§ 24a StVG: Alkohol, THC und andere Drogen am Steuer

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§ 24a StVG regelt die 0,5-Promille-Grenze und berauschende Mittel im Straßenverkehr.

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§ 24a StVG regelt Alkohol- und Drogenverstöße beim Führen von Kraftfahrzeugen. Eine Ordnungswidrigkeit liegt insbesondere ab 0,5 Promille Blutalkohol, 0,25 mg/l Atemalkohol oder 3,5 ng/ml THC im Blutserum vor, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Für bestimmte andere berauschende Mittel und den Mischkonsum von THC und Alkohol gelten eigene Tatbestände. Bereits unterhalb der Alkoholgrenze kann bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit eine Straftat vorliegen. Grundlage: § 24a StVG.

§ 24a StVG erfasst Alkohol und Drogen beim Führen von Kraftfahrzeugen. Die Grenzen liegen bei 0,5 Promille Blutalkohol, 0,25 mg/l Atemalkohol oder 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Für andere Drogen und Mischkonsum gelten eigene Regeln.

Julia Obrazova, Autorin des Beitrags
Redaktionell erstellt von: Julia Obrazova Fachlich geprüft von: Kay Stolle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Veröffentlicht: 24.07.2026 · Redaktionell aktualisiert: 22.10.2026 · Fachlich geprüft: 22.10.2026 · Lesezeit: etwa 16 Minuten
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • § 24a StVG enthält Bußgeldtatbestände für Alkohol, THC und bestimmte andere berauschende Mittel.
  • Die Alkoholgrenze beträgt 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol.
  • Der THC-Grenzwert beträgt 3,5 ng/ml im Blutserum.
  • Je nach Tatbestand und Voreintragungen drohen Regelbußgelder, zwei Punkte und ein Fahrverbot.
  • Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit kann unabhängig von diesen Grenzwerten strafrechtliche Folgen haben.

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Was regeln die einzelnen Absätze von § 24a StVG?

§ 24a unterscheidet Alkohol, THC, andere gelistete Mittel und THC-/Alkohol-Mischkonsum. Die Tatbestände setzen das Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr voraus und erfassen vorsätzliches wie fahrlässiges Handeln. Ein Unfall oder der Nachweis konkreter Fahrfehler ist für diese Bußgeldtatbestände nicht erforderlich.

  • Absatz 1 – Alkohol: Erfasst sind mindestens 0,25 mg/l Atemalkohol oder mindestens 0,5 Promille Blutalkohol sowie die gesetzliche Alternative einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Konzentration führt.
  • Absatz 1a – THC: Der Tatbestand knüpft an mindestens 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum an.
  • Absatz 2 – andere berauschende Mittel: Verboten ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines Mittels aus der gesetzlichen Anlage. Satz 2 bestimmt die Wirkung über den Nachweis einer dort genannten Substanz im Blutserum; Stoffzuordnung und ein belastbarer analytischer Nachweis müssen feststehen.
  • Absatz 2a – THC und Alkohol: Zur Handlung nach Absatz 1a muss das Trinken eines alkoholischen Getränks oder der Fahrtantritt unter dessen Wirkung hinzukommen.
  • Absatz 3 – Höchstrahmen: Für Absatz 1, 1a und 2 Satz 1 beträgt die gesetzliche Höchstgeldbuße 3.000 Euro, für Absatz 2a 5.000 Euro; Regelsätze und Fahrlässigkeitsgrenzen sind davon zu unterscheiden.
  • Absatz 4 – Arzneimittel: Für Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a besteht unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Ausnahme bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels.
  • Absatz 5 – Stoffliste: Das zuständige Bundesministerium kann die Anlage nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und im gesetzlich geregelten Verordnungsverfahren ändern oder ergänzen.

Welche Grenzwerte gelten für Alkohol, THC und andere Drogen?

TatbestandGrenzwert oder Voraussetzung
Alkohol in der Atemluft0,25 mg/l oder mehr; § 24a Abs. 1
Alkohol im Blut0,5 Promille oder mehr; § 24a Abs. 1
THC3,5 ng/ml oder mehr im Blutserum; § 24a Abs. 1a
Andere berauschende MittelWirkung eines gelisteten Mittels nach § 24a Abs. 2;
Nachweis einer Substanz aus der gesetzlichen Anlage im Blutserum.
THC und AlkoholHandlung nach Absatz 1a plus eine der Alkoholalternativen des § 24a Abs. 2a;
keine notwendige Mindestalkoholkonzentration von 0,5 Promille.

Atemalkohol und Blutalkohol sind unterschiedliche Messgrößen: mg/l bezeichnet die Alkoholmasse pro Liter Atemluft, Promille die Blutalkoholkonzentration. Die gesetzlichen Alternativen sind eigenständig zu prüfen; ein angezeigter Atemwert darf nicht mit einer selbst gewählten Formel in einen beweiskräftigen Blutwert umgerechnet werden.

THC wird als Wirkstoffkonzentration in Nanogramm pro Milliliter Blutserum angegeben. Serum, Vollblut, Urin- und Speichelbefunde dürfen nicht gleichgesetzt werden. Aus einem Konsumzeitpunkt lässt sich hier keine rechtssichere Wartezeit bis zur Fahrt ableiten. Auch ein Wert unterhalb der Bußgeldgrenze schließt eine durch weitere Beweise belegte Fahruntüchtigkeit nicht aus.

Welche anderen berauschenden Mittel erfasst Absatz 2?

Erfasst sind die Mittel und Nachweissubstanzen der Anlage zu § 24a StVG. Sie nennt unter anderem Heroin beziehungsweise Morphin, Cocain mit den Nachweissubstanzen Cocain und Benzoylecgonin, Amfetamin, verschiedene Designer-Amfetamine wie MDMA sowie Metamfetamin. THC ist heute gesondert in Absatz 1a geregelt.

Für diese Stoffe gilt deshalb nicht pauschal der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml. Welche Substanz nachgewiesen wurde, wie der Befund analytisch und rechtlich zu bewerten ist und ob die Arzneimittelausnahme greift, muss anhand des Laborberichts geprüft werden. Ein positiver Vortest ist dabei von der beweissicheren Untersuchung und ihrer Zuordnung zum Fahrer zu unterscheiden.

Welche Bußgelder und Fahrverbote drohen?

Im fahrlässigen Grundfall betragen die Regelsätze für Alkohol, THC oder andere gelistete Mittel jeweils 500 Euro mit einem Monat Fahrverbot; für THC-/Alkohol-Mischkonsum 1.000 Euro mit einem Monat. Die folgenden Werte stammen aus den Nummern 241 bis 243a.2 der Anlage zur BKatV.

TatbestandRegelsatzRegelfahrverbot
Alkohol nach Absatz 1, Grundfall
Nr. 241
500 Euro1 Monat
Alkohol, eine einschlägige Voreintragung
Nr. 241.1
1.000 Euro3 Monate
Alkohol, mehrere einschlägige Voreintragungen
Nr. 241.2
1.500 Euro3 Monate
THC nach Absatz 1a, Grundfall
Nr. 242
500 Euro1 Monat
THC, eine einschlägige Voreintragung
Nr. 242.1
1.000 Euro3 Monate
THC, mehrere einschlägige Voreintragungen
Nr. 242.2
1.500 Euro3 Monate
Andere berauschende Mittel nach Absatz 2, Grundfall
Nr. 243
500 Euro1 Monat
Andere berauschende Mittel, eine einschlägige Voreintragung
Nr. 243.1
1.000 Euro3 Monate
Andere berauschende Mittel, mehrere einschlägige Voreintragungen
Nr. 243.2
1.500 Euro3 Monate
THC und Alkohol nach Absatz 2a, Grundfall
Nr. 243a
1.000 Euro1 Monat
THC und Alkohol, eine einschlägige Voreintragung
Nr. 243a.1
1.500 Euro3 Monate
THC und Alkohol, mehrere einschlägige Voreintragungen
Nr. 243a.2
2.000 Euro3 Monate

Einschlägige Voreintragungen sind die im Katalog bezeichneten Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 StGB oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Fahreignungsregister. Eine Voreintragung muss nicht zwingend denselben Stoff betreffen; ein beliebiger früherer Verkehrsverstoß genügt umgekehrt nicht. Rechtskraft, Registerstand und mögliche Tilgungs- oder Verwertungsverbote müssen anhand der Entscheidung und § 29 StVG geprüft werden.

Die Tabelle zeigt Regelsätze des Abschnitts I für fahrlässige Begehung unter gewöhnlichen Umständen. Bei Vorsatz und besonderen Tatumständen kann die Bemessung abweichen. Die pauschale Verdoppelungsregel des § 3 Abs. 4a BKatV betrifft Tatbestände mit Regelsätzen über 55 Euro im Abschnitt I; gesetzliche Höchstgrenzen bleiben zu beachten. Gebühren und Auslagen können hinzukommen.

Nach § 4 Abs. 3 BKatV ist das Fahrverbot regelmäßig in der angegebenen Dauer anzuordnen. Es ist keine ausnahmslose Automatik: Ein Absehen verlangt eine tragfähige Ausnahmebegründung; nach Absatz 4 soll dann das Regelbußgeld angemessen erhöht werden. Ob eine Ausnahme vorliegt, lässt sich nicht allein mit beruflicher Abhängigkeit vom Auto beantworten.

Messwert und Regelfolge passen nicht zusammen?

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Wie viele Punkte gibt es bei § 24a StVG?

Für die hier erfassten Ordnungswidrigkeiten sind grundsätzlich zwei Punkte vorgesehen, wenn eine entsprechende registerfähige Entscheidung vorliegt. Grundlage ist Anlage 13 FeV, Nr. 2.2.1, 2.2.1a und 2.2.2. Das betrifft auch den Mischkonsumtatbestand. Bei einer strafrechtlichen Einordnung gelten andere Tatbestände und Bewertungsregeln; die Bußgeldtabelle darf dafür nicht übernommen werden.

Was droht bei gleichzeitigem THC- und Alkoholkonsum?

§ 24a Abs. 2a setzt eine Fahrt mit mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum und zusätzlich eine der beiden gesetzlichen Alkoholalternativen voraus. Der Fahrer nimmt entweder als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr ein alkoholisches Getränk zu sich oder tritt die Fahrt an, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.

Anders als bei Absatz 1 muss der Alkoholwert hierfür nicht mindestens 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l erreichen. Der Alkoholbezug muss dennoch nachgewiesen werden; er darf nicht allein aus dem THC-Wert abgeleitet werden. Im fahrlässigen Grundfall gelten 1.000 Euro, zwei Punkte und ein Monat Regelfahrverbot, bei den bezeichneten Voreintragungen die höheren Werte der Tabelle.

Wenn der Konsum zu tatsächlicher Fahruntüchtigkeit führt, sind zusätzlich die strafrechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Die Arzneimittelausnahme aus Absatz 4 erfasst ausdrücklich auch Absatz 2a, wenn die dort genannte Substanz aus einer bestimmungsgemäßen, konkret verschriebenen Arzneimitteleinnahme herrührt. Sie beseitigt weder einen eigenständig erfüllten Alkoholverstoß nach Absatz 1 noch eine mögliche Strafbarkeit wegen Fahruntüchtigkeit.

Gilt § 24a StVG auch bei verschriebenen Medikamenten?

Die Tatbestände des Absatzes 1a, Absatzes 2 Satz 1 und Absatzes 2a sind nach Absatz 4 unter bestimmten Voraussetzungen nicht anzuwenden. Die dort oder in der Anlage genannte Substanz muss aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines Arzneimittels stammen, das für einen konkreten Krankheitsfall verschrieben wurde.

  • Konkrete Verschreibung: Ein allgemeiner Hinweis auf eine ärztliche Behandlung ersetzt den Nachweis des verschriebenen Arzneimittels nicht.
  • Bestimmungsgemäße Einnahme: Verordnete Anwendung und tatsächliche Einnahme müssen zusammenpassen; eigenmächtige Dosierungen oder zusätzlicher Freizeitkonsum sind gesondert zu prüfen.
  • Medizinisches Cannabis: Auch hier kann die Ausnahme greifen, aber nicht allein deshalb, weil irgendwann ein Rezept ausgestellt wurde.
  • Grenze der Ausnahme: Sie ist keine allgemeine Fahrerlaubnis unter Medikamenteneinfluss und schützt nicht vor § 316 StGB bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit.

Für die Prüfung können Rezept, Medikationsplan, ärztliche Angaben und die dokumentierte Einnahme wichtig sein. Die Alkoholregel des § 24a Abs. 1 gehört nicht zu den in Absatz 4 ausgenommenen Tatbeständen.

Wann wird Alkohol oder Drogen am Steuer zur Straftat?

Bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit kommt § 316 StGB in Betracht; bei zusätzlicher tatbestandlicher konkreter Gefahr kann § 315c StGB einschlägig sein. Die Bußgeldgrenzen des § 24a definieren keine allgemeine Grenze zwischen sicherem und unsicherem Fahren.

VorschriftEinordnung und Voraussetzungen
§ 24a StVGOrdnungswidrigkeit: gesetzliche Alkohol-/THC-Grenzen, Wirkung gelisteter Mittel oder THC-/Alkohol-Mischkonsum unter den jeweiligen Voraussetzungen.
§ 24c StVGEigenständige Alkohol- und Cannabisverbote während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
§ 316 StGBStraftat: Führen eines Fahrzeugs trotz alkohol- oder rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit; eine konkrete Gefahr ist nicht erforderlich.
§ 315c StGBStraftat: unter anderem Fahrunsicherheit durch Alkohol oder andere berauschende Mittel und eine dadurch verursachte konkrete Gefahr für andere Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert.

Bei Kraftfahrzeugführern gilt die von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 1,1 Promille für absolute alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit. Bei niedrigeren Werten kann relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn aussagekräftige zusätzliche Ausfallerscheinungen die fehlende Fahrsicherheit belegen. Zum Grenzwert: BGH, Beschluss vom 13.04.2023 – 4 StR 439/22, Rn. 4–6.

Für THC und andere Drogen gibt es keine allgemeingültige feste Konzentrationsgrenze, die allein eine strafrechtliche Fahruntüchtigkeit beweist. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung mit weiteren aussagekräftigen Beweisanzeichen. Ein positiver Laborbefund allein ersetzt sie nicht. Das verdeutlicht BGH, Beschluss vom 11.04.2023 – 4 StR 80/23, Rn. 22.

Was gilt in der Probezeit und für Personen unter 21?

Die allgemeinen Grenzen des § 24a sind für diese Personen keine Freigrenzen. § 24c StVG enthält ein eigenes Alkohol- und Cannabisverbot in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie eine eigene Arzneimittelausnahme für THC.

Ein berücksichtigungsfähiger Verstoß kann nach Anlage 12 FeV ein A-Verstoß sein. Maßnahmen nach § 2a StVG setzen insbesondere eine entsprechende rechtskräftige, im Fahreignungsregister einzutragende Entscheidung über eine Tat in der Probezeit voraus. Mehr zu Probezeitfolgen.

Wie werden Alkohol- und Drogenwerte überprüft?

Alkohol- und Messwert-Check

Der Messwert muss zur richtigen Person, zum Fahrtzeitpunkt und zum passenden Tatbestand gehören. Zu prüfen sind Mess- oder Laborverfahren, Dokumentation, Wirkstoff, Maßeinheit und mögliche Ausnahmen. Ein Befund ist noch keine vollständige rechtliche Einordnung.

  • Atemalkoholmessung: Gerät, ordnungsgemäßer Ablauf, vorgeschriebene Kontroll- und Wartezeiten, Einzelmessungen und Protokoll sind anhand des eingesetzten Verfahrens zu prüfen. Ein orientierender Handtest ist von einer beweissicheren Atemalkoholmessung zu unterscheiden.
  • Blutentnahme und Labor: Entnahmezeit, Kennzeichnung, Transport, Probenidentität, Laborverfahren, untersuchte Substanzen und Ergebnisdarstellung müssen nachvollziehbar dokumentiert sein.
  • Fahrt und Untersuchungszeit: Der zeitliche Abstand und mögliche Veränderungen zwischen beiden Zeitpunkten sind fachgerecht zu bewerten; ein späterer Messwert darf nicht ohne Begründung als exakter Fahrtzeitwert behandelt werden.
  • Tatsächliche Fahrzeugführung: Es muss feststehen, wer das Kraftfahrzeug geführt hat. Ein bloßer Aufenthaltsort oder ein fremder Befund genügt nicht.
  • Vorsatz oder Fahrlässigkeit: Neben dem objektiven Befund ist der persönliche Vorwurf zu prüfen; ein Grenzwert allein beweist nicht automatisch Vorsatz.
  • Arzneimittel: Verschreibung, Einnahme und Herkunft des Wirkstoffs können die rechtliche Einordnung verändern.

Darf die Polizei eine Blutprobe ohne Richter anordnen?

Bei bestimmten Tatsachen, die den Verdacht eines Verstoßes nach § 24a oder § 24c begründen, ist nach § 46 Abs. 4 OWiG keine richterliche Anordnung erforderlich. Anordnung, ärztliche Durchführung und spätere Beweisverwertung sind getrennte Fragen. Die Voraussetzungen des Eingriffs ergeben sich aus § 46 OWiG in Verbindung mit § 81a StPO.

Eine fehlende richterliche Entscheidung macht die Blutprobe daher nicht automatisch unverwertbar. Ebenso führt nicht jeder Dokumentationsmangel zur Unverwertbarkeit. Welche Bedeutung ein konkreter Fehler für Beweiswert oder Verwertung hat, muss gesondert geprüft werden.

Welche Unterlagen helfen bei der Einordnung?

Sichern Sie Bescheid, Zustellumschlag, Anhörung sowie verfügbare Mess- und Laborunterlagen. Dazu gehören Atemmessprotokoll, Blutentnahmeprotokoll, toxikologischer Befund, Angaben zu Fahrt- und Entnahmezeit sowie gegebenenfalls Rezept und Medikationsplan. Frühere Entscheidungen und ein Registerauszug helfen bei der Prüfung der Wiederholungsfolgen. Eigene zeitnahe Notizen können den Ablauf ergänzen.

Welche Prüfpunkte sind bei § 24a besonders wichtig?

PrüfpunktKonkrete Frage
TatbestandAlkohol, THC, gelistete andere Substanz oder Mischkonsum – welche Alternative wird tatsächlich vorgeworfen?
Kraftfahrzeug und FahrerIst die tatsächliche Fahrt mit einem Kraftfahrzeug und die richtige Person nachgewiesen?
MessgrößeAtemluft, Blut oder Blutserum – stimmen Probe, Substanz, Einheit und gesetzlicher Bezug?
Zeitlicher ZusammenhangWie liegen Fahrt, Konsum, Messung und Blutentnahme zeitlich zueinander?
Verfahren und ProbenidentitätSind Messablauf, Zuordnung, Transport und Laboranalyse nachvollziehbar dokumentiert?
ArzneimittelausnahmeStammt die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines konkret verschriebenen Arzneimittels?
VoreintragungenLiegt eine der im Katalog bezeichneten und noch verwertbaren Registerentscheidungen vor?
Rechtsfolgen und FahreignungPassen Geldbuße, zwei Punkte und Regelfahrverbot; bestehen gesonderte Eignungszweifel?
FristenWann wurde zugestellt, welche Einspruchsfrist und welche Verjährungsfrist gelten?

Wann kann ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid sinnvoll sein?

Eine Prüfung kann sinnvoll sein, wenn konkrete Zweifel an Fahrerzuordnung, Mess- oder Laborbefund, zeitlicher Einordnung, Tatbestand oder Rechtsfolgen bestehen. Dazu gehören eine übersehene Arzneimittelausnahme, unzutreffend berücksichtigte Voreintragungen und eine nicht nachvollziehbare Zuordnung von THC- und Alkoholbefunden. Ob ein Einspruch zweckmäßig ist, hängt von Akte, Beweislage, Kosten und möglichen Folgen ab.

Nach § 67 OWiG muss der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingelegt werden, die den Bescheid erlassen hat. Eine Beschränkung auf bestimmte Beschwerdepunkte ist möglich. Nach einem Einspruch kann die Entscheidung auch ungünstiger ausfallen; die Hinweise nach § 66 OWiG sind zu beachten.

Bewahren Sie den Umschlag auf und notieren Sie das Zustelldatum. Zur Sache müssen Sie sich nicht selbst belasten; die Anhörung nach § 55 OWiG gibt Gelegenheit zur Äußerung. Weitere Hinweise zum Bußgeldbescheid und zum Einspruch.

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Kann zusätzlich die Fahrerlaubnis entzogen oder eine MPU verlangt werden?

Ja, neben dem Bußgeldverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde die Fahreignung prüfen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Maßgeblich sind je nach Problematik § 13 FeV für Alkohol, § 13a FeV für Cannabis oder § 14 FeV für andere Betäubungs- und Arzneimittel. Es folgt nicht aus jedem erstmaligen THC-Grenzwertverstoß automatisch eine MPU.

Cannabisabhängigkeit, Cannabismissbrauch oder wiederholte einschlägige Verkehrszuwiderhandlungen sind nach § 13a unterschiedlich zu beurteilen. Liegt Ungeeignetheit vor, kommt eine behördliche Entziehung nach § 3 StVG und § 46 FeV in Betracht. Bei einer Straftat kann das Strafgericht unter den Voraussetzungen des § 69 StGB die Fahrerlaubnis entziehen.

Ein Fahrverbot nach § 25 StVG untersagt das Fahren zeitlich begrenzt, während die Fahrerlaubnis grundsätzlich bestehen bleibt. Bei der Entziehung erlischt die Berechtigung; für späteres Fahren ist eine Neuerteilung erforderlich. Weitere Informationen zu Führerschein und Fahrerlaubnis.

Wann verjährt ein Verstoß nach § 24a StVG?

Grundsätzlich beträgt die Verfolgungsverjährung bei vorsätzlicher Begehung zwei Jahre und bei fahrlässiger Begehung ein Jahr. Grundlage ist § 31 Abs. 2 OWiG zusammen mit den Höchstgeldbußen des § 24a Abs. 3 und § 17 Abs. 2 OWiG. Bei Fahrlässigkeit halbiert sich der gesetzliche Höchstbetrag: 3.000 auf 1.500 Euro beziehungsweise beim Mischkonsum 5.000 auf 2.500 Euro.

Die kurze Frist aus § 26 Abs. 3 StVG betrifft § 24 Abs. 1 und gilt nicht für § 24a. Gesetzliche Unterbrechungen nach § 33 OWiG können einen Neubeginn auslösen, etwa die erste Vernehmung beziehungsweise die Bekanntgabe oder angeordnete Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung gegen den Betroffenen. Beim Bußgeldbescheid unterbricht dessen Erlass, wenn er binnen zwei Wochen zugestellt wird, andernfalls die Zustellung. Personenzuordnung, Fristverlauf und gesetzliche Höchstgrenzen müssen anhand der Akte geprüft werden.

Wie läuft die rechtliche Prüfung ab?

  1. Bescheid, Zustellung und laufende Einspruchsfrist sichern.
  2. Gesetzliche Tatvariante und tatsächliche Fahrzeugführung zuordnen.
  3. Atemmessung oder Blutbefund mit Fahrtzeit, Substanz, Einheit und Arzneimittelunterlagen abgleichen.
  4. Registerentscheidungen, konkrete Rechtsfolgen und getrennte Fahrerlaubnisfragen prüfen.
  5. Auf dieser Grundlage über einen Einspruch und dessen Umfang entscheiden.

Tipp von Rechtsanwalt Kay Stolle

Das sagt Rechtsanwalt Kay Stolle Fachliche Einordnung zu § 24a StVG Alkohol am Steuer Zum Anwaltsprofil
Bei einem verkehrsrechtlichen Vorwurf reicht der Blick auf den Gesetzestext allein nicht aus. Entscheidend ist, ob Zustellung, Aktenlage, Beweise und mögliche Nebenfolgen nachvollziehbar dokumentiert sind. Erst die konkrete Akte zeigt, ob Einwände bestehen.

Häufige Fragen zu § 24a StVG

Was regelt § 24a StVG?

§ 24a StVG enthält Bußgeldtatbestände für das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkohol, THC oder bestimmten anderen berauschenden Mitteln sowie für THC-/Alkohol-Mischkonsum. Die Vorschrift unterscheidet Grenzwerte, Nachweisregeln und eine Arzneimittelausnahme. Ob daneben eine Straftat oder eine Fahrerlaubnismaßnahme in Betracht kommt, ist gesondert zu prüfen; ein Messwert allein beantwortet nicht sämtliche Rechtsfragen.

Wie viel Promille sind nach § 24a StVG erlaubt?

Ab 0,5 Promille Blutalkohol oder 0,25 mg/l Atemalkohol greift bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen § 24a Abs. 1. Darunter besteht keine allgemeine rechtliche Freigabe zum Fahren: Bei nachgewiesener Fahruntüchtigkeit kann bereits eine Straftat vorliegen. Für Fahranfänger und Personen unter 21 gelten die strengeren Verbote des § 24c; THC-/Alkohol-Mischkonsum ist ebenfalls eigenständig geregelt.

Wie hoch ist der THC-Grenzwert 2026?

Der Grenzwert nach § 24a Abs. 1a beträgt 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Ein Urin-, Speichel- oder Vollblutbefund darf nicht ohne Weiteres damit gleichgesetzt werden. Für Fahranfänger und Personen unter 21 gelten zusätzliche Verbote. Der Wert ist zudem keine feste Grenze strafrechtlicher Fahruntüchtigkeit und begründet keine verlässliche Wartezeit nach dem Konsum.

Welche Strafe droht bei 0,5 Promille?

Im fahrlässigen Grundfall nach § 24a Abs. 1 sieht Nr. 241 BKat 500 Euro Regelbußgeld und einen Monat Regelfahrverbot vor; hinzu kommen bei registerfähiger Entscheidung grundsätzlich zwei Punkte. Es handelt sich um eine Geldbuße, nicht um eine strafrechtliche Strafe. Einschlägige Voreintragungen oder besondere Umstände können die Folgen verändern, Gebühren und Auslagen hinzukommen.

Welche Strafe droht bei 3,5 ng/ml THC?

Im fahrlässigen Grundfall des § 24a Abs. 1a gelten nach Nr. 242 BKat 500 Euro, ein Monat Regelfahrverbot und bei registerfähiger Entscheidung grundsätzlich zwei Punkte. Die Arzneimittelausnahme und sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen müssen geprüft werden. Bei einschlägigen Voreintragungen oder zusätzlichem Alkoholbezug können andere Regelsätze gelten; eine Strafbarkeit setzt eigenständige Voraussetzungen voraus.

Was passiert bei Mischkonsum von Alkohol und Cannabis?

Bei mindestens 3,5 ng/ml THC im Blutserum und einer der Alkoholalternativen des § 24a Abs. 2a kommt der besondere Mischkonsumtatbestand in Betracht. Er verlangt nicht zwingend 0,5 Promille. Im fahrlässigen Grundfall drohen 1.000 Euro, zwei Punkte und ein Monat Regelfahrverbot. Arzneimittelausnahme, Voreintragungen und eine mögliche strafrechtliche Fahruntüchtigkeit sind gesondert zu prüfen.

Wann drohen zwei Punkte und ein Fahrverbot?

Bei einer entsprechenden registerfähigen Entscheidung wegen der hier behandelten §-24a-Tatbestände sind grundsätzlich zwei Punkte vorgesehen. Nach § 4 Abs. 3 BKatV wird regelmäßig ein Fahrverbot von einem oder bei bestimmten Voreintragungen drei Monaten angeordnet. Ein Absehen ist nur ausnahmsweise begründbar; die persönlichen und rechtlichen Voraussetzungen müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was passiert bei einem zweiten Verstoß?

Bei einer bereits eingetragenen einschlägigen Entscheidung sehen die Nummern 241.1, 242.1 und 243.1 regelmäßig 1.000 Euro und drei Monate Fahrverbot vor. Beim THC-/Alkohol-Mischkonsum sind es nach Nr. 243a.1 1.500 Euro und drei Monate. Hinzu kommen grundsätzlich zwei Punkte. Ob eine Vorentscheidung tatsächlich einschlägig und noch verwertbar ist, muss anhand von Register und Entscheidung geprüft werden.

Gilt die Arzneimittelausnahme auch für medizinisches Cannabis?

Ja, sie kann bei medizinischem Cannabis greifen, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt. Das Rezept allein genügt nicht als pauschale Freistellung. § 24a Abs. 4 erfasst Absatz 1a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2a, nicht Absatz 1; eine Strafbarkeit wegen tatsächlicher Fahruntüchtigkeit bleibt möglich.

Wann liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor?

Wenn jemand ein Fahrzeug im Verkehr trotz alkohol- oder rauschmittelbedingter Fahruntüchtigkeit führt. Bei Kraftfahrzeugführern gilt für Alkohol die Rechtsprechungsgrenze von 1,1 Promille für absolute Fahruntüchtigkeit; darunter können zusätzliche Ausfallerscheinungen den Nachweis tragen. Für THC und andere Drogen genügt der Wirkstoffwert allein nicht als allgemeiner Beleg strafrechtlicher Fahruntüchtigkeit. Eine konkrete Gefahr ist für § 316 nicht erforderlich.

Was gilt für Fahranfänger?

Während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres gelten die besonderen Alkohol- und Cannabisverbote des § 24c StVG. Die allgemeinen Grenzen des § 24a sind deshalb keine Freigrenzen für diese Gruppe. Bei einer berücksichtigungsfähigen Entscheidung kommen zusätzlich Probezeitmaßnahmen in Betracht. Die Arzneimittelausnahme und die Voraussetzungen der jeweiligen Vorschrift müssen konkret geprüft werden.

Kann eine Blutprobe überprüft werden?

Ja. Geprüft werden können insbesondere Probenidentität, Entnahmezeit, Dokumentation, Laborverfahren, untersuchte Substanz, Maßeinheit und der Bezug zum Fahrtzeitpunkt. Auch Anordnung und Durchführung sind rechtlich einzuordnen. Bei begründetem Verdacht nach § 24a ist nicht zwingend eine richterliche Anordnung erforderlich. Nicht jeder Fehler führt automatisch zur Unverwertbarkeit; mögliche Auswirkungen verlangen eine konkrete Prüfung.

Kann die Fahrerlaubnis auch entzogen werden?

Ja, wenn die eigenständigen Voraussetzungen für eine behördliche oder strafgerichtliche Entziehung erfüllt sind. Die Fahrerlaubnisbehörde kann bei entsprechenden Tatsachen Eignungszweifel nach FeV prüfen; das Strafgericht entscheidet bei Straftaten unter anderem nach § 69 StGB. Das ist vom befristeten Fahrverbot zu unterscheiden. Ein erster THC-Grenzwertverstoß bedeutet nicht automatisch Entziehung oder MPU.

Wann lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Eine Prüfung kann bei konkreten Zweifeln an Fahrerzuordnung, Mess- oder Laborbefund, Fahrtzeitbezug, Arzneimittelausnahme, Voreintragungen oder Rechtsfolgen sinnvoll sein. Ob der Einspruch zweckmäßig ist, hängt von Akte, Kosten und möglichen Folgen ab; ein Erfolg ist nicht garantiert. Die Frist beträgt nach § 67 OWiG zwei Wochen nach Zustellung bei der erlassenden Verwaltungsbehörde.

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Quellen