§ 26 StVG: Zuständigkeit und Verjährung im Bußgeldverfahren

Update

Bußgeldbehörden, Sechsmonatsfrist und Unterbrechung verständlich erklärt.

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§ 26 StVG regelt die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und die Verfolgungsverjährung bei bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Frist für Verstöße nach § 24 Abs. 1 StVG grundsätzlich sechs Monate. Für bestimmte weitere Verstöße gelten zwei- oder fünfjährige Sonderfristen. Verfahrenshandlungen können die laufende Verjährung unterbrechen. Maßgeblich sind § 26 StVG und die ergänzenden Regeln des OWiG.

§ 26 StVG regelt Bußgeldbehörden und bestimmte Verjährungsfristen. Für § 24 Abs. 1 gilt seit Juli 2026 grundsätzlich eine Sechsmonatsfrist. Sonderfristen und Unterbrechungen sind gesondert zu prüfen.

Julia Obrazova, Autorin des Beitrags
Redaktionell erstellt von: Julia Obrazova Fachlich geprüft von: Kay Stolle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Transport- und Speditionsrecht Veröffentlicht: 24.07.2026 · Redaktionell aktualisiert: 22.10.2026 · Fachlich geprüft: 04.08.2026 · Lesezeit: etwa 17 Minuten

Das Wichtigste in Kürze

  • § 26 StVG regelt die Zuständigkeit für bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten und besondere Verjährungsfristen.
  • Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die reguläre Verfolgungsverjährung nach § 24 Abs. 1 grundsätzlich sechs Monate.
  • Für bestimmte technische und weitere Ordnungswidrigkeiten gelten Sonderfristen von zwei oder fünf Jahren.
  • Bestimmte Verfahrenshandlungen können die Verjährung nach § 33 OWiG unterbrechen.
  • Verfolgungsverjährung und die zweiwöchige Einspruchsfrist gegen einen Bußgeldbescheid sind unterschiedliche Fristen.

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Inhaltsverzeichnis

Was regelt § 26 StVG im Einzelnen?

Die Vorschrift beantwortet zwei verschiedene Fragen: Wer darf das Verfahren führen, und wie lange darf der Verstoß verfolgt werden? Sie bestimmt nicht selbst, ob etwa zu schnelles Fahren bewiesen ist oder wie hoch das Regelbußgeld ausfällt. Dafür sind die verletzte Verkehrsregel, die Bußgeldvorschrift und der Bußgeldkatalog heranzuziehen.

  • Absatz 1 – Zuständige Verwaltungsbehörde: Für § 23 Abs. 1, § 24 Abs. 1, § 24a Abs. 1 bis 2a und § 24c Abs. 1 benennt das jeweilige Landesrecht die Behörde oder Polizeidienststelle, die als Verwaltungsbehörde tätig wird.
  • Absatz 2 – Kraftfahrt-Bundesamt: Das KBA ist in den ausdrücklich genannten Fällen zuständig: bei § 24 Abs. 1, soweit es die sanktionierten Vorschriften vollzieht, und bei § 24 Abs. 2 Satz 1.
  • Absatz 3 – Verfolgungsverjährung: Für § 24 Abs. 1 gilt grundsätzlich die Sechsmonatsfrist. Eng bezeichnete Fallgruppen unterliegen zwei- oder fünfjährigen Fristen.

Welche Behörde ist für meinen Bußgeldbescheid zuständig?

Entscheidend sind § 26 StVG und die konkrete Zuständigkeitsverordnung des Landes. Die Landesregierung bestimmt die Behörde oder Polizeidienststelle durch Rechtsverordnung; sie kann diese Ermächtigung an die zuständige oberste Landesbehörde weitergeben. Deshalb können kommunale Bußgeldstellen, zentrale Landesstellen oder entsprechend bestimmte Polizeidienststellen zuständig sein. Die Organisation muss nicht in jedem Bundesland gleich sein.

FallgruppeGesetzliche Zuständigkeit
§ 23 Abs. 1; § 24 Abs. 1;
§ 24a Abs. 1 bis 2a; § 24c Abs. 1 StVG
Nach § 26 Abs. 1 die durch Landesverordnung bestimmte Behörde oder Polizeidienststelle; die KBA-Sonderregel bleibt zu beachten.
§ 24 Abs. 1 StVG
im Vollzugsbereich des KBA
Nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 das Kraftfahrt-Bundesamt, soweit es für den Vollzug der mit Bußgeld bewehrten Vorschriften zuständig ist.
§ 24 Abs. 2 Satz 1 StVGNach § 26 Abs. 2 Nr. 2 das Kraftfahrt-Bundesamt.

Eine Polizeidienststelle kann den Verstoß feststellen und Beweise aufnehmen, während eine andere Stelle den Bescheid erlässt. Nicht jede Polizeiinspektion darf allein aufgrund der Kontrolle selbst den Bußgeldbescheid erlassen. Auch der Kontrollort beantwortet die Zuständigkeitsfrage nicht abschließend. § 36 OWiG regelt die sachliche Zuständigkeit allgemein; die örtliche Zuständigkeit ist davon zu unterscheiden.

Wann verjährt ein Bußgeld nach § 26 StVG?

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG gilt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich eine Verfolgungsverjährung von sechs Monaten. Dazu gehören typische Verkehrsverstöße, wenn die konkrete Verordnungsnorm auf § 24 Abs. 1 verweist. Die neue Grundregel ist keine Frist für sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten und auch keine Garantie, dass jeder erst später zugestellte Bescheid verjährt ist.

RechtslageGrundregel
Bis 30.06.2026Drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben war; danach sechs Monate. Gesetzliche Sonderfristen blieben vorbehalten.
Seit 01.07.2026Grundsätzlich sechs Monate bei § 24 Abs. 1 StVG. Die frühere Unterscheidung vor und nach Bescheid oder Klage entfällt; Sonderfristen, Unterbrechung und Ruhen bleiben zu prüfen.

Geändert wurde § 26 durch Artikel 1 Nr. 21 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026, BGBl. 2026 I Nr. 142. Der hier maßgebliche Teil trat nach Artikel 9 Abs. 1 am 1. Juli 2026 in Kraft.

Was gilt für Taten vor dem 1. Juli 2026?

Altfälle müssen zeitlich gesondert geprüft werden. Die Neufassung darf nicht pauschal rückwirkend auf sämtliche früheren Taten angewendet werden. Umgekehrt ist nicht allein wegen eines älteren Tatdatums dauerhaft nur die frühere Dreimonatsfrist anzusetzen. Zu prüfen sind der damalige Tatbestand, die alte Frist, der Verjährungsstand beim Inkrafttreten und alle bis dahin wirksamen Unterbrechungen sowie die anwendbaren Übergangs- und intertemporalen Regeln.

Artikel 9 regelt das Inkrafttreten, enthält aber keine eigene pauschale Rechenregel für jeden Altfall. Eine bereits eingetretene Verjährung und eine noch laufende Verjährungsfrist sind rechtlich unterschiedlich zu behandeln. Für einen Bescheid zu einer Tat vor Juli 2026 reicht deshalb weder der Hinweis „heute sechs Monate“ noch „damals drei Monate“ als vollständige Prüfung.

Wann gelten zwei oder fünf Jahre Verjährung?

Die längeren Fristen hängen von der genauen gesetzlichen Fallgruppe ab. Die Formulierung „technischer Verstoß“ oder eine hohe Geldbuße genügt für sich genommen nicht. Ausgangspunkt ist die vollständige Normenkette im Bescheid.

FallgruppeVerfolgungsverjährung
§ 24 Abs. 1 StVG
Grundfall
Sechs Monate
§ 24 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 10 StVG
Nur die unten erläuterte Genehmigungsfallgruppe
Zwei Jahre
§ 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d
sowie Nr. 2 Buchst. c und d StVG
Fünf Jahre

Zwei Jahre: Die Zuwiderhandlung muss Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die einer Genehmigung ihrer Bauart bedürfen. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 betrifft Fahrzeug- und Teileanforderungen; Nr. 10 unter anderem das Anbieten, Veräußern, Verwenden oder Inverkehrbringen. Erst die Verbindung mit dem konkreten Verordnungstatbestand und der Genehmigungsbedürftigkeit erfüllt die Sonderregel.

Fünf Jahre: Erfasst sind ausschließlich die bezeichneten Buchstaben c und d des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2. Nr. 1 betrifft entsprechende Verordnungs- oder Anordnungsverstöße; Nr. 2 bestimmte unmittelbar geltende europäische Vorschriften mit der gesetzlich geforderten Bußgeldverweisung. Nicht jeder Fall des Absatzes 2 hat deshalb eine fünfjährige Frist. Weitere Fälle richten sich nach den jeweils einschlägigen Regeln, gegebenenfalls § 31 OWiG.

Alkohol- und Cannabisverstöße gesondert prüfen

Die Sechsmonatsregel des § 26 Abs. 3 Satz 1 verweist auf § 24 Abs. 1. Sie erfasst nicht automatisch § 24a StVG oder § 24c StVG. Hier sind insbesondere die allgemeinen Fristen des § 31 OWiG, das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße und gegebenenfalls Vorsatz oder Fahrlässigkeit maßgeblich. Dass § 26 Abs. 1 diese Tatbestände bei der Zuständigkeit nennt, überträgt seine Verjährungsgrundfrist nicht auf sie.

Ab wann beginnt die Verjährungsfrist?

Nach § 31 Abs. 3 OWiG beginnt sie mit der Beendigung der Handlung. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, beginnt sie mit diesem Zeitpunkt. Ein punktueller Geschwindigkeitsverstoß ist regelmäßig mit dem Verkehrsverstoß beendet. Bei einer länger andauernden Zuwiderhandlung muss dagegen deren Ende festgestellt werden.

Der Tattag ist deshalb häufig, aber nicht ausnahmslos, der Ausgangspunkt. Das Datum der Aktenanlage, das Briefdatum und die Zustellung sind andere Ereignisse. Für die materielle Verjährungsfrist wird der Tag des maßgeblichen Beginns mitgerechnet; bei einer Monatsfrist endet sie grundsätzlich am Vortag des datumsgleichen Tages des letzten Monats. Die Berechnung ist von einer verfahrensrechtlichen Einspruchsfrist zu unterscheiden. Ein konkretes Berechnungsbeispiel findet sich beim BayObLG, Beschluss vom 25.03.2026 – 201 ObOWi 187/26, Rn. 16–17. Die dort behandelte frühere Dreimonatsgrundregel ist nicht die heutige Grundregel.

Fiktives Beispiel 1: Geschwindigkeitsverstoß im August 2026

Ein gewöhnlicher Geschwindigkeitsverstoß nach § 24 Abs. 1 ist am 10. August 2026 beendet. Es liegen weder eine Sonderfrist noch ein Ruhen der Verjährung vor. Ohne wirksame Unterbrechung läuft die sechsmonatige Frist rechnerisch mit Ablauf des 9. Februar 2027 ab.

Wird am 15. September 2026 nachweisbar die erste Betroffenenanhörung gegen den konkret ermittelten Fahrer wirksam angeordnet und die schriftliche Anordnung alsbald in den Geschäftsgang gegeben, unterbricht dies nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2. Die Sechsmonatsfrist beginnt an diesem Tag neu und liefe ohne weitere maßgebliche Ereignisse mit Ablauf des 14. März 2027 ab. Diese Unterbrechung wird nur für das ausdrücklich fiktive Beispiel vorausgesetzt; im echten Fall muss sie aus der Akte belegt werden.

Was unterbricht die Verjährung beim Bußgeld?

Nur gesetzlich erfasste, wirksame Verfahrenshandlungen unterbrechen die Frist. § 33 OWiG nennt einen abschließenden Katalog. Nach einer Unterbrechung beginnt die maßgebliche Frist neu; eine schon abgelaufene Verjährung lässt sich dadurch nicht wieder beseitigen.

VerfahrenshandlungVoraussetzung und Bedeutung
Erste Vernehmung des Betroffenen§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1: Es muss sich um die erste Betroffenenvernehmung handeln; eine bloße Zeugenbefragung ist damit nicht gleichzusetzen.
Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung
oder Anordnung der Vernehmung/Bekanntgabe
Ebenfalls Nr. 1. Auch eine wirksame Anordnung kann genügen. Schriftliche Anordnungen sind zusätzlich nach Absatz 2 auf Abfassung und alsbaldigen Geschäftsgang zu prüfen.
Erlass des BußgeldbescheidsNr. 9: Der Erlass wirkt als Unterbrechung, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird.
Spätere Zustellung des BescheidsWird nicht binnen zwei Wochen zugestellt, ist nach Nr. 9 die Zustellung maßgeblich. Die Verjährung darf bis dahin nicht bereits eingetreten sein.

Weitere gesetzlich erfasste Handlungen sind beispielsweise der Eingang der Akten beim Amtsgericht nach § 69 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 5 Satz 2 und die Anberaumung einer Hauptverhandlung. Ein allgemeiner Sachstandsbrief oder eine beliebige Erinnerung steht nicht schon deshalb im Unterbrechungskatalog.

Die Wirkung ist personenbezogen: Nach § 33 Abs. 4 wird nur gegenüber der Person unterbrochen, auf die sich die Handlung bezieht. Bei schriftlichen Anordnungen und Entscheidungen zählt nach Absatz 2 grundsätzlich die Abfassung; gelangt das Dokument nicht alsbald in den Geschäftsgang, zählt erst die tatsächliche Weitergabe in den Geschäftsgang. Ein Datum auf einem Ausdruck allein belegt deshalb noch nicht alle Voraussetzungen.

Wie lange kann die Frist immer wieder neu beginnen?

§ 33 Abs. 3 begrenzt die Verfolgung grundsätzlich auf das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre seit dem Beginn nach § 31 Abs. 3. Im sechsmonatigen Grundfall ergibt das grundsätzlich eine Zweijahresgrenze; bei zwei Jahren sind es grundsätzlich vier, bei fünf Jahren zehn Jahre. Die besondere Regel für zugleich als Straftat verfolgte Handlungen in gerichtlich anhängigen Verfahren ist zu beachten.

§ 32 OWiG bleibt unberührt. Die Verjährung ruht etwa, solange das Gesetz eine Verfolgung verhindert. Ist vor Fristablauf ein erstinstanzliches Urteil oder ein Beschluss nach § 72 OWiG ergangen, läuft die Frist nach § 32 Abs. 2 nicht vor rechtskräftigem Verfahrensabschluss ab. „Nach zwei Jahren ist immer Schluss“ wäre deshalb zu pauschal.

Ist die Verjährung wirksam unterbrochen worden?

Lassen Sie Tatzeit, Anhörungsanordnung und Verfahrensakte zusammen prüfen. Ein später Briefzugang allein entscheidet die Frage nicht.

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Unterbricht ein Anhörungsbogen die Verjährung?

Er kann die Verjährung unterbrechen, aber nicht allein durch seine Bezeichnung als Anhörungsbogen. Entscheidend ist, ob eine Handlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorliegt: erste Betroffenenvernehmung, Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung oder deren Anordnung. Die Behörde muss dabei die konkrete Person als Betroffenen verfolgen.

Eine Halterbefragung zur Ermittlung des Fahrers ist von einer Anhörung des Halters als Betroffenen zu unterscheiden. Ein Zeugenfragebogen an die Halterin unterbricht die Frist gegen einen anderen Fahrer nicht automatisch. Umgekehrt kann eine gegen den identifizierten Betroffenen wirksam angeordnete Anhörung bereits vor Zugang des Bogens unterbrechen. Maßgeblich sind Inhalt, Personenzuordnung und dokumentierte Verfahrenshandlung, nicht allein Versand- oder Empfangsdatum.

Die Unterlagen sollten deshalb zusammen mit dem Anhörungsbogen gesichert werden. Wiederholte Anhörungsschreiben erzeugen nicht beliebig oft eine neue „erste“ Anhörung. Ob eine andere Handlung erneut unterbricht, ist am gesetzlichen Katalog zu prüfen.

Wann unterbricht ein Bußgeldbescheid die Verjährung?

Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 wirkt der Erlass, sofern der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird; sonst wirkt die Zustellung. Erlassdatum und wirksames Zustellungsdatum müssen deshalb getrennt ermittelt werden. Ein bloßes Druckdatum ersetzt die Feststellung des Erlasses nicht. Ist die Verjährung vor dem maßgeblichen Zeitpunkt bereits eingetreten, wird sie durch den späteren Bescheid nicht rückgängig gemacht.

Fiktives Beispiel 2: Anhörung und Bußgeldbescheid

Unterstellt wird ein gewöhnlicher §-24-Abs.-1-Verstoß ohne Sonderfrist oder Ruhensgrund. Sämtliche unten genannten Handlungen sind für dieses Beispiel wirksam und aktenkundig; die Anhörungsanordnung gelangt noch am selben Tag in den Geschäftsgang.

DatumUnterstellter Vorgang und rechnerische Folge
20.08.2026Tat beendet. Beginn der Sechsmonatsfrist; ohne Unterbrechung wäre deren Ende der 19.02.2027.
02.10.2026Wirksame Anordnung der ersten Betroffenenanhörung gegen den ermittelten Fahrer. Unterbrechung und Neubeginn; ohne weitere Ereignisse wäre das Ende der 01.04.2027.
10.03.2027Erlass des Bußgeldbescheids. Ob dieser Tag nach Nr. 9 unterbricht, hängt von der anschließenden Zustellung ab.
18.03.2027Wirksame Zustellung acht Tage nach Erlass, damit binnen zwei Wochen. Der Erlass vom 10.03.2027 unterbricht; die neue Sechsmonatsfrist liefe ohne weitere Ereignisse mit Ablauf des 09.09.2027 ab.

Variante mit späterer Zustellung: Würde derselbe Bescheid erst am 26. März 2027 wirksam zugestellt, wäre die Zweiwochenvoraussetzung für eine Unterbrechung durch den Erlass vom 10. März nicht erfüllt. Dann wäre die Zustellung am 26. März maßgeblich. Sie läge im Beispiel noch vor dem bisherigen Fristende am 1. April. Bei Zustellung erst nach Eintritt der Verjährung wäre eine Unterbrechung dagegen nicht mehr möglich. Die Zweiwochenregel des § 33 ist von der Einspruchsfrist nach § 67 zu unterscheiden.

Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Einspruchsfrist?

Verjährung begrenzt die Verfolgung; die Einspruchsfrist bestimmt, wie lange ein Bescheid angegriffen werden kann. Auch wenn der Vorwurf verjährt erscheint, sollte die Einspruchsfrist nicht verstreichen. Ein rechtzeitig eingelegter Einspruch ermöglicht die Prüfung des Einwands im weiteren Verfahren.

VerfolgungsverjährungEinspruchsfrist
Begrenzt, wie lange die Ordnungswidrigkeit verfolgt werden darf.Bestimmt den Zeitraum für den Einspruch gegen einen zugestellten Bußgeldbescheid.
Bei § 24 Abs. 1 grundsätzlich sechs Monate; gesetzliche Sonderfälle bleiben zu beachten.Grundsätzlich zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids.
Unterbrechung nach § 33 OWiG und Ruhensregeln nach § 32 OWiG möglich.Form und Frist richten sich nach § 67 OWiG; Unterbrechung der Verfolgungsverjährung verlängert diese Frist nicht.

Nach Rechtskraft ist außerdem die Vollstreckungsverjährung zu unterscheiden. § 34 OWiG betrifft die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Geldbußen. Die Frist beginnt mit Rechtskraft und beträgt bei einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro drei Jahre, bei mehr als 1.000 Euro fünf Jahre. Ruhen und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen sind zu beachten. Das ist eine andere Frage als die Zulässigkeit der ursprünglichen Verfolgung.

Wann kann sich ein Einspruch lohnen?

Wenn Verjährungsfrist, Unterbrechungen, Personenzuordnung oder Zuständigkeit zweifelhaft sind, lohnt eine Prüfung anhand der Akte. Nach § 67 OWiG muss der Einspruch grundsätzlich binnen zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat. Ein bloßer Beratungswunsch, ein Rechneraufruf oder die Beauftragung eines Anwalts ersetzt den fristgerechten Eingang nicht.

PrüffrageBenötigte Feststellung
Welche Frist gilt?Tatbestand und vollständige Normenkette: § 24 Abs. 1, gesetzliche Sonderfrist oder eine eigenständige Vorschrift.
Wann war die Tat beendet?Tatzeit und Beendigungszeitpunkt nach § 31 Abs. 3 OWiG; gegebenenfalls späterer tatbestandlicher Erfolg.
Welche Unterbrechungen sind dokumentiert?Wirksame Handlung nach § 33, zugehöriges Datum und gegebenenfalls alsbaldiger Geschäftsgang.
Wurde die richtige Person verfolgt?Betroffenenstellung statt bloßer Halter- oder Zeugeneigenschaft; personenbezogene Wirkung nach § 33 Abs. 4.
Stimmen Erlass und Zustellung?Erlasszeitpunkt, wirksame Zustellung und Zweiwochenvoraussetzung des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9.
War die Behörde zuständig?§ 26 StVG, einschlägiges Landesrecht und gegebenenfalls KBA-Zuständigkeit.
Ist die Einspruchsfrist offen?Zustellungsnachweis und rechtzeitiger Eingang bei der erlassenden Behörde nach § 67 OWiG.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid garantiert weder die Einstellung noch eine mildere Entscheidung. Verjährung ist ein konkreter rechtlicher Einwand, der anhand der vollständigen Chronologie geprüft werden muss. Inhalt und Belehrung des Bescheids richten sich insbesondere nach § 66 OWiG.

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Was kann der Bußgeld-Verjährungsrechner leisten?

Der Bußgeld-Verjährungsrechner bietet eine erste zeitliche Orientierung. Seine Aussage hängt davon ab, ob die passende Frist und sämtliche maßgeblichen Daten erfasst werden. Nicht bekannte Unterbrechungen, Sonderfristen, Ruhensgründe oder die zeitliche Anwendbarkeit der Neuregelung können das Ergebnis verändern. Der Rechner ersetzt deshalb keine Akteneinsicht und wahrt keine Einspruchsfrist.

Welche Unterlagen sind für die Verjährungsprüfung wichtig?

  • Bußgeldbescheid und Zustellungsnachweis: vollständiger Bescheid, Umschlag und Zustellungsdatum; für den Erlass kann die Verfahrensakte nötig sein.
  • Anhörung und Schriftverkehr: Betroffenen- oder Zeugenfragebogen, bekannte Anordnungsdaten, Aktenzeichen und die bezeichnete Person.
  • Tatdaten und Akte: konkreter Tatbestand, Tatzeit und Beendigung sowie die Chronologie der Unterbrechungs- und gegebenenfalls Ruhensgründe.
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Bei einem verkehrsrechtlichen Vorwurf reicht der Blick auf den Gesetzestext allein nicht aus. Entscheidend ist, ob Zustellung, Aktenlage, Beweise und mögliche Nebenfolgen nachvollziehbar dokumentiert sind. Erst die konkrete Akte zeigt, ob Einwände bestehen.
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Häufige Fragen zu § 26 StVG

Was regelt § 26 StVG?

§ 26 StVG regelt die sachliche Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden bei bestimmten Verkehrsordnungswidrigkeiten sowie besondere Verfolgungsverjährungsfristen. Absatz 1 betrifft durch Landesrecht bestimmte Behörden oder Polizeidienststellen, Absatz 2 das Kraftfahrt-Bundesamt. Absatz 3 bestimmt für § 24 Abs. 1 grundsätzlich sechs Monate und für genau bezeichnete Fälle zwei oder fünf Jahre. Die Unterbrechung richtet sich ergänzend nach § 33 OWiG.

Welche Behörde ist für Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig?

Im Anwendungsbereich des § 26 Abs. 1 ist die durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde oder Polizeidienststelle zuständig. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Deshalb ist die Organisation der Bußgeldstellen nicht überall gleich. Die Polizei, die einen Verstoß feststellt, muss nicht zugleich die Behörde sein, die den Bußgeldbescheid erlässt. Die Sonderzuständigkeit des Kraftfahrt-Bundesamts bleibt zu beachten.

Wann ist das Kraftfahrt-Bundesamt zuständig?

Nach § 26 Abs. 2 ist das KBA bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 zuständig, soweit es die mit Bußgeld bewehrten Vorschriften selbst vollzieht. Hinzu kommen die Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 2 Satz 1. Es ist daher keine allgemeine zentrale Bußgeldstelle für jeden Verkehrsverstoß. Dass das KBA das Fahreignungsregister führt, begründet allein noch keine Zuständigkeit für den konkreten Bußgeldbescheid.

Wann verjährt ein Bußgeld seit Juli 2026?

Für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 gilt seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich eine Verfolgungsverjährung von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit Tatbeendigung, bei späterem tatbestandlichem Erfolg erst mit dessen Eintritt. Gesetzliche Sonderfristen sowie Unterbrechungs- und Ruhensregeln können die Berechnung verändern. Sechs Monate zwischen Tat und Briefzugang bedeuten deshalb nicht automatisch, dass die Verfolgung ausgeschlossen ist.

Gilt die Sechsmonatsfrist auch für ältere Verstöße?

Das lässt sich nicht allein am Datum eines späteren Schreibens entscheiden. Bei Taten vor dem 1. Juli 2026 sind die frühere Gesetzesfassung, der Verjährungsstand beim Inkrafttreten und dokumentierte Unterbrechungen zu prüfen. Aus dem neuen Wortlaut folgt keine ausnahmslose rückwirkende Erfassung sämtlicher Altfälle. Ebenso wenig garantiert ein älteres Tatdatum, dass die frühere Dreimonatsfrist im weiteren Verfahren unverändert maßgeblich bleibt.

Welche Ordnungswidrigkeiten verjähren nach zwei Jahren?

§ 26 Abs. 3 Satz 2 erfasst bestimmte Verstöße nach § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 oder Nr. 10 StVG. Die verletzte Vorschrift muss Anforderungen an Fahrzeuge oder Fahrzeugteile betreffen, die einer Bauartgenehmigung bedürfen. Ein technischer Bezug allein reicht nicht. Die konkrete Verordnungsnorm, ihre Ermächtigungsgrundlage und die Genehmigungsbedürftigkeit müssen zusammenpassen.

Wann gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist?

Die fünfjährige Sonderfrist gilt für die in § 26 Abs. 3 Satz 3 genannten Fälle des § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und d sowie Nr. 2 Buchst. c und d. Sie erfasst nicht sämtliche Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2. Maßgeblich ist die genaue Normenkette des Vorwurfs; die Höhe des konkret festgesetzten Bußgelds ersetzt diese Zuordnung nicht.

Wann beginnt die Verfolgungsverjährung?

Nach § 31 Abs. 3 OWiG beginnt sie, sobald die Handlung beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg später ein, ist dieser Zeitpunkt maßgeblich. Bei einem abgeschlossenen Geschwindigkeitsverstoß fallen Tat und Beendigung regelmäßig zusammen; bei länger dauernden Handlungen ist gesondert zu prüfen. Das Datum eines Anhörungsbogens oder dessen spätere Zustellung verschiebt den ursprünglichen Beginn nicht von sich aus.

Unterbricht ein Anhörungsbogen die Verjährung?

Ein Anhörungsbogen kann eine Unterbrechung bewirken, aber nicht jeder versandte Bogen tut dies. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfasst insbesondere die erste Betroffenenvernehmung, die Bekanntgabe der Verfahrenseinleitung und deren Anordnung. Die Handlung muss sich auf die konkret betroffene Person beziehen. Eine bloße Halterbefragung als Zeuge unterbricht daher nicht automatisch die Verjährung gegenüber einem anderen, noch unbekannten Fahrer.

Kann die Verjährung mehrfach unterbrochen werden?

Ja, verschiedene wirksame Unterbrechungshandlungen können die Frist erneut beginnen lassen. Eine erneute Übersendung eines gleichartigen Schreibens genügt dafür nicht beliebig oft. § 33 Abs. 3 begrenzt die Verfolgung grundsätzlich auf das Doppelte der gesetzlichen Frist, mindestens jedoch zwei Jahre seit Verjährungsbeginn. Die Regeln des § 32 OWiG bleiben unberührt. Eine bereits abgelaufene Frist wird durch eine spätere Handlung nicht wieder eröffnet.

Wann unterbricht ein Bußgeldbescheid die Verjährung?

Sein Erlass unterbricht nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG, wenn der Bescheid binnen zwei Wochen zugestellt wird. Bei späterer Zustellung ist grundsätzlich die Zustellung der Unterbrechungszeitpunkt. Deshalb müssen beide Daten und die Wirksamkeit der Zustellung geprüft werden. Tritt Verjährung vor dem maßgeblichen Unterbrechungszeitpunkt ein, kann der verspätete Bescheid sie nicht nachträglich beseitigen.

Gilt die Sechsmonatsfrist auch für Alkohol- und THC-Verstöße?

Nicht allein deshalb, weil es sich um Verkehrsordnungswidrigkeiten handelt. § 26 Abs. 3 Satz 1 bezieht sich auf § 24 Abs. 1, nicht auf die eigenständigen Tatbestände des § 24a oder § 24c StVG. Für diese sind die einschlägigen Regeln, insbesondere § 31 OWiG und das gesetzliche Höchstmaß der Geldbuße, gesondert zu prüfen. Auch die Unterscheidung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit kann relevant sein.

Was ist der Unterschied zwischen Verjährung und Einspruchsfrist?

Verfolgungsverjährung begrenzt, wie lange ein Verstoß verfolgt werden darf. Die Einspruchsfrist bestimmt dagegen, bis wann ein Einspruch gegen einen zugestellten Bußgeldbescheid eingehen muss: grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach § 67 OWiG. Auch bei vermuteter Verjährung sollte diese Frist gewahrt werden. Nach Rechtskraft können für die Vollstreckung der Geldbuße die eigenständigen Regeln des § 34 OWiG maßgeblich sein.

Kann ich Einspruch einlegen, wenn der Vorwurf bereits verjährt ist?

Ja, eine eingetretene Verfolgungsverjährung kann im Einspruchsverfahren geltend gemacht werden. Der Einspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der erlassenden Verwaltungsbehörde eingehen, schriftlich oder zur Niederschrift. Die Verjährungsprüfung sollte anhand der Akte erfolgen: Eine wirksame Unterbrechung kann bereits vor dem sichtbaren Briefdatum stattgefunden haben. Ein vermuteter Fristablauf garantiert deshalb keinen Erfolg.

Wie zuverlässig ist ein Bußgeld-Verjährungsrechner?

Er bietet eine erste Orientierung, wenn Tatbestand, Tatbeendigung und bekannte Verfahrensdaten richtig eingegeben werden. Eine vollständige Aktenprüfung ersetzt er nicht. Unbekannte Unterbrechungshandlungen, Sonderfristen, Ruhenszeiten und der Wechsel der Gesetzesfassung können das Ergebnis verändern. Wer einen Bescheid erhalten hat, sollte deshalb die Zweiwochenfrist für den Einspruch unabhängig von einem angezeigten rechnerischen Verjährungsdatum sichern.

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Quellen