Regelfälle, Führerscheinabgabe und Fristbeginn verständlich erklärt.
§ 25 StVG regelt das Fahrverbot bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Bei groben oder beharrlichen Pflichtverletzungen nach § 24 Abs. 1 kann ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten angeordnet werden; bei bestimmten Alkohol- und Drogenverstößen nach § 24a ist es regelmäßig vorgesehen. Wirksamkeit und anrechenbare Verbotsfrist richten sich nach Rechtskraft, Führerscheinverwahrung oder Vermerk und einer möglichen Viermonatsregel. Grundlage ist die aktuelle Fassung des § 25 StVG.
§ 25 StVG regelt Fahrverbote von einem bis drei Monaten bei bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Die Viermonatsregel kann einen späteren Beginn ermöglichen. Wirksamkeit und anrechenbare Verbotsfrist sind getrennt zu prüfen.
Fahrverbot im Bußgeldbescheid? Lassen Sie Anordnung, Beginn, Dauer und eine mögliche Viermonatsregel prüfen.
Kostenlos prüfen lassen§ 25 bestimmt Anordnung, Wirksamkeit, Führerscheinbehandlung, Fristberechnung und Anrechnung eines bußgeldrechtlichen Fahrverbots. Die Neuregelung durch das Gesetz vom 23. Februar 2026 ist nach dessen Artikel 5 am 1. Juni 2026 in Kraft getreten. Insbesondere steht die Viermonatsregel heute in Absatz 3, nicht mehr im früheren Absatz 2a.
Regelfahrverbote betreffen bestimmte schwere Verkehrsverstöße und die Tatbestände des § 24a. Die konkrete Zuordnung folgt aus § 4 BKatV und der Anlage zur BKatV, nicht allein aus einer allgemein hohen Geldbuße.
| Bereich | Wann ein Fahrverbot in Betracht kommt |
|---|---|
| Geschwindigkeit | Bei den in § 4 Abs. 1 BKatV bezeichneten Katalogfällen; Fahrzeugart, innerorts/außerorts und Überschreitung nach Toleranzabzug sind relevant. |
| Abstand | Bei den ausdrücklich bezeichneten schweren Abstandsunterschreitungen; Geschwindigkeit und Abstand müssen zum Katalogtatbestand passen. |
| Rotlicht | Insbesondere bei den bezeichneten Fällen mit Gefährdung oder Sachbeschädigung sowie einer schon länger als eine Sekunde andauernden Rotphase. |
| Alkohol, THC und andere Drogen | § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 3 BKatV sehen regelmäßig ein Fahrverbot in der Dauer des jeweiligen Katalogtatbestands vor. |
| Beharrliche Pflichtverletzungen | Wiederholtes pflichtwidriges Verhalten kann unter § 25 Abs. 1 fallen; § 4 Abs. 2 BKatV enthält insbesondere den Wiederholungsfall bei mindestens 26 km/h. |
Konkrete Beispiele für fahrlässige Geschwindigkeitsverstöße unter gewöhnlichen Umständen: Die Werte folgen aus Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zur BKatV.
| Verkehrssituation | Überschreitung nach Toleranzabzug | Fahrverbot | BKat-Nummer |
|---|---|---|---|
| Innerorts Pkw bis 3,5 t ohne Anhänger | 31–40 km/h | 1 Monat | 11.3.6 |
| Innerorts Pkw bis 3,5 t ohne Anhänger | 51–60 km/h | 2 Monate | 11.3.8 |
| Außerorts Pkw bis 3,5 t ohne Anhänger | Über 70 km/h | 3 Monate | 11.3.10 |
Ein Regelfahrverbot ist keine ausnahmslose automatische Folge. Ob ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände zu prüfen; § 4 Abs. 4 BKatV sieht bei einem ausnahmsweisen Absehen eine angemessene Erhöhung des Regelbußgelds vor.
Ein Regelfahrverbot kommt in Betracht, wenn wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h bereits rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres seit dieser Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell gefahren wird. § 4 Abs. 2 BKatV nennt dafür regelmäßig einen Monat.
Die Jahresfrist knüpft an die Rechtskraft der ersten Entscheidung und den Zeitpunkt der neuen Tat an. Zwei beliebige Geschwindigkeitsverstöße genügen nicht. Vorentscheidung, Rechtskraftdatum und die nachgewiesenen Überschreitungen sind getrennt zu prüfen. Andere Fälle beharrlicher Pflichtverletzung bleiben nach den gesetzlichen Voraussetzungen möglich.
Der gesetzliche Rahmen beträgt einen Monat bis zu drei Monaten. Die im Einzelfall angeordnete Dauer steht in der Bußgeldentscheidung; Regeldauern ergeben sich aus dem Katalog. Die Wartezeit bis zur Wirksamkeit ist davon zu unterscheiden: Eine Viermonatsregel macht aus einem einmonatigen Fahrverbot kein viermonatiges.
Nach der Grundregel wird das Verbot wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft amtlich verwahrt oder das Fahrverbot im Inland darin vermerkt wird, spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Das bestimmt § 25 Abs. 2. Eine anwendbare und in der Entscheidung berücksichtigte Viermonatsregel nach Absatz 3 ist gesondert zu prüfen.
Rechtskraft bedeutet, dass die Entscheidung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angegriffen werden kann. Bei einem Bußgeldbescheid ist insbesondere zu prüfen, ob rechtzeitig Einspruch eingelegt wurde oder die Frist abgelaufen ist. Ein im Schreiben genanntes Datum darf deshalb nicht mit dem Datum der Zustellung oder der späteren Dokumentenabgabe gleichgesetzt werden.
Die Behandlung des Dokuments richtet sich nach Ausstellungsstaat und teilweise dem ordentlichen Wohnsitz. § 25 Abs. 2a unterscheidet:
| Führerschein | Regelung nach § 25 Abs. 2a |
|---|---|
| Von einer deutschen Behörde ausgestellt | Nationale und internationale Führerscheine werden für die Dauer des Fahrverbots amtlich verwahrt. |
| EU-/EWR-Führerschein mit ordentlichem Wohnsitz im Inland | Der Führerschein wird ebenfalls amtlich verwahrt. |
| Ausländischer EU-/EWR-Führerschein ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland | Keine Verwahrung oder Vermerkeintragung nach diesen Fallgruppen des Absatzes 2a; Wirksamkeit und Frist richten sich nach den dafür vorgesehenen übrigen Fällen. |
| Führerschein weder aus EU noch EWR | Das Fahrverbot wird im ausländischen Führerschein vermerkt. |
Wird ein zur Verwahrung oder Vermerkeintragung benötigter Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, sieht Absatz 2a Satz 4 die Beschlagnahme vor. Die richtige Vollstreckungsstelle, den zulässigen Abgabeweg und den bestätigten Eingang sollten Sie anhand der Entscheidung klären. Der Postversand ist nicht mit dem Eingang in amtlicher Verwahrung gleichzusetzen.
Sie setzt voraus, dass in den zwei Jahren vor der Tat keine Entscheidung über ein gegen die Person verhängtes Fahrverbot rechtskräftig geworden ist und dies auch bis zur aktuellen Entscheidung nach § 25 Abs. 1 nicht geschieht. Das steht in Absatz 3. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Behörde oder das Gericht die gesetzlich passende Regelung zu bestimmen.
Der verbreitete Begriff „Ersttäterregel“ ist nur eine Vereinfachung. Es geht weder darum, ob überhaupt jemals ein Verkehrsverstoß begangen wurde, noch allein um die Zahl der Punkte. Rechtskraftdaten früherer Fahrverbotsentscheidungen und die Zeit bis zur jetzigen Entscheidung sind ausschlaggebend.
| Fallgruppe | Gesetzlicher Beginn der Wirksamkeit |
|---|---|
| Absatz 3 Nr. 1: Verwahrung oder Vermerk erforderlich | Die Entscheidung bestimmt, dass das Verbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird; vorher kann es durch Verwahrung oder Vermerk wirksam werden. |
| Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe a: übrige Fälle mit Erklärung | Bei schriftlicher oder elektronischer Erklärung ist der abstrakt nach Tagen, Wochen oder Monaten ab Rechtskraft benannte Zeitpunkt festzulegen, wenn er im Zeitraum von einem bis vier Monaten liegt. |
| Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b: übrige Fälle ohne solche Erklärung | Die Entscheidung bestimmt die Wirksamkeit mit Ablauf von vier Monaten nach Rechtskraft. |
Bei Nr. 2 Buchstabe a sieht das Gesetz beispielsweise eine relative Angabe wie „zwei Monate nach Rechtskraft“ vor. Erforderlichkeit der Erklärung und behördliche Festlegung sind anhand des konkreten Falls zu klären. Die Viermonatsregel erlaubt keinen nachträglichen freien Wechsel, wenn das Verbot bereits wirksam geworden ist.
Für beide Beispiele wird angenommen: Rechtskraft besteht ab dem 10. November 2026, 0:00 Uhr, es gibt keine weiteren Fahrverbote, keine anzurechnenden vorläufigen Maßnahmen und keine Unterbrechung der Verbotsfrist. Bei den Monatszeiträumen wird der maßgebliche Anfangstag mitgerechnet; die Berechnung folgt dem in § 187 Abs. 2 BGB und § 188 Abs. 2 BGB beschriebenen Grundsatz für einen Fristbeginn zu Tagesbeginn.
Beispiel 1: Ein Monat Fahrverbot mit Viermonatsregel. Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 Nr. 1 sind erfüllt und der deutsche Führerschein muss amtlich verwahrt werden. Ohne frühere wirksame Verwahrung wird das Verbot spätestens ab dem 10. März 2027 wirksam; der Viermonatszeitraum reicht in diesem Beispiel bis zum Ablauf des 9. März 2027. Gelangt der Führerschein schon am 15. Januar 2027 in amtliche Verwahrung, wird das Verbot bereits dann wirksam. Zugleich beginnt nach § 25 Abs. 6 die anrechenbare einmonatige Verbotsfrist, die hier mit Ablauf des 14. Februar 2027 endet. Die vier Monate sind nur ein möglicher Aufschub bis zur Wirksamkeit und keine zusätzliche Fahrverbotsdauer.
Beispiel 2: Ein Monat Fahrverbot ohne Viermonatsregel, verspätete Abgabe. Der deutsche Führerschein gelangt zunächst nicht in amtliche Verwahrung. Nach § 25 Abs. 2 wird das Verbot trotzdem spätestens ab dem 10. Dezember 2026 wirksam; der einmonatige Zeitraum ab Rechtskraft reicht hier bis zum Ablauf des 9. Dezember. Ab dem 10. Dezember darf das vom Verbot erfasste Kraftfahrzeug nicht mehr geführt werden. Geht der Führerschein erst am 15. Dezember 2026 in amtliche Verwahrung ein, beginnt die anrechenbare einmonatige Verbotsfrist erst an diesem Tag und endet hier mit Ablauf des 14. Januar 2027. Die Zeit vom Wirksamwerden bis zur Verwahrung wird nicht auf diesen Monat angerechnet, sodass sich der tatsächliche Zeitraum ohne Fahrberechtigung nach hinten verlängert.
Die Beispiele ersetzen keine Berechnung des konkreten Bescheids: Rechtskraftzeitpunkt, bestätigter Eingang und sonstige Maßnahmen müssen im Einzelfall feststehen.
Wenn der Führerschein verwahrt oder ein Vermerk eingetragen werden muss, zählt die Verbotsfrist nach § 25 Abs. 6 erst ab dem Tag, an dem dies geschieht. In den übrigen Fällen zählt sie ab dem Eintritt der Wirksamkeit. Eine angeordnete Fahrverbotsdauer wird daher nicht in jedem Fall schon ab Rechtskraft verbraucht.
Ein Fahrverbot kann bereits wirksam sein, obwohl noch keine Zeit auf die Verbotsfrist angerechnet wird. Wer einen erforderlichen Führerschein erst verspätet abgibt, darf deshalb nicht einfach bis zur Abgabe weiterfahren. Die gesetzliche späteste Wirksamkeit bleibt bestehen; die anrechenbare Dauer kann erst später zu laufen beginnen.
Absatz 6 schließt außerdem die Zeit aus, in der die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. Lassen Sie Wirksamkeitsdatum, erforderliche Dokumentenmaßnahme, mögliche Anrechnung und bestätigtes Fristende zusammen feststellen, statt die Dauer pauschal ab dem Briefdatum zu zählen.
Lassen Sie Rechtskraft, Führerscheinabgabe, Viermonatsregel und anrechenbare Verbotsfrist zusammen prüfen.
Kostenlos prüfen lassenMehrere rechtskräftig verhängte Fahrverbote sind nach § 25 Abs. 4 nacheinander zu berechnen. Die Reihenfolge ist gesetzlich festgelegt:
Zwei Bescheide und eine gemeinsame Dokumentenabgabe bedeuten damit nicht automatisch, dass beide Verbotsfristen parallel verbraucht werden. Jede Entscheidung ist mit Anordnungs-, Rechtskraft- und Wirksamkeitsdaten zu erfassen.
Ein nicht auffindbarer Führerschein erledigt weder das Fahrverbot noch die erforderliche Vollstreckung. Wird das Dokument bei einer Maßnahme nach Absatz 2a Satz 4 nicht vorgefunden, ist nach Absatz 5 auf Antrag der Vollstreckungsbehörde beim Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über seinen Verbleib abzugeben. Ergänzend gilt § 883 Abs. 2 und 3 ZPO.
Diese besondere Regel darf nicht mit einer beliebigen formlosen Verlustbehauptung gleichgesetzt werden. Melden Sie den tatsächlichen Sachverhalt der zuständigen Stelle und klären Sie die notwendige Vorgehensweise. Eine bloße Mitteilung „verloren“ belegt nicht automatisch den Beginn der anrechenbaren Frist.
Grundsätzlich ja. Nach § 25 Abs. 7 wird die Dauer einer vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO angerechnet. Gleichgestellt sind Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins nach § 94 StPO.
Die Anrechnung kann ganz oder teilweise unterbleiben, wenn dies wegen des Verhaltens nach der Ordnungswidrigkeit gerechtfertigt ist und entsprechend angeordnet wird. Maßnahme, Zeitraum und eine mögliche Ausnahme müssen deshalb dokumentiert sein. Nicht jede Zeit, in der jemand freiwillig auf das Auto verzichtet hat, ist eine solche anrechenbare Maßnahme.
Wird gerade das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 im Strafverfahren gemäß § 82 OWiG angeordnet, kann die Rückgabe eines verwahrten, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt anzurechnen.
Das ist eine besondere Vollstreckungsregel für das bußgeldrechtliche Fahrverbot. Sie macht § 25 nicht mit dem eigenständigen strafrechtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB gleich.
Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit nach Absatz 2 oder 3 und den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 6 Satz 1 oder 2. § 25 Abs. 9 verlangt die Belehrung bei Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung. Beide Zeitpunkte müssen auseinandergehalten werden; bei Unklarheiten sollte die konkrete Berechnung geklärt werden. Eine unklare Belehrung ist keine automatische Erlaubnis zum Weiterfahren.
| Rechtsgrundlage | Unterschied |
|---|---|
| § 25 StVG | Bußgeldrechtliches Fahrverbot von einem bis drei Monaten; Fahrerlaubnis bleibt grundsätzlich bestehen. |
| § 44 StGB | Eigenständiges strafrechtliches Fahrverbot von einem bis sechs Monaten; Voraussetzungen und Vollstreckung sind nach dieser Vorschrift zu prüfen. |
| § 69 StGB | Strafgerichtliche Entziehung bei Ungeeignetheit unter den gesetzlichen Voraussetzungen; mit Rechtskraft erlischt die Fahrerlaubnis. |
Bei der Entziehung ist für späteres Fahren eine Neuerteilung erforderlich. Ein befristetes Fahrverbot endet dagegen nach Ablauf seiner korrekt berechneten Dauer. Näheres zu Führerschein und Fahrerlaubnis und den gesonderten Folgen in der Probezeit.
Ja, wenn die Entscheidung Kraftfahrzeuge dieser Art umfasst. § 25 erlaubt ein Verbot für Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art. Es ist nicht auf Fahrzeuge beschränkt, für die eine Pkw-Fahrerlaubnis nötig ist. Ein E-Scooter ist deshalb kein allgemeiner Ausweg aus einem Fahrverbot. Ausschlaggebend sind der genaue Umfang der Entscheidung und die Fahrzeugart.
Wer ein vom wirksamen Verbot erfasstes Kraftfahrzeug führt, kann sich nach § 21 StVG strafbar machen. Das gilt auch dann, wenn die Fahrerlaubnis als solche fortbesteht. Weitere Hinweise zu Fahren trotz Fahrverbots.
Ein Absehen ist eine begründungsbedürftige Ausnahme, kein frei wählbarer Tausch. Nach § 4 Abs. 4 BKatV soll das Regelbußgeld angemessen erhöht werden, wenn ausnahmsweise kein Fahrverbot angeordnet wird. Die höhere Geldbuße ist somit mögliche Folge der Ausnahmeentscheidung, nicht deren automatisch ausreichende Voraussetzung.
Berufliche Folgen, besondere persönliche Belastungen und die konkreten Umstände müssen substantiiert geprüft werden. Eine bloße Behauptung, auf das Auto angewiesen zu sein, garantiert kein Absehen. Nachweise und mögliche Alternativen gehören in die Einzelfallprüfung; pauschale Erfolgschancen lassen sich daraus nicht ableiten.
Eine Prüfung kann sinnvoll sein, wenn Tatnachweis, Katalogzuordnung, Wiederholungsvoraussetzungen, Dauer, Ausnahmegründe oder Viermonatsregel zweifelhaft sind. Dabei sollte nicht nur das Wort „Fahrverbot“, sondern die gesamte Entscheidung mit den Beweismitteln und Voreintragungen betrachtet werden.
Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der erlassenden Verwaltungsbehörde einzulegen. Er kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden; Zulässigkeit und Auswirkungen einer Beschränkung sind konkret zu prüfen.
Nach einem Einspruch kann die Entscheidung auch ungünstiger ausfallen. Bewahren Sie deshalb den Zustellumschlag auf und beachten Sie die Belehrung nach § 66 OWiG. Ein Telefonat über Abgabetermine ersetzt keinen fristgerechten Einspruch. Bei bereits rechtskräftigen Entscheidungen sind Fragen der Vollstreckung von einem Angriff auf den Tatvorwurf zu unterscheiden.
Lassen Sie Tatvorwurf, Regelfall, Dauer und Einspruchsmöglichkeiten anhand der konkreten Entscheidung einordnen.
Kostenlos prüfen lassenBenötigt werden Bescheid oder Urteil, Zustellungsnachweis, Belehrung und die Unterlagen zur Führerscheinbehandlung. Dazu gehören Ausstellungsstaat und gegebenenfalls Wohnsitznachweise, Abgabe- oder Eingangsbestätigung, frühere Fahrverbotsentscheidungen mit Rechtskraftdaten sowie Nachweise zu vorläufigen Maßnahmen. Bei einem Angriff auf den Tatvorwurf kommen die jeweiligen Mess-, Labor- oder sonstigen Beweisunterlagen hinzu.
Prüfen Sie Anordnung und Vollstreckung getrennt: Zuerst muss der Fahrverbotstatbestand feststehen. Danach folgen Rechtskraft, Dokumentenfallgruppe, Wirksamkeit, anrechenbarer Fristbeginn und mögliches Fristende.
| Prüfpunkt | Konkrete Frage |
|---|---|
| Anordnungsgrund | § 24 Abs. 1 mit grober oder beharrlicher Pflichtverletzung oder § 24a Abs. 1 bis 2a? |
| Regelfall und Dauer | Passt der Katalogtatbestand und liegt die Dauer im gesetzlichen Rahmen? |
| Rechtskraft | Wann ist die Bußgeldentscheidung rechtskräftig geworden? |
| Führerscheinart | Deutsches Dokument, EU/EWR mit oder ohne Inlandswohnsitz oder sonstiger ausländischer Führerschein? |
| Viermonatsregel | Sind die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt und ist die richtige Fallgruppe festgelegt? |
| Wirksamkeit | Verwahrung, Vermerk oder gesetzlicher spätester Zeitpunkt – wann gilt das Verbot tatsächlich? |
| Verbotsfrist | Ab welchem Tag zählt Absatz 6 die Dauer; wurde eine erforderliche Dokumentenmaßnahme durchgeführt? |
| Mehrere Verbote | Welche Reihenfolge folgt aus Absatz 4? |
| Anrechnung | Bestehen vorläufige Maßnahmen, die nach Absatz 7 oder 8 anzurechnen sind? |
| Belehrung und Rechtsbehelf | Sind die Zeitpunkte erläutert und ist die Einspruchsfrist noch offen? |
Bei einem verkehrsrechtlichen Vorwurf reicht der Blick auf den Gesetzestext allein nicht aus. Entscheidend ist, ob Zustellung, Aktenlage, Beweise und mögliche Nebenfolgen nachvollziehbar dokumentiert sind. Erst die konkrete Akte zeigt, ob Einwände bestehen.
§ 25 StVG regelt das Fahrverbot bei bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Dazu gehören Anordnung, Wirksamkeit, Führerscheinverwahrung oder Vermerk, Viermonatsregel, Fristberechnung und Anrechnung vorläufiger Maßnahmen. Die Vorschrift ist vom strafrechtlichen Fahrverbot und der Fahrerlaubnisentziehung zu unterscheiden. Für die konkrete Dauer und den Beginn müssen Entscheidung und Vollstreckungsfall zusammen geprüft werden.
Ein Monat bis zu drei Monaten. Die konkrete Dauer richtet sich nach der Entscheidung und dem einschlägigen Regelfall des Bußgeldkatalogs. Eine mögliche Viermonatsregel betrifft den Beginn der Wirksamkeit und verlängert nicht die angeordnete Verbotsdauer. Wann die Dauer tatsächlich angerechnet wird, bestimmt zusätzlich § 25 Abs. 6.
Nach der Grundregel durch amtliche Verwahrung des Führerscheins oder Vermerk im Inland nach Rechtskraft, spätestens einen Monat nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung. Bei erfüllten Voraussetzungen gilt eine besondere Festlegung nach § 25 Abs. 3. Die Wirksamkeit ist vom Beginn der anrechenbaren Verbotsfrist zu unterscheiden; beide Zeitpunkte können auseinanderfallen.
Die Person, bei der in den zwei Jahren vor der Tat keine Entscheidung über ein verhängtes Fahrverbot rechtskräftig geworden ist und dies auch bis zur aktuellen Entscheidung nach § 25 Abs. 1 nicht geschieht. § 25 Abs. 3 unterscheidet danach zwischen erforderlicher Verwahrung beziehungsweise Vermerk und den übrigen Fällen. Eine bloß leere Punkteliste ersetzt diese Prüfung nicht.
Nein, sie steht in der seit dem 1. Juni 2026 geltenden Neuregelung in Absatz 3. Absatz 2a betrifft nun die Verwahrung beziehungsweise den Vermerk bei verschiedenen Führerscheinen und die Beschlagnahme bei nicht freiwilliger Herausgabe. Ältere Hinweise mit der früheren Absatznummer dürfen deshalb nicht ungeprüft auf die aktuelle Fassung übertragen werden.
Nur solange das Fahrverbot noch nicht wirksam ist und keine andere Fahrbeschränkung besteht. Wird es vorher durch Verwahrung oder Vermerk wirksam, ist der Beginn bereits eingetreten. Die Viermonatsregel gibt daher keine pauschale Erlaubnis, unabhängig von Dokumentenabgabe und Entscheidung vier Monate weiterzufahren. Maßgeblich ist der festgelegte und tatsächlich eingetretene Wirksamkeitsbeginn.
Wenn der Führerschein amtlich verwahrt oder das Verbot darin vermerkt werden muss, zählt § 25 Abs. 6 erst ab Durchführung dieser Maßnahme. In den übrigen Fällen zählt die Frist ab Wirksamkeit. Eine verspätete Abgabe kann deshalb die anrechenbare Zeit hinausschieben, obwohl das Verbot schon wirksam ist und bereits nicht mehr gefahren werden darf.
Ein ausländischer EU-/EWR-Führerschein ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland fällt nicht unter die Verwahrungs- oder Vermerkfallgruppen des § 25 Abs. 2a. Das Fahrverbot entfällt dadurch nicht. Beginn und Frist richten sich nach den gesetzlichen übrigen Fällen; bei erfüllter Viermonatsregel unterscheidet Absatz 3 Nr. 2 insbesondere, ob eine passende schriftliche oder elektronische Erklärung vorliegt.
Die Verbotsfristen mehrerer rechtskräftig verhängter Fahrverbote werden nach § 25 Abs. 4 nacheinander berechnet. Zuerst läuft das früher wirksam gewordene Verbot; bei Gleichzeitigkeit zählt die frühere Anordnung und bei gleichzeitiger Anordnung die frühere Tat. Eine gemeinsame Führerscheinabgabe bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sämtliche Verbotsfristen gleichzeitig verbraucht werden.
Ein benötigtes Dokument ist bei nicht freiwilliger Herausgabe nach § 25 Abs. 2a zu beschlagnahmen. Das Fahrverbot kann zudem bereits durch den gesetzlichen spätesten Zeitpunkt wirksam sein, obwohl die anrechenbare Frist noch nicht läuft. Nichtabgabe ist daher kein Weg, das Verbot beliebig aufzuschieben; die Dokumentenlage und Vollstreckung sind mit der zuständigen Stelle zu klären.
Nur ausnahmsweise, wenn ein Absehen vom Fahrverbot tragfähig begründet ist. § 4 Abs. 4 BKatV sieht dann eine angemessene Erhöhung des Regelbußgelds vor. Es besteht kein freies Wahlrecht zwischen Fahrverbot und Geldzahlung. Persönliche Belastungen und die Umstände des Verstoßes müssen konkret geprüft werden; eine berufliche Abhängigkeit vom Auto garantiert die Ausnahme nicht.
Wenn wegen mindestens 26 km/h Überschreitung bereits rechtskräftig eine Geldbuße festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres seit dieser Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell gefahren wird. § 4 Abs. 2 BKatV nennt dann regelmäßig einen Monat Fahrverbot. Entscheidend sind die richtigen Daten und festgestellten Werte; zwei beliebige Tempoverstöße reichen nicht.
Nicht, wenn der E-Scooter von dem wirksamen Verbot erfasst wird. § 25 kann Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art betreffen und ist nicht auf fahrerlaubnispflichtige Pkw beschränkt. Ein E-Scooter ist deshalb kein allgemeiner Ausweg. Das Führen eines erfassten Kraftfahrzeugs trotz wirksamen Fahrverbots kann nach § 21 StVG strafbar sein.
Durch einen zulässigen Einspruch nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der erlassenden Verwaltungsbehörde, schriftlich oder zur Niederschrift. Eine Beschränkung kann möglich sein, muss aber rechtlich passen. Tatvorwurf, Regelfall, Dauer, Wiederholungsvoraussetzungen und Viermonatsregel sind konkrete Prüfpunkte. Erfolg ist nicht garantiert, und nach Einspruch ist auch eine ungünstigere Entscheidung möglich.
Halten Sie Entscheidung, Zustellungsnachweis, Belehrung und Unterlagen zur Führerscheinabgabe bereit.
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