▶ Bußgeldkatalog Freiburg im Breisgau (Baden Wuerttemberg)

Bußgeldbehörde Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald ahndet Verkehrsverstöße wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nichteinhalten des Mindestabstandes, Missachten einer Roten Ampel



Bußgeldstelle Freiburg im Breisgau
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
- Fachgruppe Ordnungswidrigkeiten -
79104 Freiburg im Breisgau
Bundesland Baden Wuerttemberg

    Die Bußgeldstelle Freiburg im Breisgau ahndet und verfolgt Verkehrsordnungswidrigkeiten wie Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße oder die Missachtung einer Roten Ampel in Baden Wuerttemberg.

    Wenn Sie in Freiburg im Breisgau zu schnell fahren und sich nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit halten oder eine Rote Ampel überfahren, dann werden diese Ordnungswidrigkeiten von der Bussgeldstelle Freiburg im Breisgau "Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald - Abteilung Fachgruppe Ordnungswidrigkeiten" geahndet und verfolgt.
    Häufige Verkehrsverstöße in Freiburg im Breisgau sind Geschwindigkeitsüberschreitungen innerorts um 23 km/h, 27 km/h oder 31 km/h.
    Ab 21 km/h zu viel auf dem Tacho in Freiburg im Breisgau droht 1 Punkt in Flensburg und ab 31 km/h zu viel auf dem Tacho sogar ein Fahrverbot von 1 Monat.



    Nach vor Zustellung des Bußgeldbescheids erhält der Verkehrssünder in der Regel die "Anhörung im Bußgeldverfahren" aus Freiburg im Breisgau - Abteilung Fachgruppe Ordnungswidrigkeiten, die dem Betroffenen die Möglichkeit geben soll, sich zum vorgeworfenen Sachverhalt zu äußern.
    Die Bußgeldbehörde Freiburg im Breisgau bietet die Möglichkeit, sich unter owiportal.komm.one/oaweb/08315000/ zum Tatvorwurf zu äußern. Dazu benötigen Sie den Benutzernamen und das Passwort, welches Sie auf dem Anhörungsbogen aus Freiburg im Breisgau (Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald) finden.

    Laut einer Studie der VUT Sachverständige GmbH & Co. KG sind allerdings von 14.783 Fällen 1.183 Fälle (8 %) als technisch nicht korrekt, 3.696 Fälle (25 %) in der Beweisführung mangelhaft, 3.399 Fälle (23 %) mit geringen Mängeln und nur 6.505 Fälle (44 %) in Messung und Beweisführung als korrekt zu bewerten waren. Demnach sind 56 % der Fälle fehlerhaft.

    Sollten Sie Zweifel an der Messung Ihres Anhörungsbogens aus Freiburg im Breisgau haben oder mit den dortigen Angaben zum Tatvorwurf von der Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Abteilung Fachgruppe Ordnungswidrigkeiten nicht einverstanden sein, empfiehlt sich in vielen Fällen die Überprüfung Ihres Verstoßes von einer auf Verkehrsordnunswidrigkeiten spezialisierten Rechtsanwaltskanlei.
    Akteneinsicht nach § 49 OWiG in die Messung des jeweiligen Verstoßes von der Bußgeldbehörde Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald wird in der Regel ausschließlich Rechtsanwälten gewährt.



    Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Abteilung Fachgruppe Ordnungswidrigkeiten bearbeitet Einsprüche und Akteneinsichten, Anhörungsfragenbögen oder Zeugenfragebögen und leitet das Bußgeldverfahren ein.
    Darüber hinaus verwahrt die Bußstelle Freiburg im Breisgau den Führerschein bei Fahrverboten und teilt diesen wieder aus, wenn die Frist abgelaufen ist.
    Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald kann auch sichergestellte Autos verwahren.

    Gegen den Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Freiburg im Breisgau können Sie innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt Einspruch einlegen.

    Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft !

    * Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide

    Der Bußgelbescheid der Bußgeldbehörde Freiburg im Breisgau sollte folgende Inhalte haben:

    die Angaben des Betroffenen in Baden Wuerttemberg,
    die Tatbezeichnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht,
    was dem Betroffenen vorgeworfen wird,
    die Tatzeit und den Tatort,
    die gesetzlichen Voraussetzungen der Ordnungswidrigkeit und die einschlägigen Bußgeldvorschriften,
    das Beweismittel,
    die Geldbuße und etwaige Nebenfolgen, z. B. die Anordnung eines Fahrverbotes.

    Die Bußgeldstelle Freiburg im Breisgau muss den Bußgeldbescheid nicht weiter begründen.

    Der Bußgeldbescheid muss folgende Belehrungen enthalten:

    Es muss darauf hingewiesen werden, dass der Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Freiburg im Breisgau rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn kein Einspruch nach § 67 OWiG eingelegt wird
    Das bei einem Einspruch von der Entscheidung zum Nachteil des Betroffen abgewichen werden kann
    Der Empfänger muss bei Rechtskraft des Bußgeldbescheides der Bußgeldstelle Freiburg im Breisgau die Geldbuße begleichen
    Ist der Betroffene zahlungsunfähig, muss er dies gegenüber der Bußgeldstelle Freiburg im Breisgau nachweisen
    Der Betroffene muss darauf hingewiesen werden, dass bei Nichtzahlung und nicht Darlegung der Zahlungsunfähigkeit eine Erzwingungshaft nach § 96 OWiG angeordnet werden kann

Studie der Verkehr-Unfall-Technik-Sachverständigengesellschaft (VUT) über Bußgeldbescheide

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Geldbußen für zu schnelles Fahren