Fahrberechtigung, Halterstrafbarkeit und mögliche Folgen verständlich erklärt.
§ 21 StVG bestraft insbesondere das Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die dafür erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz eines wirksamen Fahrverbots. Auch ein Halter kann sich durch Anordnen oder Zulassen einer solchen Fahrt strafbar machen. Wer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und nur den Führerschein nicht dabeihat, erfüllt dadurch nicht § 21. Grundlage: § 21 StVG.
§ 21 StVG bestraft das Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz eines wirksamen Fahrverbots. Auch das Anordnen oder Zulassen durch den Halter kann strafbar sein. Ein lediglich vergessener Führerschein ist davon zu unterscheiden.
Vorwurf nach § 21 StVG? Lassen Sie Fahrerlaubnisstatus, Tatvariante und mögliche Folgen rechtzeitig prüfen.
Kostenlos prüfen lassenDie Fahrerlaubnis ist die rechtliche Berechtigung, bestimmte Kraftfahrzeuge zu führen. Der Führerschein ist das Dokument, das diese Berechtigung nachweist. Der Besitz eines Dokuments und der rechtliche Umfang der Fahrerlaubnis müssen deshalb getrennt geprüft werden.
Nach § 2 Abs. 1 StVG und § 4 FeV braucht der Führer eines Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen die dafür erforderliche Fahrerlaubnis, soweit keine Ausnahme besteht. § 4 Abs. 2 FeV regelt daneben den Nachweis und das Mitführen des Führerscheins.
Nein. Wer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt und nur das Dokument nicht dabeihat, erfüllt dadurch nicht § 21 StVG. Die Mitführpflicht nach § 4 Abs. 2 FeV bleibt davon getrennt bestehen. Aus einem fehlenden Dokument allein darf nicht automatisch auf eine fehlende Fahrberechtigung geschlossen werden.
Anders sind die ausdrücklich geregelten Fälle zu beurteilen, in denen der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. Sie fallen unter § 21 Abs. 2 Nr. 2 beziehungsweise Nr. 3 und sind kein bloßes Vergessen.
§ 21 Abs. 1 erfasst sowohl den Fahrer als auch den Halter; Absatz 2 enthält Fahrlässigkeitsfälle und besondere Tatbestände für Maßnahmen am Führerschein. Die aktuelle Systematik lautet:
| Vorschrift | Wer ist erfasst? | Tatvariante |
|---|---|---|
| Abs. 1 Nr. 1 | Fahrer | Führen eines Kraftfahrzeugs ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots nach § 44 StGB oder § 25 StVG. |
| Abs. 1 Nr. 2 | Halter | Anordnen oder Zulassen einer solchen Fahrt durch einen anderen. |
| Abs. 2 Nr. 1 | Fahrer oder Halter | Fahrlässige Begehung einer Tat nach Absatz 1. |
| Abs. 2 Nr. 2 | Fahrer | Vorsätzliches oder fahrlässiges Führen, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt ist. |
| Abs. 2 Nr. 3 | Halter | Vorsätzliches oder fahrlässiges Anordnen oder Zulassen einer Fahrt trotz einer solchen Maßnahme am vorgeschriebenen Führerschein. |
Führen bedeutet, das Kraftfahrzeug unter eigener Verantwortung in Bewegung zu setzen oder während der Bewegung zu steuern. Eine bloße Sitzposition im stehenden Fahrzeug ersetzt keine Fahrt. Die Tat muss im öffentlichen Verkehrsraum stattfinden. Gesetzliche Grundlage: § 21 StVG.
| Fall | Strafrahmen |
|---|---|
| Vorsätzliche Tat nach Absatz 1 | Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. |
| Fahrlässige Tat nach Absatz 2 Nr. 1 | Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. |
| Tat nach Absatz 2 Nr. 2 oder Nr. 3, vorsätzlich oder fahrlässig | Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. |
Die konkrete Strafe hängt unter anderem von Tatvariante, Vorsatz oder Fahrlässigkeit, Umfang der Fahrt und einschlägigen Vorverurteilungen ab. Eine feste Anzahl oder Höhe von Tagessätzen ergibt sich aus dem Vorwurf allein nicht. Punkte, eine mögliche Sperre und die Einziehung des Fahrzeugs sind zusätzliche, getrennt zu prüfende Folgen.
Ja, wenn die vorhandene Fahrerlaubnis das tatsächlich geführte Kraftfahrzeug nicht umfasst, fehlt die dafür erforderliche Fahrerlaubnis. Dass jemand irgendeine Fahrerlaubnisklasse besitzt, reicht nicht. Fahrzeugart, technische Daten, gegebenenfalls Fahrzeugkombination und Umfang der erteilten Berechtigung müssen zusammenpassen.
Die Einteilung der Klassen regelt § 6 FeV. Auch eine Beschränkung des Berechtigungsumfangs muss von einer bloßen Auflage unterschieden werden; nicht jeder Verstoß gegen eine Auflage ist schon Fahren ohne Fahrerlaubnis. Grundlage hierzu: § 23 FeV.
Wer während eines wirksamen Fahrverbots ein davon erfasstes Kraftfahrzeug führt, kann sich nach § 21 StVG strafbar machen. § 21 Abs. 1 Nr. 1 nennt ausdrücklich das strafrechtliche Fahrverbot nach § 44 StGB und das Fahrverbot nach § 25 StVG. Wirksamkeit, Dauer und Umfang des konkreten Verbots sind zu prüfen.
Beim Fahrverbot besteht die Fahrerlaubnis fort, das Führen ist aber vorübergehend untersagt. Bei einer Entziehung nach § 69 StGB erlischt die Fahrerlaubnis mit Rechtskraft. Die anschließende Fahrt kann deshalb unter die Alternative der fehlenden Fahrerlaubnis fallen. Mehr zur Einordnung des Fahrverbots und zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB.
Für § 21 müssen Fahrerlaubnisstatus, erforderliche Klasse und wirksame Verbote zum Fahrtzeitpunkt feststehen. „Der Führerschein war nicht dabei“ und „Fahren war rechtlich nicht erlaubt“ beschreiben unterschiedliche Situationen.
Lassen Sie den tatsächlichen Fahrerlaubnisstatus und die genaue Tatvariante anhand der Unterlagen prüfen.
Vorwurf prüfen lassenJa. Der Halter kann sich strafbar machen, wenn er eine Fahrt ohne erforderliche Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots anordnet oder zulässt. Anordnen betrifft die Veranlassung der Fahrt, Zulassen deren Ermöglichung oder Duldung im Rahmen der Halterverantwortung. § 21 Abs. 2 erfasst daneben die dort bezeichneten fahrlässigen Fälle.
Halter ist, wer das Fahrzeug auf eigene Rechnung gebraucht und tatsächlich über seine Verwendung verfügen kann. Halter und Eigentümer müssen nicht identisch sein. Eine Strafbarkeit folgt nicht allein aus dem Eintrag in Fahrzeugunterlagen: Haltereigenschaft, Anordnen oder Zulassen und der persönliche Vorwurf müssen festgestellt werden. Hierzu: BayObLG, Beschluss vom 07.11.2022 – 203 StRR 420/22, Rn. 4–7 und 13.
Der Halter muss sich vor der Fahrzeugüberlassung verlässlich über die erforderliche Fahrerlaubnis des anderen vergewissern. Nach dem BayObLG ist dafür in der Regel das Original einzusehen, wenn die Berechtigung nicht sicher bekannt ist. Klasse und Gültigkeitsdauer sind zu beachten; eine unverständliche fremdsprachige Bescheinigung ersetzt diese Prüfung nicht ohne Weiteres.
Die Anforderungen hängen von den Umständen ab. Ein vorgelegter EU-Führerschein der passenden Klasse verlangt ohne besondere Anhaltspunkte keine Nachforschung bei Polizei oder Fahrerlaubnisbehörde. Bei konkreten Hinweisen auf Entziehung, Fälschung oder fehlende Gültigkeit kann weiterer Prüfbedarf bestehen. Die Maßstäbe erläutert BayObLG, Beschluss vom 07.11.2022 – 203 StRR 420/22, Rn. 4–7 und 13, insbesondere Rn. 6 und 13.
Daraus folgt weder eine Pflicht zur Registerabfrage vor jeder Fahrt noch eine pauschale Pflicht, das Dokument vor jeder einzelnen Fahrt erneut einzusehen. Umgekehrt ersetzt ein starres Kontrollintervall nicht die Prüfung konkreter Warnzeichen. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und für die unberechtigte Fahrt ursächlich war, ist im Einzelfall zu beurteilen.
Ja. § 21 Abs. 2 Nr. 1 erfasst die fahrlässige Begehung einer Tat nach Absatz 1. Vorsätzlich handelt etwa, wer die fehlende erforderliche Berechtigung oder das wirksame Fahrverbot kennt und dennoch fährt. Fahrlässigkeit kommt in Betracht, wenn jemand die fehlende Berechtigung pflichtwidrig nicht erkennt, obwohl er sie erkennen konnte und musste.
Beim Halter ist getrennt zu prüfen, was er über die Fahrerlaubnissituation wusste und welche verlässlichen Informationen oder Hinweise vorlagen. Die Strafbarkeit des Fahrers beweist nicht automatisch einen vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß des Halters. Für die besonderen Dokumentenfälle nennt Absatz 2 Nr. 2 und 3 ausdrücklich beide Schuldformen.
Ist der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt, kann die Fahrt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 strafbar sein. Das gilt nach dem Gesetz vorsätzlich und fahrlässig. Nr. 3 erfasst den Halter, der eine solche Fahrt vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zulässt.
Diese Tatbestände dürfen nicht mit dem bloßen Nichtmitführen verwechselt werden. Die konkrete Rechtsgrundlage der Maßnahme muss geklärt werden. Nach § 94 StPO sind auch Führerscheine erfasst, die der Einziehung unterliegen. Eine zusätzliche vorläufige Entziehung nach § 111a StPO ist davon zu unterscheiden und kann die Fahrberechtigung gesondert betreffen.
Lassen Sie Fahrerlaubnisstatus, Kontrollmaßnahmen und den persönlichen Vorwurf für jede betroffene Person getrennt prüfen.
Vorwurf prüfen lassenNicht allein deshalb. Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV fahrerlaubnisfrei. Ein solcher E-Scooter ist zwar ein Kraftfahrzeug, erfordert aber keine Pkw-Fahrerlaubnis. Die fehlende Klasse B allein erfüllt daher nicht § 21.
Ob das konkrete Fahrzeug tatsächlich unter die eKFV fällt, muss stimmen. Ein technisch veränderter oder schnellerer Roller ist nicht allein wegen seiner äußeren Form fahrerlaubnisfrei. Grundlagen: § 4 FeV und § 1 eKFV.
Fahrerlaubnisfreiheit hebt ein wirksames Fahrverbot nicht auf. Erfasst das Verbot auch den E-Scooter, kann die Fahrt die Fahrverbotsalternative des § 21 erfüllen. Eine Fahrerlaubnisentziehung und ein Fahrverbot haben insoweit unterschiedliche Wirkungen und dürfen nicht gleichgesetzt werden.
§ 4 Abs. 1 FeV nennt bestimmte Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht. Dazu gehören eKFV-Elektrokleinstfahrzeuge, Mofas unter den dort genannten Voraussetzungen, bestimmte motorisierte Krankenfahrstühle und bestimmte langsame Arbeits- oder Zugmaschinen. Die technische Fahrzeugkategorie ist jeweils genau zu prüfen.
„Fahrerlaubnisfrei“ bedeutet nicht, dass jede weitere rechtliche Voraussetzung entfällt. Eine gegebenenfalls erforderliche Prüfbescheinigung ist außerdem von einer Fahrerlaubnis zu unterscheiden. Für die Mofa-Prüfbescheinigung gilt § 5 FeV.
Es kommt nicht allein auf das Grundstückseigentum an, sondern darauf, ob dort öffentlicher Verkehr stattfindet. Auch private Flächen können öffentlich sein, wenn sie mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Berechtigten jedermann oder einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe offenstehen und tatsächlich so genutzt werden.
Ein tatsächlich abgeschlossenes, nicht öffentlich zugängliches Grundstück ist anders zu beurteilen als ein für Kunden geöffneter Parkplatz. Erkennbare Zufahrtssperren, Zugangsbeschränkungen und die tatsächliche Nutzung sind zu würdigen. Eine Fläche kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich einzuordnen sein. Diese Abgrenzung behandelt BGH, Beschluss vom 30.01.2013 – 4 StR 527/12, Rn. 3–7.
Das hängt von der ausländischen Fahrerlaubnis und ihrer Berechtigung zum Fahren in Deutschland ab. Bei gültigen EU-/EWR-Fahrerlaubnissen und ordentlichem Wohnsitz im Inland ist § 28 FeV zu prüfen. Für andere ausländische Fahrerlaubnisse und für Personen ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland enthält § 29 FeV eigene Regeln.
Eine gültige EU-/EWR-Fahrerlaubnis berechtigt nach § 28 grundsätzlich im erteilten Umfang, vorbehaltlich der gesetzlichen Einschränkungen. Bei einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat besteht nach Begründung des ordentlichen Wohnsitzes in Deutschland grundsätzlich noch sechs Monate eine Berechtigung; § 29 Abs. 1 enthält eine begrenzte Verlängerungsmöglichkeit auf Antrag.
Beide Normen enthalten Ausschlüsse, unter anderem im Zusammenhang mit bestimmten Entziehungen, Sperren oder Fahrverboten. Ein ausländisches Dokument darf deshalb weder pauschal als ausreichend noch pauschal als unwirksam behandelt werden. Das bloße Nichtmitführen beweist auch hier nicht automatisch eine fehlende Fahrerlaubnis. Grundlagen: § 28 FeV und § 29 FeV.
Der Ablauf eines Führerscheindokuments ist vom Ablauf einer befristeten Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnisklasse zu trennen. Für die in § 23 Abs. 1 FeV genannten unbefristeten Klassen lässt eine abgelaufene Dokumentgültigkeit die Fahrerlaubnis nicht allein deshalb entfallen. Die Dokumentregeln des § 24a FeV bestehen daneben.
Ist dagegen die für die Fahrt erforderliche befristete Fahrerlaubnis selbst abgelaufen, kann die erforderliche Berechtigung fehlen. Die Fristen, etwaige Verlängerungen und bei ausländischen Fahrerlaubnissen die besonderen Anerkennungsregeln sind zu prüfen. Grundlagen: § 23 FeV und § 24a FeV.
Lassen Sie Fahrzeugdaten, Berechtigungsumfang, Gültigkeit und mögliche Verbote zum Fahrtzeitpunkt abgleichen.
Vorwurf prüfen lassenJa, in den gesetzlichen Fällen des § 21 Abs. 3 kann das Tatfahrzeug eingezogen werden. Das geschieht nicht automatisch bei jeder Fahrt. Absatz 3 knüpft an eine Tat nach Absatz 1 und zusätzlich an eine der folgenden Konstellationen an:
Daneben sind die allgemeinen Einziehungsvoraussetzungen zu beachten. Nach § 74 Abs. 3 StGB muss das Fahrzeug bei dieser Einziehung dem Täter oder Teilnehmer im Zeitpunkt der Entscheidung gehören oder zustehen. Unter den besonderen Voraussetzungen einer Sicherungseinziehung nach § 74b StGB kann eine Einziehung ausnahmsweise auch bei Fremdeigentum in Betracht kommen. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Ausnahme müssen eigenständig erfüllt sein. Haltereigenschaft und Eigentum sind nicht gleichbedeutend. Außerdem gilt der Verhältnismäßigkeitsmaßstab nach § 74f StGB. Eine bloße Fahrzeugüberlassung führt deshalb nicht unterschiedslos zum Verlust fremden Eigentums.
Der Versuch des § 21 StVG ist nicht strafbar. Die Norm ist ein Vergehen im Sinne von § 12 Abs. 2 StGB und enthält keine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit. Nach § 23 Abs. 1 StGB ist der Versuch eines Vergehens nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung strafbar. Sobald das Kraftfahrzeug tatsächlich geführt wird, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bereits eine vollendete Tat gegeben sein.
Nein. § 21 kann als Dauerstraftat eine von Anfang an geplante Fahrt bis zu deren endgültigem Abschluss umfassen. Eine kurzfristige Unterbrechung spaltet diese nicht ohne Weiteres in mehrere Taten auf. Eine neue Tat kommt insbesondere in Betracht, wenn die Fortsetzung auf einem neuen Willensentschluss beruht.
In BGH, Beschluss vom 19.11.2025 – 2 StR 127/25, Rn. 7–9 verneinte der BGH zwei selbständige Taten, weil weder eine hinreichende zeitliche Zäsur noch ein neuer Tatentschluss belegt waren. Für die Bewertung sind Fahrtplan, Zusammenhang, Unterbrechung und Fortsetzungsentscheidung festzustellen; eine allgemeine Minutengrenze gibt es aus dieser Entscheidung nicht abzuleiten.
Eine berücksichtigungsfähige Verurteilung nach § 21 wird grundsätzlich mit zwei Punkten bewertet. Bei Fahrerlaubnisentziehung oder isolierter Sperre sind drei Punkte vorgesehen. Grundlage ist Anlage 13 FeV, Nr. 2.1.11 beziehungsweise Nr. 1.11. Die zugrunde liegende Entscheidung muss entsprechend rechtskräftig und im Fahreignungs-Bewertungssystem zu berücksichtigen sein.
Ja. § 21 zählt nach Anlage 12 FeV zu den schwerwiegenden A-Verstößen, soweit die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Tat nicht bereits zur Entziehung geführt hat. § 2a StVG knüpft seine Maßnahmen an eine rechtskräftige, registerrelevante Entscheidung über eine Tat innerhalb der Probezeit.
Bei einem ersten entsprechenden A-Verstoß kommen unter diesen Voraussetzungen ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre hinzu. Ob überhaupt eine laufende Probezeit und eine entsprechende Fahrerlaubnis vorliegen, muss im konkreten Fall geklärt werden. Grundlagen: Anlage 12 FeV, Abschnitt A Nr. 1.2 und § 2a StVG. Weitere Informationen zur Probezeit.
Ja, wenn die eigenständigen Voraussetzungen der §§ 69 und 69a StGB erfüllt sind. § 21 ist aber kein ausdrücklicher Regelfall des § 69 Abs. 2. Eine Entziehung setzt nach Absatz 1 insbesondere voraus, dass die Tat mit dem erforderlichen Kraftfahrzeugbezug die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen belegt.
Bei Personen ohne Fahrerlaubnis kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine isolierte Sperre für die Erteilung angeordnet werden. Das ist keine automatische Folge jeder Verurteilung nach § 21. Mehr erläutert die Seite zur Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB.
§ 21 wird im Strafverfahren verfolgt. Der typische Ablauf umfasst:
Als Beschuldigter dürfen Sie zur Sache schweigen und einen Verteidiger konsultieren. Aus einer gewöhnlichen polizeilichen Beschuldigtenvorladung allein folgt grundsätzlich keine Erscheinenspflicht. Eine staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Ladung ist davon zu unterscheiden; das Schweigerecht bleibt bestehen. Grundlagen: § 136 StPO und § 163a StPO.
Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch beim erlassenden Gericht eingelegt werden. Nach § 410 StPO geschieht das schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Bewahren Sie den Zustellumschlag auf und notieren Sie das Zustelldatum. Soweit kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wird, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Lassen Sie Tatvariante, Fahrerlaubnisstatus und Fristen rechtzeitig einordnen. Bei Halterfällen ist der persönliche Vorwurf gesondert zu prüfen.
Vorwurf prüfen lassenDie Prüfung muss Fahrzeug, Verkehrsraum, Berechtigung und den persönlichen Vorwurf verbinden. Die folgende Tabelle bündelt die Fragen:
| Prüfpunkt | Was ist entscheidend? |
|---|---|
| Kraftfahrzeug | Wurde tatsächlich ein Kraftfahrzeug geführt? |
| Öffentlicher Verkehrsraum | Fand die Fahrt im öffentlichen Verkehr statt? |
| Erforderliche Klasse | Welche Fahrerlaubnisklasse war für das konkrete Fahrzeug oder die Kombination nötig? |
| Fahrerlaubnisstatus | War die erforderliche Berechtigung zum Fahrtzeitpunkt vorhanden und gültig? |
| Führerschein | War nur das Dokument vergessen oder fehlte tatsächlich die Fahrberechtigung? |
| Fahrverbot | Bestand ein wirksames, dieses Fahrzeug erfassendes Verbot nach § 44 StGB oder § 25 StVG? |
| Sicherstellung / Beschlagnahme | War der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 StPO verwahrt, sichergestellt oder beschlagnahmt? |
| Vorsatz / Fahrlässigkeit | Was wusste der Fahrer, und was hätte er erkennen können und müssen? |
| Halter | Wurde die Fahrt angeordnet oder zugelassen, und welcher persönliche Vorwurf ist nachgewiesen? |
| Ausländische Fahrerlaubnis | Bestand eine Berechtigung in Deutschland nach § 28 oder § 29 FeV? |
| Fahrerlaubnisfreies Fahrzeug | Greift eine Ausnahme für das konkrete Fahrzeug, ohne dass ein erfasstes Fahrverbot verletzt wird? |
| Punkte / Sperre | Welche register- und fahrerlaubnisrechtlichen Folgen haben eine eigene gesetzliche Grundlage? |
| Fahrzeugeinziehung | Liegen eine Variante des § 21 Abs. 3 und die allgemeinen Einziehungsvoraussetzungen vor? |
Unterlagen zusammenführen: Fahrerlaubnisdaten, Klassen, Gültigkeit, Verbotsentscheidungen und Maßnahmen am Führerschein müssen zum Fahrtzeitpunkt passen. In Halterfällen gehören auch die Informationen und Prüfungen vor der Überlassung dazu.
Bei § 21 StVG muss zuerst geklärt werden, ob tatsächlich die erforderliche Fahrerlaubnis fehlte. Ein vergessener Führerschein ist etwas anderes als eine fehlende Fahrberechtigung. Bei Halterfällen kommt zusätzlich darauf an, was der Halter über die Fahrerlaubnissituation wusste oder bei pflichtgemäßer Prüfung hätte erkennen können.
Lassen Sie prüfen, welcher Tatbestand tatsächlich belegt ist und welche Folgen für Strafe, Fahrerlaubnis oder Fahrzeug in Betracht kommen.
Vorwurf prüfen lassenBei einer vorsätzlichen Tat nach § 21 Abs. 1 drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Für die Fälle des Absatzes 2 beträgt der Rahmen bis zu sechs Monate oder bis zu 180 Tagessätze. Eine feste Geldstrafe lässt sich ohne die konkreten Umstände nicht bestimmen.
Nein, das bloße Nichtmitführen bei vorhandener erforderlicher Fahrerlaubnis erfüllt § 21 nicht. Die Mitführpflicht nach § 4 FeV ist davon getrennt. Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme nach § 94 StPO sind dagegen besondere gesetzliche Fälle.
Die Fahrerlaubnis ist die rechtliche Berechtigung, der Führerschein das Nachweisdokument. Eine Berechtigung kann nur bestimmte Klassen oder einen begrenzten Umfang umfassen. Deshalb müssen Dokument und tatsächlicher Fahrerlaubnisstatus getrennt geprüft werden.
Ja, wenn die vorhandene Klasse das tatsächlich geführte Kraftfahrzeug nicht umfasst. Dann fehlt die dafür erforderliche Fahrerlaubnis. Fahrzeugdaten, Berechtigungsumfang und der persönliche Vorwurf sind im konkreten Fall zu prüfen.
Eine Fahrt entgegen einem wirksamen, das Fahrzeug erfassenden Fahrverbot kann § 21 erfüllen. Die Vorschrift nennt Fahrverbote nach § 44 StGB und § 25 StVG. Das gilt als eigene Alternative auch dann, wenn die Fahrerlaubnis selbst noch besteht.
Ja, wenn er eine nach § 21 erfasste unberechtigte Fahrt anordnet oder zulässt und die subjektiven Voraussetzungen vorliegen. Das Gesetz unterscheidet vorsätzliche und fahrlässige Fälle. Allein die Strafbarkeit des Fahrers beweist noch keine Strafbarkeit des Halters.
Der Halter muss sich vor der Überlassung verlässlich über die erforderliche Fahrerlaubnis vergewissern. In der Regel gehört dazu die Einsicht in das Original, wenn die Berechtigung nicht sicher bekannt ist. Welche weiteren Maßnahmen nötig sind, hängt von konkreten Umständen und Warnzeichen ab; anlasslose Registerabfragen vor jeder Fahrt verlangt die angeführte Rechtsprechung nicht.
Ja, Absatz 2 Nr. 1 erfasst fahrlässige Taten nach Absatz 1. Dafür muss die fehlende Berechtigung oder das Verbot pflichtwidrig unerkannt geblieben sein, obwohl dies erkennbar war. Für die besonderen Dokumentenfälle nennt Absatz 2 Nr. 2 und 3 ausdrücklich vorsätzliches und fahrlässiges Handeln.
Bei einer Maßnahme nach § 94 StPO am vorgeschriebenen Führerschein kann eine Fahrt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 strafbar sein. Die Vorschrift erfasst Verwahrung, Sicherstellung und Beschlagnahme. Das ist vom bloßen Vergessen des Dokuments zu unterscheiden; die konkrete Maßnahme muss geklärt werden.
Für ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV ist nach § 4 FeV keine Fahrerlaubnis erforderlich. Die bloß fehlende Pkw-Fahrerlaubnis begründet daher keinen §-21-Verstoß. Ein wirksames, den E-Scooter erfassendes Fahrverbot und die technische Einordnung des Fahrzeugs sind gesondert zu prüfen.
Auch Privatgelände kann zum öffentlichen Verkehrsraum gehören. Es kommt auf die tatsächliche Zugänglichkeit, die Duldung durch den Berechtigten und die erkennbaren äußeren Umstände an. Ein tatsächlich abgeschlossenes, nicht öffentlich zugängliches Gelände ist anders zu beurteilen als ein geöffneter Kundenparkplatz.
Das hängt davon ab, ob die ausländische Fahrerlaubnis im konkreten Fall eine Berechtigung in Deutschland vermittelt. §§ 28 und 29 FeV unterscheiden unter anderem Wohnsitz, Herkunft und gesetzliche Ausschlüsse. Ein früherer Entzug, eine Sperre oder ein Fahrverbot kann relevant sein; das Dokument allein beantwortet nicht alle Fragen.
Ja, unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 und der allgemeinen Einziehungsregeln. Absatz 3 knüpft an Fälle des Absatzes 1 und zusätzliche Konstellationen wie Entziehung, Fahrverbot, isolierte Sperre oder eine einschlägige Vorverurteilung in den letzten drei Jahren vor der Tat an. Eigentumsverhältnisse und Verhältnismäßigkeit sind gesondert zu prüfen.
Nein, der Versuch des § 21 ist nicht strafbar. Die Vorschrift ist ein Vergehen und enthält keine ausdrückliche Versuchsstrafbarkeit. Eine tatsächliche Fahrt kann jedoch bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen bereits die vollendete Tat darstellen.
Eine berücksichtigungsfähige Verurteilung wird grundsätzlich mit zwei Punkten bewertet. Bei Fahrerlaubnisentziehung oder isolierter Sperre sind drei Punkte vorgesehen. Grundlage sind Anlage 13 FeV, Nr. 2.1.11 und Nr. 1.11.
Ja, § 21 ist nach Anlage 12 FeV ein schwerwiegender A-Verstoß, soweit die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Tat nicht bereits zur Entziehung geführt hat. Für Probezeitmaßnahmen ist eine entsprechende rechtskräftige und registerrelevante Entscheidung über eine Tat innerhalb der Probezeit erforderlich. Bei einem ersten entsprechenden A-Verstoß sieht § 2a StVG unter seinen Voraussetzungen ein Aufbauseminar und die Verlängerung um zwei Jahre vor.
Ja, eine isolierte Sperre kann bei Personen ohne Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen der §§ 69 und 69a StGB in Betracht kommen. § 21 ist allerdings kein ausdrücklicher Regelfall des § 69 Abs. 2. Die Ungeeignetheit und die übrigen Voraussetzungen müssen eigenständig festgestellt werden.
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung kann Einspruch beim erlassenden Gericht eingelegt werden. Dies erfolgt nach § 410 StPO schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Sichern Sie den Zustellumschlag und das Zustelldatum; soweit kein rechtzeitiger Einspruch eingelegt wird, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich.