonderfälle.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung bei typischen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG. Nicht jede Verkehrsordnungswidrigkeit wird damit automatisch gleich berechnet: Alkohol- und Drogenverstöße, Straftaten, gerichtliche Sonderfälle und Altfälle vor dem Stichtag brauchen eine gesonderte Prüfung.
Was berechnet der Bußgeld-Verjährungsrechner?
Der Bußgeld-Verjährungsrechner ordnet anhand Ihrer Angaben ein, ob Verfolgungsverjährung bei einer gewöhnlichen Verkehrsordnungswidrigkeit noch offen, möglicherweise abgelaufen oder nicht abschließend berechenbar ist. Er verwendet das Tatdatum, bekannte Unterbrechungshandlungen, das Erlassdatum und das Zustellungsdatum eines Bußgeldbescheids.
Die Berechnung ersetzt keine Akteneinsicht. In der Bußgeldakte können weitere Maßnahmen dokumentiert sein, die der Betroffene von außen noch nicht kennt.
Für welche Fälle ist der Rechner gedacht?
Die Standardberechnung gilt nur für gewöhnliche Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, zum Beispiel Geschwindigkeit, Abstand, Rotlicht, Handy oder Parkverstöße. Der Rechner gibt kein Ergebnis für Alkohol- oder Drogenverstöße, Straftaten, unbekannte Tatbestände, rechtskräftige Entscheidungen, Altfälle vor dem 01.07.2026 und gerichtliche Sonderfälle aus.
Was ist der Unterschied zwischen Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung?
Verfolgungsverjährung betrifft die Frage, ob ein Bußgeldverfahren noch betrieben werden darf. Vollstreckungsverjährung betrifft dagegen eine bereits rechtskräftig festgesetzte Geldbuße. Bei Rechtskraft berechnet dieser Rechner deshalb nicht weiter. Nach § 34 OWiG gelten für rechtskräftige Geldbußen grundsätzlich drei Jahre bis einschließlich 1.000 Euro und fünf Jahre bei höheren Geldbußen; Ruhensgründe können hinzukommen.
Welche Verfahrensschritte sind für die Verjährung wichtig?
Für die Verjährung zählt nicht nur das letzte Schreiben, sondern der chronologische Ablauf. Eine spätere Maßnahme kann eine bereits abgelaufene Frist nicht nachträglich retten. Deshalb fragt der Rechner mehrere Schritte ab und zeigt offene Angaben getrennt an.
Unterbrechungen verlängern die Verfolgungsverjährung nicht unbegrenzt. Bei den hier behandelten Standardfällen gilt grundsätzlich eine Höchstgrenze von zwei Jahren ab Tatbeendigung. Ruhens- und Sonderregeln, insbesondere nach § 32 OWiG, können den Ablauf verändern.
| Verfahrensschritt | Benötigtes Datum | Wofür es wichtig ist | Weitere Angaben |
|---|---|---|---|
| Tatbeendigung | Tatdatum | Start der Verfolgungsverjährung nach § 31 OWiG. | Bei einem Geschwindigkeitsverstoß ist das regelmäßig der Messtag. |
| Erste relevante Anhörung oder Anordnung | Datum der behördlichen Anordnung oder Bekanntgabe | Kann nach § 33 OWiG unterbrechen. Der Eingang des Anhörungsbogens ist nicht zwingend maßgeblich. | Ein bloßer Zeugenfragebogen an den Halter ist nicht automatisch eine Anhörung des Fahrers. |
| Bußgeldbescheid | Erlassdatum und Zustellungsdatum | Der Erlass unterbricht nur, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird; sonst zählt die Zustellung. | Das Briefkopfdatum sollte nicht ungeprüft mit dem Erlassdatum gleichgesetzt werden. |
| Nicht sicher einordenbares Schreiben | Datum des Schreibens, falls bekannt | Wird nicht automatisch als Fristneustart behandelt. | Akteneinsicht kann klären, ob dahinter eine verjährungsunterbrechende Maßnahme steht. |
Was gilt bei Verfahren vor dem 1. Juli 2026?
Für Altfälle zeigt der Rechner bewusst kein abschließendes Ergebnis an. Tatdaten vor dem 1. Juli 2026 werden von diesem Rechner nicht ausgewertet. Bei solchen Verfahren muss die Verjährung anhand des Tatdatums, der anwendbaren Rechtslage und des bisherigen Verfahrensablaufs gesondert geprüft werden.
Bei der Verjährung genügt es nicht, nur sechs Monate ab dem Tattag abzuzählen. Entscheidend ist auch, ob und wann die Behörde die Verjährung wirksam unterbrochen hat. Gerade bei mehreren Schreiben lohnt sich deshalb ein Blick in den genauen Verfahrensablauf.
Wie kann ein Verfahrensablauf aussehen?
Die folgenden frei gewählten Beispiele zeigen nur die Rechenlogik. Sie setzen voraus, dass keine weiteren Unterbrechungen oder Ruhensgründe hinzukommen, und ersetzen keine Prüfung eines echten Bußgeldverfahrens.
| Beispiel | Ablauf | Einordnung |
|---|---|---|
| Ohne Unterbrechung | Tatbeendigung am 05.07.2026. | Bei einer sechsmonatigen Frist und ohne Unterbrechungs- oder Ruhensgrund endet die Frist mit Ablauf des 04.01.2027. |
| Rechtzeitige Unterbrechung | Tatbeendigung am 05.07.2026, wirksame Unterbrechung durch eine entsprechende Anhörungsanordnung am 20.08.2026. | Ohne weitere relevante Ereignisse endet die neu begonnene Sechsmonatsfrist mit Ablauf des 19.02.2027. |
| Zu späte Handlung | Tatbeendigung am 05.07.2026, erste bekannte Maßnahme am 10.01.2027. | Ist die Frist bereits mit Ablauf des 04.01.2027 verstrichen, kann eine erstmals am 10.01.2027 erfolgende Handlung sie nicht nachträglich neu beginnen lassen. |
Welche Unterlagen machen die Einschätzung belastbarer?
Für eine genauere Prüfung sind vor allem Tatdatum, Anhörungsbogen, Bußgeldbescheid, Zustellnachweis und weitere Schreiben der Behörde wichtig. Einzelne Angaben aus dem Rechner reichen nicht immer aus.
Fehlen Unterlagen, kann erst die Einsicht in die Bußgeldakte klären, welche Maßnahmen tatsächlich angeordnet, abgefasst oder zugestellt wurden.
Passende Themen
FAQ zum Bußgeld-Verjährungsrechner
Zählt beim Anhörungsbogen das Briefdatum oder der Eingang?
Entscheidend kann bereits die behördliche Anordnung der ersten Anhörung sein. Briefdatum und Posteingang allein zeigen deshalb nicht zuverlässig, wann die Verjährung unterbrochen wurde. Das maßgebliche Datum lässt sich anhand der dokumentierten Behördenmaßnahme prüfen.
Welche Rolle spielt ein Zeugenfragebogen an den Halter?
Ein Zeugenfragebogen an den Halter ist nicht automatisch eine verjährungsunterbrechende Anhörung des Fahrers. Entscheidend ist, gegen wen sich die konkrete Maßnahme richtet und wie sie in der Akte dokumentiert ist.
Welches Datum zählt beim Bußgeldbescheid?
Bei einem Bußgeldbescheid sind Erlass und Zustellung getrennt zu prüfen. Nach § 33 OWiG unterbricht der Erlass, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird. Andernfalls kommt es auf die Zustellung an.
Kann ich einen möglicherweise verjährten Bußgeldbescheid ignorieren?
Nein. Auch bei vermuteter Verjährung sollte ein Bußgeldbescheid nicht ignoriert werden. Gegen den Bescheid muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden.
Gilt dieser Rechner auch nach Rechtskraft?
Nein. Nach Rechtskraft geht es um Vollstreckungsverjährung. Diese hat eigene Regeln nach § 34 OWiG und wird von diesem Rechner nicht berechnet.
Wie kann ich feststellen, ob die Verjährung unterbrochen wurde?
Das lässt sich meist erst anhand der Bußgeldakte sicher beurteilen. Dort stehen die behördlichen Maßnahmen, Anordnungen, Abfassungsdaten, Zustellungen und mögliche gerichtliche Schritte.
- § 26 StVG - Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung, abgerufen am 05.10.2026
- § 31 OWiG - Verfolgungsverjährung, abgerufen am 05.10.2026
- § 32 OWiG - Ruhen der Verfolgungsverjährung, abgerufen am 05.10.2026
- § 33 OWiG - Unterbrechung der Verfolgungsverjährung, abgerufen am 05.10.2026
- § 34 OWiG - Vollstreckungsverjährung, abgerufen am 05.10.2026
- § 67 OWiG - Form und Frist des Einspruchs, abgerufen am 05.10.2026
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, abgerufen am 05.10.2026
- BayObLG, Beschluss vom 25.03.2026 - 201 ObOWi 187/26, abgerufen am 05.10.2026
