Voraussetzungen, Sperrfrist und Neuerteilung verständlich erklärt.
Nach § 69 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn eine rechtswidrige Tat mit dem erforderlichen Kraftfahrzeugbezug die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt. Bei bestimmten Verkehrsstraftaten nimmt das Gesetz diese Ungeeignetheit in der Regel an. Mit Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis; für eine spätere Fahrerlaubnis ist eine Neuerteilung erforderlich. Grundlage: § 69 StGB.
Nach § 69 StGB entzieht das Strafgericht die Fahrerlaubnis, wenn eine rechtswidrige Tat mit dem erforderlichen Kraftfahrzeugbezug die Ungeeignetheit zum Fahren belegt. Mit Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis; später ist eine Neuerteilung erforderlich.
Fahrerlaubnis in Gefahr? Lassen Sie Voraussetzungen, Beschlüsse und Sperrfrist rechtzeitig prüfen.
Kostenlos prüfen lassenSind die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 erfüllt, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis. Die Maßnahme steht dann nicht im freien Ermessen des Gerichts. Erforderlich sind:
Die Ungeeignetheit betrifft die sichere Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr. Sie kann auf körperlichen, geistigen oder charakterlichen Mängeln beruhen. Sie muss sich aus der Anlasstat ergeben; eine allgemeine Missbilligung der Lebensführung genügt nicht. Eine reine Fahrradfahrt erfüllt den erforderlichen Kraftfahrzeugbezug nicht allein deshalb, weil der Fahrer auch einen Pkw-Führerschein besitzt. Grundlage: § 69 Abs. 1 StGB.
Die Fahrerlaubnisentziehung ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie dient dem Schutz der Verkehrssicherheit und ist systematisch von Geldstrafe, Freiheitsstrafe und dem Fahrverbot als Nebenstrafe zu unterscheiden. Sie kann neben einer Strafe angeordnet werden; unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 auch ohne Verurteilung wegen Schuldunfähigkeit. Die Einordnung ergibt sich aus § 61 Nr. 5 StGB.
§ 69 Abs. 2 nennt fünf Katalogeinträge, bei denen der Täter in den Fällen des Absatzes 1 in der Regel als ungeeignet anzusehen ist. Die aktuelle Nummerierung lautet 1, 1a, 2, 3 und 4. Der Wortlaut knüpft dabei an ein Vergehen an:
| Nummer | Straftat | Gesetzliche Einordnung |
|---|---|---|
| Nr. 1 | § 315c StGB – Gefährdung des Straßenverkehrs | Regelfall in den Fällen des § 69 Abs. 1. |
| Nr. 1a | § 315d StGB – verbotenes Kraftfahrzeugrennen | Vergehen nach § 315d; die Anknüpfung des § 69 Abs. 2 an Vergehen ist zu beachten. |
| Nr. 2 | § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr | Die Regelvermutung erfasst auch fahrlässige Begehung. |
| Nr. 3 | § 142 StGB – unerlaubtes Entfernen vom Unfallort | Nur mit den zusätzlichen Voraussetzungen zu Unfallfolgen und deren Erkennbarkeit. |
| Nr. 4 | § 323a StGB – Vollrausch | Der Vollrausch muss sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 beziehen. |
§ 315b StGB gehört nicht zu diesem Katalog. Eine Entziehung kann dort unter den eigenständig zu prüfenden Voraussetzungen des Absatzes 1 erfolgen. Die einzelnen Straftaten werden auf ihren verlinkten Detailseiten erläutert.
Nein. Bei § 142 müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 erfüllt sein. Der Täter muss wissen oder wissen können, dass bei dem Unfall:
Eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort allein genügt daher nicht für diese Regelvermutung. Die Erkennbarkeit der jeweiligen Unfallfolge muss ebenfalls geprüft werden. Das Gesetz nennt für den bedeutenden Sachschaden keine feste Eurogrenze. Eine starre, für jeden Fall verbindliche Schwelle lässt sich daraus nicht ableiten. Mehr auf der Seite zu § 142 StGB.
Nein. § 69 Abs. 2 begründet eine gesetzliche Regelvermutung der Ungeeignetheit. Besondere atypische Umstände können sie im Einzelfall widerlegen. Dafür braucht es tragfähige Feststellungen. Ein bloßes Bestreiten der Ungeeignetheit oder die persönliche Abhängigkeit vom Führerschein genügt nicht als Begründung einer Ausnahme.
Zu prüfen sind die konkrete Tat, die Persönlichkeit und relevante Entwicklungen nach der Tat. Es kommt auf die fortbestehende Ungeeignetheit im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Der BGH verlangt auch bei fahrlässiger Trunkenheitsfahrt eine Auseinandersetzung mit der Regelvermutung und mit Umständen, die sie entkräften könnten: BGH, Urteil vom 29.04.2021 – 4 StR 522/20, Rn. 8 und 10.
Zwei Fragen sind getrennt zu beantworten: Ist die zugrunde liegende Tat nachgewiesen, und ergibt sich daraus fehlende Kraftfahreignung? Bei einem Katalogfall ist zusätzlich zu prüfen, ob belegbare Besonderheiten gegen die Regelvermutung sprechen.
Lassen Sie prüfen, ob ein Regelfall vorliegt und ob konkrete Umstände gegen die angenommene Ungeeignetheit sprechen.
Fall prüfen lassenJa. § 69 Abs. 1 ist nicht auf die Regelfälle des Absatzes 2 beschränkt. Die Nutzung eines Autos bei einer Straftat begründet aber nicht automatisch fehlende Kraftfahreignung. Bei charakterlicher Ungeeignetheit aufgrund einer Zusammenhangstat muss sich aus der Tat ein belastbarer Bezug zur Verkehrssicherheit ergeben.
Nach BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 27.04.2005 – GSSt 2/04, Leitsatz muss die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulassen, dass der Täter die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen kriminellen Interessen unterordnet. Es genügt nicht, allgemein auf kriminelles Verhalten oder Aggressivität zu verweisen.
Die Anforderungen sind weiterhin aktuell: In BGH, Beschluss vom 23.04.2026 – 2 StR 92/26, Rn. 6 entfiel eine isolierte Sperre, weil die Feststellungen schon den erforderlichen Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs nicht belegten. Auch eine Fahrt vor oder nach der Tat kann einen Zusammenhang haben, wenn sie deren Vorbereitung, Durchführung, Ausnutzung oder Verdeckung dienen soll. Die weiteren Voraussetzungen des § 69 bleiben gesondert erforderlich.
Ein wichtiges Abgrenzungsbeispiel ist § 315b StGB: Die Norm ist kein ausdrücklicher Regelfall des Absatzes 2. Kraftfahrzeugbezug und Ungeeignetheit müssen für eine Entziehung nach Absatz 1 festgestellt werden.
Die Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen. Fahrerlaubnis und Führerschein sind dabei zu unterscheiden: Die Fahrerlaubnis ist die rechtliche Berechtigung, der Führerschein das Nachweisdokument.
Die Entziehung ist keine bloße Unterbrechung einer fortbestehenden Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Sperre braucht es eine Neuerteilung. Wer anschließend ohne die erforderliche Fahrerlaubnis fährt, darf sich nicht auf das Ende der Sperrfrist berufen. Grundlage: § 69 Abs. 3 StGB.
Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; bei der Entziehung erlischt sie. Die Folgen unterscheiden sich deshalb auch nach Ablauf der jeweiligen Frist:
| § 44 StGB – Fahrverbot | § 69 StGB – Entziehung |
|---|---|
| Fahrerlaubnis bleibt bestehen | Fahrerlaubnis erlischt mit Rechtskraft |
| Zeitlich begrenztes Verbot, Kraftfahrzeuge zu führen | Neuerteilung erforderlich |
| Ein bis sechs Monate | Sperre für die Neuerteilung nach § 69a |
| Nebenstrafe | Maßregel der Besserung und Sicherung |
| Nach Ablauf ist Fahren bei fortbestehender Fahrerlaubnis wieder zulässig, sofern keine andere Untersagung besteht | Der Ablauf der Sperre allein erlaubt das Fahren nicht wieder |
Nach § 44 Abs. 1 Satz 3 StGB ist ein Fahrverbot in der Regel anzuordnen, wenn bei einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung nach § 69 unterbleibt. Das ist eine eigenständige Rechtsfolge. Eine Ausnahme von der Entziehung bedeutet daher nicht automatisch, dass ohne Einschränkungen weitergefahren werden darf.
Die Sperre für die Neuerteilung beträgt grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre. Wenn zu erwarten ist, dass selbst die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der vom Täter ausgehenden Gefahr nicht genügt, kann das Gericht die Sperre für immer anordnen. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, wird nur die Sperre angeordnet.
Im Wiederholungsfall des § 69a Abs. 3 beträgt das Mindestmaß ein Jahr: Dafür muss in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden sein. Die konkrete Dauer ist anhand des Einzelfalls zu bestimmen. Grundlage: § 69a Abs. 1 und 3 StGB.
§ 69a Abs. 4 bis 6 unterscheidet die Verkürzung des Mindestmaßes und die Einrechnung bestimmter Zeiträume in die Sperre. Diese Regeln dürfen nicht zu einer pauschalen Abzugsformel zusammengefasst werden:
Für die Berechnung werden deshalb Beginn und Ende der einzelnen Maßnahmen sowie die maßgeblichen gerichtlichen Entscheidungen benötigt. Grundlage: § 69a Abs. 4 bis 6 StGB.
Ja. Nach § 69a Abs. 7 kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Das setzt eine begründete gerichtliche Entscheidung voraus; eine automatische Verkürzung gibt es nicht.
Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, im Wiederholungsfall des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat. Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend. Relevante Entwicklungen müssen konkret belegt werden. Eine Teilnahmebescheinigung allein ersetzt nicht die Prüfung, ob der Eignungsmangel beseitigt ist.
Sichern Sie die Beschlüsse und die Daten der Führerscheinmaßnahmen. Lassen Sie Dauer, Anrechnung und mögliche weitere Schritte einordnen.
Fall prüfen lassenNein. Die Fahrerlaubnis ist durch die Entziehung erloschen. Der Ablauf der Sperre stellt sie nicht automatisch wieder her. Eine neue Fahrerlaubnis muss bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde beantragt und erteilt werden. Sperrfrist und Neuerteilung sind zwei unterschiedliche Schritte.
Nach § 20 FeV gelten für die Neuerteilung grundsätzlich die Vorschriften über die Ersterteilung. Eine neue Fahrerlaubnisprüfung ist nicht allein wegen jeder Entziehung automatisch nötig; § 20 Abs. 2 knüpft sie an entsprechende Tatsachen zu fehlenden Kenntnissen und Fähigkeiten. Der Antrag kann nach Absatz 4 frühestens sechs Monate vor Ablauf der Sperre gestellt werden. Die Fahrerlaubnis darf während der Sperre dennoch nicht erteilt werden.
Nein. Eine MPU folgt nicht automatisch allein aus der Entziehung nach § 69. Ob ein Gutachten erforderlich ist, richtet sich nach dem Entziehungsgrund, den festgestellten Eignungsmängeln und den einschlägigen Vorschriften der FeV.
Je nach Sachverhalt sind insbesondere § 11 FeV, § 13 FeV, § 13a FeV oder § 14 FeV zu prüfen. Nicht jede Eignungsprüfung ist eine MPU; es können auch andere Gutachtensarten vorgesehen sein. Für Alkoholfragen erläutert die §-316-Seite die Einzelheiten. Die allgemeinen Themen Alkohol am Steuer und Cannabis am Steuer werden gesondert behandelt.
Ja. Nach § 111a StPO kann das Gericht durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie später nach § 69 StGB entzogen werden wird. Diese Maßnahme kann schon früh im Strafverfahren greifen. Sie ist noch keine endgültige Entziehung nach § 69.
Die vorläufige Entziehung muss aufgehoben werden, wenn ihr Grund wegfällt oder das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Der Beschluss wirkt zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme eines deutschen Führerscheins; für bestimmte EU-/EWR-Führerscheine mit ordentlichem Wohnsitz im Inland gilt dies ebenfalls. Grundlage: § 111a StPO.
| § 111a StPO | § 69 StGB |
|---|---|
| Während des Strafverfahrens möglich | Endgültige strafgerichtliche Entscheidung |
| Vorläufige Entziehung | Entziehung mit Erlöschen bei Rechtskraft |
| Dringende Gründe für eine spätere Entziehung | Festgestellte Voraussetzungen des § 69 |
| Richterlicher Beschluss | Urteil oder zulässiger Strafbefehl |
Prüfen lassen: Welche Tat trägt den Vorwurf, welcher Regelfall wird angenommen und worauf stützt sich die Prognose der Ungeeignetheit? Für § 111a sind außerdem der aktuelle Ermittlungsstand und mögliche Gründe für eine Aufhebung wichtig.
Lassen Sie den Beschluss nach § 111a StPO und die zugrunde liegenden Tatsachen prüfen. Die vorläufige und die endgültige Entscheidung sind zu unterscheiden.
Fall prüfen lassenNach § 69 StGB entscheidet das Strafgericht über eine Maßregel aufgrund einer rechtswidrigen Tat. Nach § 3 StVG und § 46 FeV entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren über Ungeeignetheit oder fehlende Befähigung. Die Rechtsgrundlagen und Verfahren dürfen nicht gleichgesetzt werden.
Für das Verhältnis beider Verfahren enthält § 3 Abs. 3 StVG eine Sperre: Solange ein Strafverfahren anhängig ist, in dem eine Entziehung nach § 69 in Betracht kommt, darf die Behörde den dort verfahrensgegenständlichen Sachverhalt in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Die gesetzliche Ausnahme für von Bundeswehr, Bundespolizei oder Polizei erteilte Dienstfahrzeugerlaubnisse bleibt bestehen.
Daraus folgt keine allgemeine Untätigkeitspflicht hinsichtlich jedes anderen Sachverhalts. Nach Abschluss des Strafverfahrens sind außerdem die Bindungen des § 3 Abs. 4 StVG an bestimmte gerichtliche Feststellungen und Bewertungen zu beachten. Für die behördlichen Voraussetzungen gilt § 46 FeV.
Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 69b StGB die Wirkung, dass das Recht zu ihrer Nutzung im Inland aberkannt wird. Mit Rechtskraft erlischt das Recht, aufgrund dieser Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Das ist keine pauschale weltweite Aufhebung der ausländischen Fahrerlaubnis.
Während der Sperre dürfen weder das Recht zur erneuten Nutzung im Inland noch eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt werden. Bei einem EU-/EWR-Führerschein und ordentlichem Wohnsitz im Inland wird das Dokument im Urteil eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Bei Führerscheinen außerhalb EU und EWR werden Entziehung und Sperre vermerkt. Für EU-/EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland darf die Einziehungsregel nicht pauschal übertragen werden. Grundlage: § 69b StGB.
Die Punkte richten sich nach der zugrunde liegenden Straftat und Anlage 13 FeV. § 69 selbst ist kein eigenständiger Punktetatbestand. Für die unter Nummer 1 der Anlage genannten Straftaten sind drei Punkte vorgesehen, wenn die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre angeordnet wurde.
Beispiele sind § 315b (Nr. 1.4), § 315c (Nr. 1.5), die dort erfassten Varianten des § 315d (Nr. 1.6: Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2, 4 und 5), § 142 (Nr. 1.7) und § 316 (Nr. 1.8). Ohne diese Rechtsfolge können je nach Tat andere Bewertungen gelten. Eine Punktezahl darf deshalb nicht allein aus der Überschrift „§ 69“ abgeleitet werden. Grundlage: Anlage 13 FeV.
§ 69 ist selbst kein eigenständiger A-Verstoß. Ob Probezeitmaßnahmen greifen, richtet sich nach der zugrunde liegenden Zuwiderhandlung und Anlage 12 FeV. Deren Straftatenkatalog nennt schwerwiegende Zuwiderhandlungen, soweit sie nicht bereits zur Entziehung geführt haben. Nach einer Entziehung sind die Regeln über die Neuerteilung und § 2a StVG zu beachten. Weitere Informationen finden Sie zur Probezeit.
Die Fahrerlaubnis kann bereits im Ermittlungsverfahren betroffen sein; die Prüfung beginnt nicht erst mit einem späteren Urteil. Der Ablauf kann folgende Schritte umfassen:
Beschlüsse, Zustellumschläge und Nachweise über Verwahrung oder Sicherstellung sollten vollständig gesichert werden. Daraus ergeben sich Fristen und die für eine Anrechnung relevanten Zeitpunkte.
Ja. § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO erlaubt im zulässigen Strafbefehlsverfahren eine Fahrerlaubnisentziehung, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt. § 407 Abs. 1 betrifft das Verfahren bei Vergehen. Für die Entziehung müssen die materiellen Voraussetzungen des § 69 weiterhin erfüllt sein; eine Hauptverhandlung ist für den Erlass des Strafbefehls nicht zwingend erforderlich.
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim erlassenden Gericht eingelegt werden. Das geschieht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle nach § 410 StPO. Soweit kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wird, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ob ein Einspruch auf bestimmte Punkte beschränkt werden kann und sollte, ist anhand der konkreten Entscheidung zu prüfen. Grundlage zur Zulässigkeit: § 407 StPO.
Bewahren Sie den Zustellumschlag auf und notieren Sie das Zustelldatum. Lassen Sie Entziehung, Sperrfrist und Einspruchsmöglichkeiten rechtzeitig prüfen.
Fall prüfen lassenDie Prüfung verbindet Anlasstat, Kraftfahrzeugbezug, Fahreignung und die konkrete Rechtsfolge. Die folgende Übersicht bündelt die Fragen:
| Prüfpunkt | Was ist entscheidend? |
|---|---|
| Zugrunde liegende Tat | Welche rechtswidrige Tat wird vorgeworfen, und was ist nachgewiesen? |
| Kraftfahrzeugbezug | Tat bei oder im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugführung oder unter Verletzung von Kraftfahrerpflichten? |
| Ungeeignetheit | Welche aus der Tat erkennbaren Tatsachen belegen fehlende Kraftfahreignung? |
| Regelfall | Greift einer der Katalogeinträge des § 69 Abs. 2 mit allen zusätzlichen Voraussetzungen? |
| Atypischer Fall | Gibt es belegbare Besonderheiten, die die Regelvermutung entkräften? |
| § 111a StPO | Wurde bereits vorläufig entzogen, und besteht der Grund dafür fort? |
| Sperrfrist | Welche Dauer nach § 69a ist begründet? |
| Anrechnung | Welche Daten und Maßnahmen sind nach § 69a Abs. 4 bis 6 zu berücksichtigen? |
| Wiederholungsfall | Wurde in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet? |
| Vorzeitige Aufhebung | Sind die Voraussetzungen des § 69a Abs. 7 belegt? |
| Neuerteilung | Welche Anforderungen sind später bei der Fahrerlaubnisbehörde zu erfüllen? |
| MPU / Gutachten | Welche Gutachtensregel ist wegen des konkreten Entziehungsgrunds einschlägig? |
| Ausländische Fahrerlaubnis | Greift § 69b, und welche Folgen hat die Entscheidung für die Nutzung im Inland? |
Bei § 69 StGB geht es nicht allein darum, ob eine Straftat begangen wurde. Zusätzlich muss geprüft werden, ob sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt. Bei den Regelfällen des Absatzes 2 ist außerdem zu untersuchen, ob besondere Umstände die gesetzliche Regelvermutung im konkreten Fall entkräften.
Lassen Sie Anlasstat, Fahreignung und mögliche Besonderheiten Ihres Falls gemeinsam mit den Folgen für Sperrfrist und Neuerteilung einordnen.
Fall prüfen lassenWenn die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 erfüllt sind, entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis. Erforderlich sind eine rechtswidrige Tat mit dem gesetzlichen Kraftfahrzeugbezug und eine daraus folgende Ungeeignetheit. Das Gesetz erfasst eine Verurteilung sowie den besonderen Fall fehlender Verurteilung allein wegen erwiesener oder nicht auszuschließender Schuldunfähigkeit.
Der Katalog erfasst Vergehen nach § 315c, § 315d, § 316 sowie § 142 und § 323a unter den jeweils genannten Zusatzvoraussetzungen. Die Nummern lauten 1, 1a, 2, 3 und 4. § 315b ist kein ausdrücklicher Regelfall des Absatzes 2.
Nein, die gesetzliche Regelvermutung ist im Einzelfall widerlegbar. Bei einer Tat mit dem erforderlichen Kraftfahrzeugbezug nimmt das Gesetz die Ungeeignetheit allerdings in der Regel an. Für eine Ausnahme braucht es tragfähige besondere Umstände; persönliche Nachteile allein widerlegen die Regelvermutung nicht.
Nein, § 69 Abs. 2 Nr. 3 verlangt zusätzlich bestimmte Unfallfolgen und deren Kenntnis oder Erkennbarkeit. Der Täter muss wissen oder wissen können, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder bedeutender Fremdsachschaden entstanden ist. Das Gesetz nennt dafür keine feste Eurogrenze.
Ja, Absatz 1 ist nicht auf die Katalogtaten beschränkt. Ein Fahrzeug irgendwie bei der Tat zu benutzen, genügt aber nicht automatisch. Kraftfahrzeugbezug und eine aus der Tat folgende Ungeeignetheit müssen festgestellt werden.
Beim Fahrverbot bleibt die Fahrerlaubnis bestehen; bei der Entziehung erlischt sie mit Rechtskraft. Ein Fahrverbot nach § 44 StGB dauert einen bis sechs Monate. Nach einer Entziehung ist eine Neuerteilung erforderlich; der Ablauf der Sperre allein genügt nicht.
Die Sperre beträgt grundsätzlich sechs Monate bis fünf Jahre. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann sie für immer angeordnet werden. Wurde in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits eine Sperre angeordnet, beträgt das Mindestmaß nach Absatz 3 ein Jahr; vorläufige Maßnahmen sind nach Absatz 4 bis 6 gesondert zu berücksichtigen.
Ja, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter nicht mehr ungeeignet ist. Nach § 69a Abs. 7 ist eine Aufhebung frühestens nach drei Monaten, im Wiederholungsfall des Absatzes 3 nach einem Jahr zulässig; die gesetzlich geregelte Einrechnung bestimmter Zeiten ist zu beachten. Die Voraussetzungen müssen konkret belegt werden, eine automatische Verkürzung gibt es nicht.
Nein, die Fahrerlaubnis lebt durch den Fristablauf nicht wieder auf. Sie muss bei der Fahrerlaubnisbehörde neu beantragt und erteilt werden. Je nach Entziehungsgrund sind Eignungsnachweise oder Gutachten erforderlich.
Ja, durch einen richterlichen Beschluss nach § 111a StPO. Dafür müssen dringende Gründe für eine spätere Entziehung nach § 69 bestehen. Die Maßnahme ist vorläufig und muss aufgehoben werden, wenn ihr Grund entfällt oder das Gericht im Urteil nicht entzieht.
§ 111a StPO regelt die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung im Strafverfahren. Sie nimmt die endgültige Entscheidung nach § 69 nicht vorweg. Der Beschluss kann zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des Führerscheins wirken.
Nein, eine MPU folgt nicht allein aus jeder strafgerichtlichen Entziehung. Die Anforderungen hängen vom Entziehungsgrund und den einschlägigen Regeln der FeV ab. Insbesondere §§ 11, 13, 13a und 14 FeV können je nach Sachverhalt unterschiedliche Gutachtensanforderungen begründen.
Nach § 69 entscheidet das Strafgericht über eine Maßregel aufgrund einer rechtswidrigen Tat. Nach § 3 StVG und § 46 FeV entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde im Verwaltungsverfahren über Eignung oder Befähigung. Während eines einschlägigen Strafverfahrens darf die Behörde dessen Sachverhalt nach § 3 Abs. 3 StVG grundsätzlich nicht parallel in einem Entziehungsverfahren berücksichtigen.
Nach § 69b wird das Recht aberkannt, die ausländische Fahrerlaubnis im Inland zu nutzen. Für EU-/EWR-Führerscheine mit ordentlichem Wohnsitz im Inland sieht das Gesetz Einziehung und Rücksendung an die ausstellende Behörde vor. Bei Führerscheinen außerhalb EU und EWR werden Entziehung und Sperre vermerkt.
§ 69 selbst begründet keine pauschale Punktezahl. Die Bewertung richtet sich nach der zugrunde liegenden Straftat und Anlage 13 FeV. Bei den dort unter Nummer 1 erfassten Straftaten sind mit Entziehung oder isolierter Sperre drei Punkte vorgesehen.
Ja, § 407 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO erlaubt eine Entziehung, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Das setzt ein zulässiges Strafbefehlsverfahren bei einem Vergehen und die materiellen Voraussetzungen des § 69 voraus. Die Entziehung setzt damit nicht in jedem Fall eine vorherige Hauptverhandlung voraus.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann beim erlassenden Gericht Einspruch eingelegt werden. Nach § 410 StPO geschieht dies schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Soweit kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wird, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.