§ 4 StVO regelt den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Dieser muss grundsätzlich ausreichen, um auch bei dessen plötzlichem Bremsen rechtzeitig anzuhalten. Die Vorschrift verbietet außerdem starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und enthält besondere Abstandsregeln für bestimmte Fahrzeuge.
Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen Abstand erhalten? Prüfen Sie zuerst, welche Abstandsregel und welche Messwerte zugrunde gelegt wurden.
Kostenlos prüfen lassen§ 4 StVO regelt den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, das starke Bremsen ohne zwingenden Grund und besondere Abstandsregeln für bestimmte Fahrzeuge. Die Vorschrift besteht aus drei Absätzen, die unterschiedliche Situationen betreffen.
Der Abstand muss grundsätzlich ausreichen, um hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug anzuhalten, wenn dieses plötzlich bremst. Gleichzeitig darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Die Vorschrift richtet sich damit nicht ausschließlich an den nachfolgenden Fahrer.
Außerorts müssen Kraftfahrzeuge mit besonderer Geschwindigkeitsbeschränkung und Fahrzeugkombinationen von mehr als sieben Metern Länge genügend Abstand für einscherende Überholer lassen. Die Vorschrift enthält Ausnahmen: beim angekündigten Ausscheren zum Überholen, bei mehreren Fahrstreifen in derselben Richtung und auf Strecken mit Überholverbot.
Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h mindestens 50 Meter Abstand halten. Das ist keine allgemeine 50-Meter-Regel für sämtliche Fahrzeuge und Straßen. Der seitliche Abstand beim Überholen gehört zu § 5 Absatz 4 StVO.
§ 4 Absatz 1 StVO schreibt keinen pauschalen Meterwert für jede Situation vor. Die allgemeine Pflicht lautet, so viel Abstand zu halten, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden rechtzeitig angehalten werden kann.
Der halbe Tachowert ist eine Rechengröße: Bei 120 km/h beträgt der halbe Tachowert 60 Meter; drei Zehntel davon sind 18 Meter. Der Bußgeldkatalog verwendet Bruchteile des halben Tachowerts zur Einteilung schwererer Abstandsunterschreitungen. Diese Sanktionsstufen ersetzen nicht die allgemeine Pflicht, ausreichend Abstand zu halten.
Die Bußgeldstufen legen nicht fest, welcher Abstand unter sämtlichen Verkehrsbedingungen sicher ist. Geschwindigkeit, Wetter, Verkehrsdichte, Sicht und Reaktionsmöglichkeiten bleiben für die Bewertung wichtig.
Die folgenden Beispiele zeigen typische Regelsätze bei gewöhnlichen Umständen und fahrlässiger Begehung. Zusätzliche Gebühren und Auslagen sind nicht enthalten.
| Beispiel | Regelsatz | Punkte | Regelfahrverbot |
|---|---|---|---|
| Pkw: erforderlicher Abstand bei höchstens 80 km/h unterschritten, ohne zusätzliche Gefährdung oder Sachbeschädigung | 25 € | 0 | Nein |
| Pkw: 100 km/h, Abstand 14 Meter | 160 € | 1 | Nein |
| Pkw: 120 km/h, Abstand 17 Meter | 160 € | 2 | 1 Monat |
| Pkw: 140 km/h, Abstand 6 Meter | 400 € | 2 | 3 Monate |
| Gewöhnlicher Lkw über 3,5 Tonnen: auf der Autobahn bei 80 km/h nur 40 Meter Abstand | 80 € | 1 | Nein |
Die vollständigen Bußgeldtabellen und den Abstandsrechner finden Sie im Ratgeber zum Abstandsverstoß.
Die Beispiele setzen bereits festgestellte, für die rechtliche Bewertung zugrunde gelegte Geschwindigkeiten und Abstände voraus. Grundlage sind die Nummern 12 und 15 des Bußgeldkatalogs, Tabelle 2 des Anhangs und Anlage 13 FeV.
Wichtig: Bei genau 100 km/h ist nach der Abstandstabelle noch kein Regelfahrverbot vorgesehen. Die entsprechende Stufe beginnt bei mehr als 100 km/h und weniger als drei Zehnteln des halben Tachowerts.
Ordnungswidrigkeit: Der gewöhnliche Abstandsvorwurf gehört zum Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Verknüpfung ergibt sich aus § 49 Absatz 1 Nummer 4 StVO.
Probezeit: Anlage 12 FeV nennt beim Abstand ausdrücklich § 4 Absatz 1. Deshalb ist nicht jeder Verstoß gegen sämtliche Absätze des § 4 automatisch ein A-Verstoß. Probezeitmaßnahmen setzen außerdem eine entsprechende rechtskräftige, registerpflichtige Entscheidung voraus. Auf der ersten Maßnahmenstufe führt ein schwerwiegender Verstoß zur Anordnung eines Aufbauseminars; damit verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.
Strafrecht: Nicht jede Abstandsunterschreitung ist eine Nötigung. § 240 StGB verlangt zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere eine rechtswidrige Nötigung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Eine Strafbarkeit darf nicht allein aus einem geringen Abstand abgeleitet werden.
Eine kurz entstandene Abstandsunterschreitung muss anders geprüft werden als ein über längere Zeit gehaltener zu geringer Abstand. Das gilt besonders, wenn ein anderes Fahrzeug plötzlich einschert oder der Vorausfahrende stark bremst.
Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2014, Az. 3 RBs 264/14, klargestellt, dass eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht pauschal erst ab einer bestimmten Mindestdauer angenommen werden kann. Besondere Situationen wie plötzliches Bremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel können aber für die Verantwortlichkeit des nachfolgenden Fahrers relevant sein.
Nach einem Abstandsvorwurf sollten Betroffene Frist, Messwerte, Verkehrssituation und Verantwortlichkeit prüfen. Prüfen Sie, wie der geringe Abstand entstanden ist und ob Sie rechtzeitig reagieren konnten. Auch eine kurze Abstandsunterschreitung kann vorwerfbar sein; eine feste Mindestdauer gilt nicht für jeden Fall.
Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss rechtzeitig bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat.
Bei Abstandsvorwürfen ist entscheidend, ob der geringe Abstand über längere Zeit beibehalten wurde oder erst unmittelbar durch ein anderes Fahrzeug entstanden ist. Ein abstandsverkürzender Spurwechsel oder plötzliches Bremsen kann die Verantwortlichkeit verändern. Das lässt sich meist nur anhand von Video, Messstrecke, Akte und konkretem Fahrverlauf beurteilen.
Lassen Sie prüfen, welche Messwerte, Abstände und Verkehrssituationen dem Vorwurf zugrunde gelegt wurden.
Kostenlos prüfen lassenNein. § 4 Absatz 1 nennt keinen pauschalen Meterwert. Der Bußgeldkatalog verwendet jedoch Bruchteile des halben Tachowerts, um schwerere Abstandsunterschreitungen einzuordnen.
Nein, § 4 Absatz 3 enthält keine allgemeine 50-Meter-Pflicht für Pkw. Die Sonderregel betrifft Lkw über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und Kraftomnibusse bei mehr als 50 km/h. Für Pkw gilt die allgemeine Abstandspflicht.
Nein. Starkes Bremsen ohne zwingenden Grund ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 StVO verboten. Dichtes Auffahren erlaubt kein erzieherisches Ausbremsen.
Nein. Eine allgemeine Drei-Sekunden-Freigrenze besteht nach der genannten Entscheidung des OLG Hamm nicht. Bei plötzlich entstandenen Abstandsunterschreitungen kommt es unter anderem darauf an, wie die Situation entstanden ist und ob dem Fahrer ein Pflichtverstoß vorzuwerfen ist.