Zu dicht aufgefahren? Hier sehen Sie kompakt, welches Bußgeld, welche Punkte und welches Fahrverbot bei diesem Abstandsvorwurf drohen können.
- Bei mehr als 80 km/h wurde ein Abstand von weniger als 5/10 des halben Tachowertes vorgeworfen.
- Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Bußgeld, Punkte und je nach Stufe ein Fahrverbot vor.
- Ein Fahrverbot ist in dieser Stufe nicht als Standardfolge angegeben. Trotzdem können Punkt und Bußgeld relevant sein, etwa für Probezeit, Fahreignungsregister oder Voreintragungen.
- Messvideo, Fahrspur, Geschwindigkeit und mögliche Einscherer sollten zusammen geprüft werden.
Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen Abstand erhalten?
Kostenlos prüfen lassenWelche Rechtsfolgen drohen?
Warum ist der halbe Tachowert wichtig?
Bei schweren Abstandsunterschreitungen arbeitet der Bußgeldkatalog mit Bruchteilen des halben Tachowerts. Entscheidend ist deshalb nicht nur der Abstand in Metern, sondern auch die gefahrene Geschwindigkeit.
Wie wird 5/10 des halben Tachowerts berechnet?
Bei 90 km/h beträgt der halbe Tachowert 45 Meter. 5/10 davon sind 22,5 Meter.
Die Rechnung lautet: 90 ÷ 2 = 45 Meter. Davon werden 5/10 angesetzt. Liegt der gemessene Abstand unter 22,5 Metern, passt der Vorwurf rechnerisch zu dieser Abstandsstufe.
5/10 des halben Tachowerts entsprechen einem Viertel des Tachowerts. Genau an dieser Grenze beginnt in der BKatV-Systematik die gestaffelte Bewertung nach Tabelle 2.
Was ist bei einem Abstandsverstoß über 80 km/h wichtig?
Bei mehr als 80 km/h beginnt die gestufte Bewertung nach Bruchteilen des halben Tachowerts. In dieser Gruppe stehen regelmäßig Bußgeld und ein Punkt im Vordergrund.
Bei dieser Geschwindigkeit sollte vor allem geprüft werden, ob der Abstandswert richtig berechnet und der passenden Stufe zugeordnet wurde.
Was bedeutet weniger als 5/10 des halben Tachowerts?
Bei mehr als 80 km/h ist weniger als 5/10 des halben Tachowerts die erste gestaffelte Sanktionsstufe der Tabelle 2 für diese Geschwindigkeitsgruppe. Häufig geht es hier um die genaue Messung und die richtige Berechnung des Abstands.
Ein Fahrverbot ist in dieser Stufe nicht als Standardfolge angegeben. Trotzdem können Punkt und Bußgeld relevant sein, etwa für Probezeit, Fahreignungsregister oder Voreintragungen.
Vergleich: Abstandsstufen bei mehr als 80 km/h
| Abstand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| < 5/10 halber Tachowert | 75 Euro | 1 Punkt | Kein Fahrverbot |
| < 4/10 halber Tachowert | 100 Euro | 1 Punkt | Kein Fahrverbot |
| < 3/10 halber Tachowert | 160 Euro | 1 Punkt | Kein Fahrverbot |
| < 2/10 halber Tachowert | 240 Euro | 1 Punkt | Kein Fahrverbot |
| < 1/10 halber Tachowert | 320 Euro | 1 Punkt | Kein Fahrverbot |
Warum droht hier noch kein Fahrverbot?
Für die ersten Abstandsstufen dieser Geschwindigkeitsgruppe sieht der Bußgeldkatalog noch kein Fahrverbot als Standardfolge vor. § 4 BKatV nennt bei Abstandsunterschreitungen vor allem die höheren Stufen ab weniger als 3/10 des halben Tachowerts.
Der konkrete Vorwurf gehört zur laufenden Nummer 12.5.1 der Tabelle 2 zum Bußgeldkatalog. Schon eine falsche Zuordnung der Geschwindigkeit oder Abstandsstufe kann deshalb die Rechtsfolge verändern.
Was bedeutet dieser Abstandsverstoß in der Probezeit?
Verstöße gegen § 4 Abs. 1 StVO zählen nach Anlage 12 FeV zu den A-Verstößen. Da diese konkrete Stufe mit einem Punkt bewertet wird, können bei einer entsprechenden rechtskräftigen und registerrelevanten Entscheidung zusätzlich Probezeitmaßnahmen nach § 2a StVG relevant werden.
Welche Prüfpunkte sind bei diesem Abstandsverstoß wichtig?
| Prüfpunkt | Was sollte geprüft werden? |
|---|---|
| Abstandswert | Wurde der konkrete Abstand nachvollziehbar festgestellt und richtig der Sanktionsstufe zugeordnet? |
| Geschwindigkeit | Welche Geschwindigkeit wurde der Berechnung zugrunde gelegt? |
| Messvideo | Ist der relevante Verkehrsablauf vollständig erkennbar? |
| Einscherer | Hat ein anderes Fahrzeug kurz vor oder während der Messung die Spur gewechselt? |
| Fahreridentifikation | Ist sicher nachweisbar, wer gefahren ist? |
| Punktestufe | Ist die Einordnung als schwere Abstandsunterschreitung über 80 km/h nachvollziehbar belegt? |
Bußgeldbescheid wegen Abstand erhalten?
Lassen Sie prüfen, ob Messung, Videoauswertung, Fahrerzuordnung und Fristen stimmen.
Kostenlos prüfen lassenHäufige Fragen zum Abstandsverstoß
Was kostet dieser Abstandsverstoß?
Für diesen Abstandsvorwurf sind 75,00 Euro, 1 Punkt und Kein Fahrverbot vorgesehen. Maßgeblich ist die konkrete Kombination aus Geschwindigkeit und Abstandsstufe.
Droht bei diesem Abstandsverstoß ein Fahrverbot?
Nach dieser Stufe ist kein Fahrverbot als Standardfolge angegeben. Trotzdem können Bußgeld und Punkte relevant sein, insbesondere in der Probezeit, bei Voreintragungen oder wenn Sie beruflich auf Ihre Fahrerlaubnis angewiesen sind.
Was bedeutet weniger als 5/10 des halben Tachowerts?
Die Abstandsstufe beschreibt, wie stark der tatsächliche Abstand vom halben Tachowert abweicht. Je kleiner der Bruchteil ist, desto schwerer wird der Abstandsverstoß bewertet.
Kann ein Einscherer den Abstandsverstoß beeinflussen?
Ja. Wenn ein anderes Fahrzeug kurz vor oder während der Messung eingeschert ist, kann der gemessene Abstand kurzfristig entstanden sein. Deshalb ist das Messvideo für die Prüfung besonders wichtig.
Welche Unterlagen sind bei einer Abstandsmessung wichtig?
Wichtig sind vor allem Messvideo, Messprotokoll, Eichnachweis, Auswertung, Fahrerfoto, Angaben zur Fahrspur und der Bußgeldbescheid mit Zustellnachweis.
Wie lange kann ich Einspruch einlegen?
Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Für die Frist zählt die Zustellung, nicht nur das Datum auf dem Bescheid.
- § 4 StVO - Abstand, abgerufen am 10.09.2026.
- BKatV Tabelle 2 - Abstand, Nr. 12.5.1, abgerufen am 10.09.2026.
- § 4 BKatV - Regelfahrverbot, abgerufen am 10.09.2026.
- Anlage 13 FeV - Bewertung im Fahreignungsregister, abgerufen am 10.09.2026.
- Anlage 12 FeV - A-Verstöße in der Probezeit, abgerufen am 10.09.2026.
- § 2a StVG - Probezeitmaßnahmen, abgerufen am 10.09.2026.
- § 67 OWiG - Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, abgerufen am 10.09.2026.