§ 4 StVO: Sicherheitsabstand, Bremsen und Sonderregeln

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§ 4 StVO regelt den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug. Dieser muss grundsätzlich ausreichen, um auch bei dessen plötzlichem Bremsen rechtzeitig anzuhalten. Die Vorschrift verbietet außerdem starkes Bremsen ohne zwingenden Grund und enthält besondere Abstandsregeln für bestimmte Fahrzeuge.

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Julia Obrazova, Autorin des Beitrags
Redaktionell erstellt von: Julia Obrazova Fachlich geprüft von: Kay Stolle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Veröffentlicht: 24.07.2026 · Redaktionell aktualisiert: 23.09.2026 · Fachlich geprüft: 04.08.2026 · Lesezeit: etwa 5 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • § 4 StVO verlangt ausreichenden Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug und verbietet starkes Bremsen ohne zwingenden Grund.
  • Der halbe Tachowert steht nicht in § 4 StVO. Er dient vor allem als Rechengröße für die Einordnung schwererer Abstandsunterschreitungen im Bußgeldkatalog.
  • Die 50-Meter-Regel gilt nicht für alle Fahrzeuge. § 4 Absatz 3 betrifft Lkw über 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h.
  • Nach Zustellung eines Bußgeldbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen.

Sie haben einen Bußgeldbescheid wegen Abstand erhalten? Prüfen Sie zuerst, welche Abstandsregel und welche Messwerte zugrunde gelegt wurden.

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Was regelt § 4 StVO?

§ 4 StVO regelt den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, das starke Bremsen ohne zwingenden Grund und besondere Abstandsregeln für bestimmte Fahrzeuge. Die Vorschrift besteht aus drei Absätzen, die unterschiedliche Situationen betreffen.

Absatz 1: Sicherheitsabstand und starkes Bremsen

Der Abstand muss grundsätzlich ausreichen, um hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug anzuhalten, wenn dieses plötzlich bremst. Gleichzeitig darf der Vorausfahrende nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen. Die Vorschrift richtet sich damit nicht ausschließlich an den nachfolgenden Fahrer.

Absatz 2: Platz zum Einscheren

Außerorts müssen Kraftfahrzeuge mit besonderer Geschwindigkeitsbeschränkung und Fahrzeugkombinationen von mehr als sieben Metern Länge genügend Abstand für einscherende Überholer lassen. Die Vorschrift enthält Ausnahmen: beim angekündigten Ausscheren zum Überholen, bei mehreren Fahrstreifen in derselben Richtung und auf Strecken mit Überholverbot.

Absatz 3: 50 Meter für bestimmte Fahrzeuge

Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h mindestens 50 Meter Abstand halten. Das ist keine allgemeine 50-Meter-Regel für sämtliche Fahrzeuge und Straßen. Der seitliche Abstand beim Überholen gehört zu § 5 Absatz 4 StVO.

Wie werden Abstandspflicht und halber Tachowert unterschieden?

§ 4 Absatz 1 StVO schreibt keinen pauschalen Meterwert für jede Situation vor. Die allgemeine Pflicht lautet, so viel Abstand zu halten, dass auch bei plötzlichem Bremsen des Vorausfahrenden rechtzeitig angehalten werden kann.

Der halbe Tachowert ist eine Rechengröße: Bei 120 km/h beträgt der halbe Tachowert 60 Meter; drei Zehntel davon sind 18 Meter. Der Bußgeldkatalog verwendet Bruchteile des halben Tachowerts zur Einteilung schwererer Abstandsunterschreitungen. Diese Sanktionsstufen ersetzen nicht die allgemeine Pflicht, ausreichend Abstand zu halten.

Abstandspflicht und Sanktion trennen

Die Bußgeldstufen legen nicht fest, welcher Abstand unter sämtlichen Verkehrsbedingungen sicher ist. Geschwindigkeit, Wetter, Verkehrsdichte, Sicht und Reaktionsmöglichkeiten bleiben für die Bewertung wichtig.

Welche Bußgelder, Punkte und Fahrverbote drohen?

Die folgenden Beispiele zeigen typische Regelsätze bei gewöhnlichen Umständen und fahrlässiger Begehung. Zusätzliche Gebühren und Auslagen sind nicht enthalten.

Tabelle seitlich wischen
BeispielRegelsatzPunkteRegelfahrverbot
Pkw: erforderlicher Abstand bei höchstens 80 km/h unterschritten, ohne zusätzliche Gefährdung oder Sachbeschädigung25 €0Nein
Pkw: 100 km/h, Abstand 14 Meter160 €1Nein
Pkw: 120 km/h, Abstand 17 Meter160 €21 Monat
Pkw: 140 km/h, Abstand 6 Meter400 €23 Monate
Gewöhnlicher Lkw über 3,5 Tonnen: auf der Autobahn bei 80 km/h nur 40 Meter Abstand80 €1Nein

Die vollständigen Bußgeldtabellen und den Abstandsrechner finden Sie im Ratgeber zum Abstandsverstoß.

Die Beispiele setzen bereits festgestellte, für die rechtliche Bewertung zugrunde gelegte Geschwindigkeiten und Abstände voraus. Grundlage sind die Nummern 12 und 15 des Bußgeldkatalogs, Tabelle 2 des Anhangs und Anlage 13 FeV.

Wichtig: Bei genau 100 km/h ist nach der Abstandstabelle noch kein Regelfahrverbot vorgesehen. Die entsprechende Stufe beginnt bei mehr als 100 km/h und weniger als drei Zehnteln des halben Tachowerts.

Was gilt bei Ordnungswidrigkeit, Probezeit und Strafrecht?

Ordnungswidrigkeit: Der gewöhnliche Abstandsvorwurf gehört zum Ordnungswidrigkeitenrecht. Die Verknüpfung ergibt sich aus § 49 Absatz 1 Nummer 4 StVO.

Probezeit: Anlage 12 FeV nennt beim Abstand ausdrücklich § 4 Absatz 1. Deshalb ist nicht jeder Verstoß gegen sämtliche Absätze des § 4 automatisch ein A-Verstoß. Probezeitmaßnahmen setzen außerdem eine entsprechende rechtskräftige, registerpflichtige Entscheidung voraus. Auf der ersten Maßnahmenstufe führt ein schwerwiegender Verstoß zur Anordnung eines Aufbauseminars; damit verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre.

Strafrecht: Nicht jede Abstandsunterschreitung ist eine Nötigung. § 240 StGB verlangt zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere eine rechtswidrige Nötigung durch Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel. Eine Strafbarkeit darf nicht allein aus einem geringen Abstand abgeleitet werden.

Was gilt bei Einscheren oder plötzlichem Bremsen?

Eine kurz entstandene Abstandsunterschreitung muss anders geprüft werden als ein über längere Zeit gehaltener zu geringer Abstand. Das gilt besonders, wenn ein anderes Fahrzeug plötzlich einschert oder der Vorausfahrende stark bremst.

Das OLG Hamm hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2014, Az. 3 RBs 264/14, klargestellt, dass eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht pauschal erst ab einer bestimmten Mindestdauer angenommen werden kann. Besondere Situationen wie plötzliches Bremsen oder ein abstandsverkürzender Spurwechsel können aber für die Verantwortlichkeit des nachfolgenden Fahrers relevant sein.

Was sollten Betroffene nach einem Bußgeldbescheid prüfen?

Nach einem Abstandsvorwurf sollten Betroffene Frist, Messwerte, Verkehrssituation und Verantwortlichkeit prüfen. Prüfen Sie, wie der geringe Abstand entstanden ist und ob Sie rechtzeitig reagieren konnten. Auch eine kurze Abstandsunterschreitung kann vorwerfbar sein; eine feste Mindestdauer gilt nicht für jeden Fall.

  • Welche Geschwindigkeit und welcher Abstand wurden der Bewertung zugrunde gelegt?
  • War die Abstandsunterschreitung dauerhaft oder nur kurzfristig durch ein anderes Fahrzeug verursacht?
  • Sind Messfoto, Videoauswertung, Fahrzeugzuordnung und Messstrecke nachvollziehbar?
  • Geht es um § 4 Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 StVO?
  • Ist der Bußgeldbescheid rechtzeitig zugestellt worden und ist die Einspruchsfrist noch offen?

Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Der Einspruch muss rechtzeitig bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat.

Das sagt Rechtsanwalt Kay Stolle Fachliche Einordnung zu § 4 StVO Abstand Zum Anwaltsprofil
Bei Abstandsvorwürfen ist entscheidend, ob der geringe Abstand über längere Zeit beibehalten wurde oder erst unmittelbar durch ein anderes Fahrzeug entstanden ist. Ein abstandsverkürzender Spurwechsel oder plötzliches Bremsen kann die Verantwortlichkeit verändern. Das lässt sich meist nur anhand von Video, Messstrecke, Akte und konkretem Fahrverlauf beurteilen.

Bußgeldbescheid wegen Abstand erhalten?

Lassen Sie prüfen, welche Messwerte, Abstände und Verkehrssituationen dem Vorwurf zugrunde gelegt wurden.

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FAQ zu § 4 StVO Abstand

Steht der halbe Tachowert in § 4 StVO?

Nein. § 4 Absatz 1 nennt keinen pauschalen Meterwert. Der Bußgeldkatalog verwendet jedoch Bruchteile des halben Tachowerts, um schwerere Abstandsunterschreitungen einzuordnen.

Müssen auch Pkw auf der Autobahn immer 50 Meter Abstand halten?

Nein, § 4 Absatz 3 enthält keine allgemeine 50-Meter-Pflicht für Pkw. Die Sonderregel betrifft Lkw über 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und Kraftomnibusse bei mehr als 50 km/h. Für Pkw gilt die allgemeine Abstandspflicht.

Darf ich stark bremsen, um einen Drängler auf Abstand zu bringen?

Nein. Starkes Bremsen ohne zwingenden Grund ist nach § 4 Absatz 1 Satz 2 StVO verboten. Dichtes Auffahren erlaubt kein erzieherisches Ausbremsen.

Ist ein zu geringer Abstand unter drei Sekunden immer erlaubt?

Nein. Eine allgemeine Drei-Sekunden-Freigrenze besteht nach der genannten Entscheidung des OLG Hamm nicht. Bei plötzlich entstandenen Abstandsunterschreitungen kommt es unter anderem darauf an, wie die Situation entstanden ist und ob dem Fahrer ein Pflichtverstoß vorzuwerfen ist.

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