Ein Mann verursacht mit einem „Miles“-Auto einen Unfall und entfernt sich anschließend vom Unfallort. Trotzdem bekommt er seinen Führerschein zurück. Das Landgericht Berlin I verneinte einen erheblichen Fremdschaden am Carsharing-Fahrzeug.
Ein Autofahrer verursacht mit einem Miles-Carsharing-Wagen einen Unfall, fährt anschließend weiter und verliert trotzdem nicht dauerhaft seinen Führerschein. Mit diesem ungewöhnlichen Fall musste sich das Landgericht (LG) Berlin I beschäftigen.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Schaden am genutzten Carsharing-Fahrzeug bei der Bewertung des Fremdschadens nicht mitzählt und gaben dem Fahrer seine Fahrerlaubnis zurück (Az. 502 Qs 6/26).
Der Vorfall spielte sich auf dem Parkplatz eines Baumarkts ab. Der Fahrer wollte mit dem Miles-Auto ausfahren und missachtete dabei die Vorfahrt einer anderen Autofahrerin. Beide Fahrzeuge kollidierten. Danach hielt der Mann zwar kurz an, entfernte sich jedoch wenig später vom Unfallort, ohne seine Daten zu hinterlassen oder die Polizei zu verständigen.
Genau dieses Verhalten kann den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB erfüllen. Umgangssprachlich wird meist von Unfallflucht gesprochen.
Die Berliner Staatsanwaltschaft leitete daraufhin ein Ermittlungsverfahren ein und beantragte zusätzlich die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Rechtsgrundlage dafür waren § 111a StPO und § 69 StGB.
Das Amtsgericht Tiergarten entsprach dem Antrag zunächst. Der Beschuldigte musste seinen Führerschein abgeben. Doch der Mann wehrte sich gegen die Entscheidung und legte Beschwerde ein. Vor dem LG Berlin I hatte er schließlich Erfolg.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, wie hoch der relevante Sachschaden tatsächlich war. Denn Gerichte gehen bei Fahrerflucht häufig erst dann von einem bedeutenden Schaden aus, wenn dieser etwa 1.500 Euro erreicht oder überschreitet.
Der Schaden am Fahrzeug der anderen Unfallbeteiligten lag allerdings unterhalb dieser Grenze. Deshalb argumentierte die Staatsanwaltschaft, dass zusätzlich auch der Schaden am Miles-Carsharing-Auto berücksichtigt werden müsse.
Die Richter sahen das jedoch anders. Nach ihrer Auffassung dient § 142 StGB vor allem dem Schutz fremder Interessen nach einem Unfall. Ein Schaden am Fahrzeug, das der Fahrer selbst berechtigt nutzt, soll deshalb grundsätzlich nicht als relevanter Fremdschaden zählen – selbst dann nicht, wenn das Auto einem Carsharing-Unternehmen gehört.
Das Gericht verwies außerdem darauf, dass Schäden bei Carsharing-Modellen gut nachvollzogen werden können. Nutzer müssen neue Schäden dokumentieren, Vorschäden werden festgehalten und auch der Anbieter kann Kontrollen durchführen. Deshalb bestehe kein besonderes Bedürfnis, direkt am Unfallort zusätzliche Beweise zu sichern.
Für den Beschuldigten hatte die Entscheidung unmittelbare Konsequenzen: Er bekam seinen Führerschein zurück. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass das Strafverfahren beendet ist. Das Landgericht entschied lediglich über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis. Ob der Mann am Ende tatsächlich wegen Unfallflucht verurteilt wird, muss weiterhin in einem späteren Verfahren geklärt werden.
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