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Bußgeldkatalog-Änderungen 2027
Bußgeldkatalog 2027: Werden die Bußgelder teurer?
Bußgeldkatalog-Änderungen 2027
Für Pkw-Fahrer ist zum Recherchestand vom 29. Oktober 2026 keine pauschale Anhebung der Geschwindigkeits-Regelsätze für 2027 beschlossen. Eine Nachricht über einen geänderten Bußgeldkatalog bedeutet deshalb nicht, dass jede Überschreitung des Tempolimits künftig mehr kostet.
Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bleibt zunächst zu klären, wie viel Tempo nach dem Toleranzabzug vorgeworfen wird, wo der Verstoß stattfand und welche Fahrzeugart betroffen ist. Die bloße Jahreszahl 2027 ändert diese Einordnung nicht.
Wer konkrete Beträge sucht, findet sie im aktuellen Bußgeldkatalog. Dieser Beitrag behandelt die beschlossenen Neuerungen und ihre Bedeutung für den Straßenverkehr.
Ein Teil der neuen Sanktionen geht auf die bereits verkündete Reform der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung zurück. Sie führt Verhaltensregeln für E-Scooter in der Straßenverkehrs-Ordnung zusammen und gleicht sie stärker an den Radverkehr an.
Die Änderungen der Bußgeldkatalog-Verordnung treten am 1. März 2027 in Kraft. Das regelt Artikel 5 Absatz 2 der Änderungsverordnung im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 32. Es handelt sich damit um verbindliche Vorschriften mit einem festgelegten Starttermin.
Für ausgewählte einfache Verstöße sind folgende Beträge vorgesehen:
| Verstoß | Regelsatz ab März 2027 | Was sich ändert |
|---|---|---|
| Unerlaubtes Gehwegfahren mit einem E-Scooter | 25 Euro | Bislang 15 Euro; künftig Angleichung an den Radverkehr. |
| Vorgeschriebenen Radweg mit dem Fahrrad nicht benutzt | 25 Euro | Der bisherige Grundbetrag steigt um 5 Euro. |
| Unzulässige Personenmitnahme | 25 Euro | Bislang 5 Euro; Fahrräder und E-Scooter werden ausdrücklich genannt. |
Bei diesen Beträgen handelt es sich um Verwarnungsgelder. Die Vorschrift zur Personenmitnahme ist allgemein formuliert und nicht auf E-Scooter beschränkt. Für den Vergleich mit dem bisherigen Recht ist die geltende Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung maßgeblich.
Eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung kann die Sanktion erhöhen. Beim unerlaubten Gehwegfahren mit dem E-Scooter sind ab März 30 Euro bei Behinderung, 35 Euro bei Gefährdung und 40 Euro bei Sachbeschädigung vorgesehen.
Dieselben Abstufungen gelten künftig beim Nichtbenutzen eines vorgeschriebenen Radwegs. Auch für das Befahren eines Radwegs in nicht zulässiger Richtung sieht der geänderte Katalog einen Grundbetrag von 25 Euro und erhöhte Beträge bei zusätzlichen Folgen vor.
Die konkrete Situation entscheidet darüber, welcher Tatbestand passt. Ein freigegebener Radweg in Gegenrichtung ist anders zu beurteilen als ein verbotswidrig befahrener Weg. Ebenso lässt sich aus einem lediglich vorhandenen Radweg noch keine Benutzungspflicht ableiten.
Zur Reform gehören auch neue Freigaben. Wo das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angebracht ist, dürfen künftig grundsätzlich auch E-Scooter fahren. Das betrifft beispielsweise entsprechend beschilderte Gehwege und Fußgängerzonen. Dort bleiben Schrittgeschwindigkeit und Rücksichtnahme auf Fußgänger vorgeschrieben.
Außerdem dürfen E-Scooter-Fahrer den Grünpfeil für den Radverkehr nutzen. Vor dem Abbiegen bei Rot ist anzuhalten. Die Einzelheiten erläutert das Bundesverkehrsministerium zur Elektrokleinstfahrzeuge-Novelle.
Aus den neuen Möglichkeiten folgt keine freie Fahrt auf allen Gehwegen. Wer einen Roller nutzt, muss weiterhin Beschilderung, Freigabe und örtliche Verkehrsführung beachten.
Die genannten Änderungen lassen sich nicht pauschal auf andere Verkehrsverstöße übertragen. Für Handy am Steuer, einen Abstandsverstoß oder das Überfahren einer roten Ampel muss weiterhin der jeweilige Tatbestand herangezogen werden.
Wichtig beim Vergleich zweier Bescheide: Ein höherer Betrag belegt für sich genommen keine neue Bußgelderhöhung. Unterschiedliche Tatumstände können unterschiedliche Sanktionen auslösen. Nach § 1 BKatV sind die Katalogbeträge Regelsätze, die von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.
Liegt bereits ein Bescheid vor, sollte die Diskussion über neue Bußgelder nicht von der laufenden Frist ablenken. Ein Einspruch ist grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich. Das bestimmt § 67 OWiG.
Hinweise zu Frist und Vorgehen finden Sie beim Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Einen konkreten Vorwurf können Sie über unseren kostenlosen Blitzer-Check prüfen lassen. Ob sich ein Einspruch empfiehlt, hängt von den Unterlagen und dem Einzelfall ab.
Über die Sanktionen hinaus informiert der Überblick zu den Änderungen für Autofahrer 2027. Weitere spätere Bußgeldbeschlüsse sind möglich; eine allgemeine Verteuerung ist bislang jedoch nicht beschlossen.
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