§ 24c StVG regelt das Alkohol- und Cannabisverbot für Fahranfänger und Personen unter 21 Jahren.
§ 24c StVG verbietet Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren, als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr Alkohol oder THC zu konsumieren oder eine Fahrt unter deren Wirkung anzutreten. Im fahrlässigen Regelfall sind 250 Euro Bußgeld und ein Punkt vorgesehen. Ein berücksichtigungsfähiger A-Verstoß während der Probezeit kann zusätzlich ein Aufbauseminar und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auslösen. Altersgrenze, Probezeit, Wirkungsnachweis und Arzneimittelausnahme müssen im konkreten Fall geprüft werden. Grundlage: § 24c StVG.
§ 24c StVG regelt das Alkohol- und Cannabisverbot für Kraftfahrzeugführer in der Probezeit oder unter 21 Jahren. Im Regelfall drohen 250 Euro und ein Punkt. In der Probezeit können Aufbauseminar und zwei Jahre Verlängerung hinzukommen.
Alkohol oder Cannabis in der Probezeit vorgeworfen? Lassen Sie Tatbestand, Beweislage und mögliche Probezeitfolgen prüfen.
Kostenlos prüfen lassenDie Vorschrift enthält drei Absätze: Verbot, Bußgeldbewehrung und eine THC-Arzneimittelausnahme. Absatz 1 erfasst vorsätzliches wie fahrlässiges Handeln. Nicht jeder Konsum irgendwann vor einer Kontrolle erfüllt automatisch den Tatbestand.
Probezeit und Alter unter 21 sind alternative Voraussetzungen: Eine davon genügt.
| Situation | Gilt § 24c? |
|---|---|
| 18 Jahre und in der Probezeit | Ja – beide Voraussetzungen liegen vor. |
| 20 Jahre und Probezeit beendet | Ja – die Person ist noch unter 21. |
| 22 Jahre und noch in der Probezeit | Ja – die Probezeit läuft noch. |
| 22 Jahre und Probezeit beendet | Nein – die allgemeinen Vorschriften bleiben anwendbar. |
Zu prüfen sind Alter und rechtlicher Probezeitstatus am Tattag. Eine spätere Kontrolle oder Entscheidung nach dem Geburtstag ändert nicht rückwirkend den damaligen Status. Die bloße Anwendbarkeit von § 24c ist außerdem von den zusätzlichen Maßnahmen nach § 2a StVG zu unterscheiden.
§ 24c wird als Null-Promille-Regel bezeichnet, weil er kein erlaubtes Ausschöpfen der allgemeinen 0,5-Promille-Grenze vorsieht. Der Gesetzestext nennt für § 24c aber keinen zahlenmäßigen Alkoholgrenzwert. Er unterscheidet die Aufnahme eines alkoholischen Getränks beim Führen des Kraftfahrzeugs und den Fahrtantritt unter dessen Wirkung.
Für die Konsumalternative können etwa konkrete Beobachtungen oder verlässliche Angaben zum Trinkvorgang bedeutsam sein. Bei der Wirkungsalternative müssen die Beweise den Alkoholbezug beim Fahrtantritt tragen. Messverfahren, Messsicherheit, zeitlicher Bezug und die Aussagekraft sehr niedriger Werte dürfen dabei nicht übersprungen werden.
Ein beliebiger niedriger Messwert ersetzt daher nicht ohne weitere Prüfung den Nachweis sämtlicher Voraussetzungen. Ebenso wenig lässt sich aus der Vorschrift eine pauschal erlaubte Trinkmenge oder Wartezeit ableiten. Die 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol aus § 24a Abs. 1 StVG sind für diese Gruppe keine Freigrenzen.
Die allgemeine 3,5-ng/ml-Grenze ist keine Freigrenze für § 24c. § 24a Abs. 1a StVG knüpft an mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum an. § 24c enthält dagegen ein besonderes Konsum- und Wirkungsverbot für Personen in der Probezeit oder unter 21.
§ 24c enthält weder einen eigenen bezifferten THC-Grenzwert noch eine mit § 24a Abs. 2 Satz 2 identische gesetzliche Nachweisregel. Für den Fahrtantritt unter THC-Wirkung muss sich diese Voraussetzung aus belastbaren Befunden und ihrem zeitlichen Bezug zur Fahrt ergeben. Nicht jeder Nachweis eines früheren Cannabiskonsums belegt bereits die erforderliche Wirkung beim Fahrtantritt.
Ein positiver Urin- oder Speichelvortest ist von einer beweiskräftigen Untersuchung und ihrer rechtlichen Bewertung zu unterscheiden. Auch aktives THC und bloße Abbauprodukte dürfen nicht gleichgesetzt werden. Bei einem Blutbefund sind untersuchte Substanz, Probenmaterial, Einheit, Verfahren und Entnahmezeit zu prüfen. Für Konsum während der Fahrzeugführung gilt daneben die eigenständige erste Handlungsalternative.
Der fahrlässige Grundfall nach § 24c sieht 250 Euro Regelbußgeld und einen Punkt vor; ein Regelfahrverbot ist nicht vorgesehen. Es handelt sich um eine Ordnungswidrigkeit, nicht automatisch um eine Straftat. Grundlage sind Nr. 243b des Bußgeldkatalogs und Anlage 13 FeV, Nr. 3.1.1.
| Rechtsfolge | Isolierter fahrlässiger Grundfall nach § 24c |
|---|---|
| Regelbußgeld | 250 Euro; Gebühren und Auslagen können hinzukommen. |
| Punkt in Flensburg | Ein Punkt bei entsprechender registerfähiger Entscheidung. |
| Regelfahrverbot | Keines im Bußgeldkatalog vorgesehen. |
| Probezeitmaßnahmen | Zusätzlich bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 2a StVG. |
Die Katalogangabe ist ein Regelsatz für gewöhnliche Umstände und fahrlässige Begehung. Bei nachgewiesenem Vorsatz kann die Bemessung nach § 3 BKatV abweichen. Da § 24c keinen eigenen Höchstbetrag nennt, gilt § 17 OWiG: grundsätzlich höchstens 1.000 Euro bei Vorsatz und 500 Euro bei Fahrlässigkeit. Höchstbetrag und Regelsatz sind unterschiedliche Größen.
Sind zugleich schwerere Voraussetzungen erfüllt, etwa nach § 24a oder einem Straftatbestand, darf nicht einfach die isolierte 250-Euro-Regelfolge übernommen werden. Geldbuße, Punkte und gesonderte Probezeitmaßnahmen müssen rechtlich zugeordnet werden; Katalogbeträge werden nicht pauschal addiert.
Ja. § 24c gehört nach Anlage 12 FeV, Abschnitt A Nr. 2.3 zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen. Für eine Maßnahme nach § 2a Abs. 2 StVG muss insbesondere eine rechtskräftige und entsprechend im Fahreignungsregister einzutragende Entscheidung über eine innerhalb der Probezeit begangene Tat vorliegen.
Die Anordnung des Aufbauseminars nach dieser ersten Stufe verlängert die Probezeit nach § 2a Abs. 2a um zwei Jahre, normalerweise von zwei auf vier Jahre. Die gesetzliche Verlängerung hängt damit nicht erst von der späteren Seminarteilnahme ab.
Die Probezeitmaßnahmen folgen einer gesetzlichen Stufenfolge; nicht jeder zweite A-Verstoß führt sofort zur Entziehung. § 2a Abs. 2 unterscheidet:
| Stufe | Voraussetzung und Maßnahme |
|---|---|
| Erste Stufe | Eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende berücksichtigungsfähige Zuwiderhandlungen: Anordnung eines Aufbauseminars; Probezeitverlängerung nach Absatz 2a. |
| Zweite Stufe | Nach Teilnahme am Aufbauseminar eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit: schriftliche Verwarnung und Empfehlung, binnen zwei Monaten eine verkehrspsychologische Beratung wahrzunehmen. |
| Dritte Stufe | Nach Ablauf der in der zweiten Stufe genannten Frist eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit: Entziehung der Fahrerlaubnis. |
Die zeitliche Reihenfolge ist wesentlich: Es genügt nicht, nur die Gesamtzahl aller Verstöße zu zählen. Daneben sieht § 2a Abs. 3 eine Entziehung vor, wenn einer vollziehbaren Anordnung zur Seminarteilnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen wird. Eigenständige Eignungsmaßnahmen nach § 3 StVG bleiben möglich.
Wenn wegen eines §-24c-Verstoßes ein Aufbauseminar anzuordnen ist, handelt es sich um ein besonderes Aufbauseminar nach § 36 FeV. Es ist vom gewöhnlichen Aufbauseminar für andere Probezeitverstöße und von einer MPU zu unterscheiden. Zusätzliche Seminarkosten sind nicht im 250-Euro-Regelbußgeld enthalten.
Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen für einen A-Verstoß, ein besonderes Aufbauseminar und eine Probezeitverlängerung erfüllt sind.
Kostenlos prüfen lassenUnter 21 bleibt § 24c auch nach beendeter Probezeit anwendbar. Wer mit 20 Jahren nicht mehr in der Probezeit ist, kann daher weiterhin eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c begehen. Allein die Altersvoraussetzung löst jedoch keine neue Probezeit aus.
Wer bereits 22 ist, aber noch eine verlängerte Probezeit hat, fällt weiter unter § 24c. Wer mindestens 21 ist und keine Probezeit mehr hat, fällt nicht mehr unter diese Sondervorschrift; § 24a sowie die Straftatbestände bleiben anwendbar.
Tatzeit und Entscheidungszeit sind zu trennen: Wurde die Tat noch in der Probezeit begangen, können die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 auch dann folgen, wenn die Probezeit bei Rechtskraft der Entscheidung bereits abgelaufen ist. Wurde die Tat erst nach dem tatsächlichen Ende der Probezeit begangen, begründet sie dagegen nicht allein wegen eines Alters unter 21 Maßnahmen nach dieser Stufenregel.
Die Ausnahme des § 24c Abs. 3 kann greifen, wenn THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Ein irgendwann ausgestelltes Rezept ist keine pauschale Erlaubnis für beliebigen THC-Konsum vor einer Fahrt.
Die THC-Arzneimittelausnahme ist keine allgemeine Ausnahme vom Alkoholverbot. Sie rechtfertigt auch kein Fahren bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit: Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB und eigenständige Fahrerlaubnisfragen bleiben unter ihren jeweiligen Voraussetzungen möglich.
Ein E-Scooter nach der eKFV ist ein Kraftfahrzeug und fällt damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des § 24c. Dass hierfür keine Pkw-Fahrerlaubnis erforderlich ist, ändert daran nichts; bei Personen unter 21 genügt die Altersvoraussetzung. Grundlage zur Fahrzeugart: § 1 eKFV.
Ein gewöhnliches Fahrrad ist dagegen kein Kraftfahrzeug. § 24c ist darauf nicht unmittelbar anwendbar; eine mögliche Strafbarkeit wegen Fahruntüchtigkeit bleibt gesondert zu prüfen. Bei elektrisch unterstützten Zweirädern muss zunächst ihre rechtliche Fahrzeugklasse feststehen.
| Vorschrift | Inhalt und Abgrenzung |
|---|---|
| § 24c StVG | Besonderes Alkohol- und Cannabisverbot für Kraftfahrzeugführer in der Probezeit oder unter 21. |
| § 24a StVG | Allgemeine Alkohol-, THC- und weitere Drogentatbestände, einschließlich des besonderen THC-/Alkohol-Mischkonsums. |
| § 316 StGB | Straftat: Führen eines Fahrzeugs im Verkehr trotz alkohol- oder rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit; keine konkrete Gefahr erforderlich. |
| § 315c StGB | Straftat unter den eigenen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Fahrunsicherheit und dadurch verursachte konkrete Gefahr für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert. |
Bei Kraftfahrzeugführern gilt nach der Rechtsprechung die Alkoholgrenze von 1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit. Unterhalb davon können zusätzliche aussagekräftige Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit belegen. Zum Grenzwert: BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22, Rn. 4–6.
Für THC gibt es keine allgemeingültige Wirkstoffkonzentration, die allein strafrechtliche Fahruntüchtigkeit beweist. Es bedarf weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen und einer Gesamtwürdigung; dazu BGH, Beschluss vom 11.04.2023 – 4 StR 80/23, Rn. 22. Die Straftatbestände § 316 StGB und § 315c StGB sind getrennt vom Bußgeldvorwurf zu prüfen.
Eine Fahrerlaubnisentziehung oder MPU folgt nicht automatisch aus einem §-24c-Verstoß. Bei zusätzlichen Tatbeständen, einer erreichten Probezeitstufe oder eigenständig begründeten Eignungszweifeln kommen andere Maßnahmen in Betracht.
Für Cannabis enthält § 13a FeV eine wichtige Abgrenzung: Bei der MPU-Fallgruppe wiederholter Verkehrszuwiderhandlungen unter Cannabiseinfluss sind Verstöße, die ausschließlich gegen § 24c gerichtet sind, nicht zu berücksichtigen. Andere Tatsachen, die etwa Cannabismissbrauch oder -abhängigkeit begründen, sind davon getrennt zu prüfen. Für Alkohol richtet sich die Eignungsprüfung insbesondere nach § 13 FeV.
Ein Fahrverbot nach § 25 StVG untersagt das Fahren befristet bei grundsätzlich fortbestehender Fahrerlaubnis. Eine Entziehung nach § 3 StVG, § 46 FeV oder bei Straftaten nach § 69 StGB beendet die Berechtigung; später ist eine Neuerteilung erforderlich.
Drei Fragen sind zu trennen: Fiel die Person am Tattag unter § 24c, welche Handlungsalternative ist nachgewiesen und welche Rechtsfolgen sind daraus tatsächlich abzuleiten? Ein Vortest allein beantwortet diese Fragen nicht.
| Prüfpunkt | Konkrete Frage |
|---|---|
| Alter | War die Person am Tattag noch unter 21? |
| Probezeit | Lief eine ursprüngliche oder verlängerte Probezeit; gibt es relevante frühere Maßnahmen? |
| Fahrzeugführung | Ist die konkrete Person als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr nachgewiesen? |
| Handlungsalternative | Geht es um Konsum während der Fahrzeugführung oder Wirkung beim Fahrtantritt? |
| Messung und Labor | Sind Verfahren, untersuchte Substanz, Probenidentität, Einheit und Dokumentation nachvollziehbar? |
| Zeitlicher Bezug | Wie liegen Fahrtantritt, Beobachtung, Atemmessung und Blutentnahme zueinander? |
| Arzneimittel | Stammt das THC aus einer bestimmungsgemäßen, konkret verschriebenen Einnahme? |
| Persönlicher Vorwurf | Welche Tatsachen tragen Vorsatz oder Fahrlässigkeit? |
| Rechtsfolgen und Fristen | Stimmen Geldbuße, Punkt, Probezeitstufe, Zustellung, Einspruchsfrist und Verjährung? |
Bei Atemmessung oder Blutuntersuchung sind ein bloßer Verdacht, orientierende Tests und beweiskräftige Befunde auseinanderzuhalten. Ein späterer Befund muss fachgerecht auf den relevanten Fahrtzeitpunkt bezogen werden. Weder jeder Dokumentationsmangel noch jede Abweichung macht das Ergebnis automatisch unverwertbar.
Anordnung, ärztliche Durchführung und spätere Beweisverwertung einer Blutprobe sind getrennte Fragen. Bei bestimmten Tatsachen, die den Verdacht eines §-24c-Verstoßes begründen, verlangt § 46 Abs. 4 OWiG abweichend vom allgemeinen Richtervorbehalt keine richterliche Anordnung; ergänzend gilt § 81a StPO.
Sichern Sie Bescheid und Zustellumschlag, den Anhörungsbogen, verfügbare Mess- und Laborberichte sowie Angaben zu Fahrt- und Entnahmezeit. Hinzu kommen Nachweise zum Alter, Fahrerlaubniserteilung und Probezeitstatus, frühere Seminar- oder Verwarnungsbescheide sowie gegebenenfalls Rezept und Medikationsplan. Diese Unterlagen helfen, Tatvorwurf und Fahrerlaubnismaßnahmen getrennt zu beurteilen.
Eine Prüfung kann bei konkreten Zweifeln an Alters- oder Probezeitstatus, Fahrzeugführung, Konsum- oder Wirkungsnachweis, Arzneimittelausnahme und Rechtsfolgen sinnvoll sein. Auch Zustellung und Fristen gehören dazu. Ob ein Einspruch zweckmäßig ist, hängt von Akte, Kosten und möglichen Verfahrensfolgen ab; eine Erfolgsgarantie lässt sich daraus nicht ableiten.
Der Einspruch muss nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Er kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Nach einem Einspruch ist auch eine ungünstigere Entscheidung möglich; die Belehrung nach § 66 OWiG ist zu beachten.
Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ist von Rechtsbehelfen gegen gesonderte Bescheide der Fahrerlaubnisbehörde zu unterscheiden, etwa zur Seminarteilnahme oder Entziehung. Zuständigkeit, Rechtsbehelf, Frist und mögliche Eilverfahren richten sich nach dem jeweiligen Bescheid und der anwendbaren Verfahrensordnung. Gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ersetzt eine erneute Diskussion des bereits rechtskräftig festgestellten Tatvorwurfs nicht die Prüfung ihrer gesetzlichen Bindung nach § 2a Abs. 2.
Lassen Sie Tatvorwurf, Zustellung und gesonderte Probezeitbescheide rechtzeitig einordnen.
Kostenlos prüfen lassenDie Verfolgungsverjährung beträgt für den isolierten §-24c-Verstoß grundsätzlich sechs Monate. Sie folgt aus § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG und dem allgemeinen Höchstrahmen nach § 17 OWiG, nicht aus der auf § 24 Abs. 1 beschränkten Regel des § 26 Abs. 3 StVG. Die Grundfrist ist daher nicht mit einer pauschalen Dreimonatsfrist gleichzusetzen.
Gesetzliche Handlungen nach § 33 OWiG können die Frist unterbrechen und neu beginnen lassen. Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen etwa die erste Vernehmung oder die Bekanntgabe beziehungsweise angeordnete Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung gegenüber dem Betroffenen. Der Erlass eines Bußgeldbescheids unterbricht bei Zustellung binnen zwei Wochen, andernfalls die Zustellung. Der konkrete Ablauf und die gesetzlichen Grenzen sind anhand der Akte zu prüfen.
Bei einem verkehrsrechtlichen Vorwurf reicht der Blick auf den Gesetzestext allein nicht aus. Entscheidend ist, ob Zustellung, Aktenlage, Beweise und mögliche Nebenfolgen nachvollziehbar dokumentiert sind. Erst die konkrete Akte zeigt, ob Einwände bestehen.
§ 24c StVG verbietet Personen in der Probezeit oder unter 21 Jahren als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr die Aufnahme von Alkohol oder THC und den Fahrtantritt unter deren Wirkung. Die Vorschrift erfasst Vorsatz und Fahrlässigkeit. Im fahrlässigen Regelfall sind 250 Euro und ein Punkt vorgesehen; zusätzliche Probezeitmaßnahmen benötigen die Voraussetzungen des § 2a StVG.
Für Kraftfahrzeugführer während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres. Eine dieser Voraussetzungen genügt: Eine 20-jährige Person bleibt auch nach beendeter Probezeit erfasst, eine 22-jährige Person bei noch laufender Probezeit ebenfalls. Alter und Probezeitstatus sind am Tattag zu prüfen. Die allgemeinen Verkehrs- und Strafvorschriften gelten unabhängig davon weiter.
Ja, solange die Person noch unter 21 ist. Endet die Probezeit beispielsweise mit 20, bleibt § 24c bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres anwendbar. Eine erst nach dem tatsächlichen Probezeitende begangene Tat löst allerdings nicht allein wegen des Alters neue Probezeitmaßnahmen nach § 2a aus. Eine frühere Tat in der Probezeit kann auch später noch solche Maßnahmen begründen.
Als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr gelten die Verbote des § 24c auch mit 22, solange die Probezeit läuft. Die Vorschrift untersagt den Alkoholkonsum beim Führen und den Fahrtantritt unter Alkoholwirkung. Sie enthält kein allgemeines Alkoholverbot im Privatleben. Der 21. Geburtstag beendet nur die Altersalternative, nicht eine noch laufende oder verlängerte Probezeit.
Im isolierten fahrlässigen Grundfall nach § 24c sind nach Nr. 243b des Bußgeldkatalogs 250 Euro vorgesehen. Hinzu kommt bei entsprechender registerfähiger Entscheidung ein Punkt; Gebühren und Auslagen können zusätzlich anfallen. Ein Regelfahrverbot ist hierfür nicht vorgesehen. Bei Vorsatz, zusätzlichen Tatbeständen oder berücksichtigungsfähigen Probezeitfolgen kann die rechtliche Bewertung anders ausfallen.
Ja, Verstöße gegen § 24c sind nach Anlage 12 FeV schwerwiegende A-Verstöße. Für Maßnahmen nach § 2a StVG muss insbesondere eine rechtskräftige und entsprechend im Fahreignungsregister einzutragende Entscheidung über eine Tat in der Probezeit vorliegen. Der erste berücksichtigungsfähige A-Verstoß führt grundsätzlich zur Seminaranordnung und zur Verlängerung; spätere Verstöße sind nach der gesetzlichen Stufenfolge einzuordnen.
Um zwei Jahre, wenn die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 angeordnet wird. Aus der üblichen zweijährigen Probezeit werden damit grundsätzlich vier Jahre. Die Verlängerung hängt an der Anordnung, nicht erst an der späteren Teilnahme. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, muss anhand der Tat und der rechtskräftigen Entscheidung geprüft werden.
Sie ist keine Freigrenze für § 24c. Die 3,5 ng/ml im Blutserum gehören zum allgemeinen THC-Tatbestand des § 24a Abs. 1a. § 24c untersagt für die erfasste Gruppe gesondert THC-Aufnahme beim Führen und Fahrtantritt unter THC-Wirkung. Die konkrete Handlungsalternative muss bewiesen sein; ein beliebiger positiver Urin- oder Speichelvortest belegt nicht automatisch sämtliche Voraussetzungen.
Die Ausnahme des § 24c Abs. 3 kann greifen, wenn das THC aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Rezept, Medikationsplan und tatsächliche Anwendung sind deshalb relevant. Das ist keine pauschale Fahrerlaubnis unter THC-Wirkung und keine Ausnahme für Alkohol. Bei tatsächlicher Fahruntüchtigkeit kann insbesondere § 316 StGB einschlägig bleiben.
Für den isolierten Grundfall sieht der Bußgeldkatalog kein Regelfahrverbot vor. Das ist von zusätzlichen Tatbeständen nach § 24a, Straftaten oder gesonderten Fahrerlaubnismaßnahmen zu unterscheiden. Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt und lässt die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen; bei einer Entziehung erlischt die Berechtigung. Aus der bloßen Angabe § 24c folgt weder automatisch Fahrverbot noch Entziehung.
Nicht automatisch eine Fahrerlaubnisentziehung. Nach Teilnahme am Aufbauseminar sieht § 2a Abs. 2 bei einem weiteren berücksichtigungsfähigen A-Verstoß in der Probezeit grundsätzlich eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung vor. Die nächste Entziehungsstufe setzt eine weitere entsprechende Tat nach Ablauf der dort genannten Frist voraus. Die zeitliche Reihenfolge der Verstöße und Maßnahmen muss geprüft werden.
Bei nachgewiesener alkohol- oder rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit kommt § 316 StGB in Betracht. Bei Kraftfahrzeugführern gilt für absolute alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die Rechtsprechungsgrenze von 1,1 Promille; darunter können zusätzliche Ausfallerscheinungen relevant sein. Für THC gibt es keine allgemeine feste strafrechtliche Fahruntüchtigkeitsgrenze. Eine dadurch verursachte tatbestandliche konkrete Gefahr kann zusätzlich § 315c StGB erfüllen.
Die Voraussetzungen und der konkrete Bescheid können rechtlich überprüft werden. Seminaranordnung und andere Fahrerlaubnismaßnahmen sind vom Bußgeldbescheid zu unterscheiden; es gelten die jeweiligen Rechtsbehelfe, Zuständigkeiten und Fristen. Die Behörde ist nach § 2a Abs. 2 an die rechtskräftige Entscheidung über den Verstoß gebunden. Deshalb sollten Tatvorwurf und spätere Probezeitmaßnahmen rechtzeitig und getrennt geprüft werden.
Eine Prüfung kann sinnvoll sein, wenn konkrete Zweifel an Alters- oder Probezeitstatus, Fahrzeugführung, Konsum- oder Wirkungsnachweis, Arzneimittelausnahme, Rechtsfolgen oder Fristen bestehen. Ob ein Einspruch zweckmäßig ist, hängt von Akte, Kosten und möglichen Folgen ab; ein Erfolg ist nicht garantiert. Die Frist nach § 67 OWiG beträgt zwei Wochen nach Zustellung bei der erlassenden Verwaltungsbehörde.
Halten Sie Bescheid, Zustellumschlag, Messunterlagen und Unterlagen zum Probezeitstatus bereit.
Kostenlos prüfen lassen