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Ein Abend, drei Monate Fahrverbot
Karneval 2026: Ohne Alkohol und Kostüm ans Steuer
Ein Abend, drei Monate Fahrverbot
Wenn die fünfte Jahreszeit beginnt, steigt nicht nur die Feierlaune, sondern auch die Zahl der Verkehrskontrollen. In vielen Städten schaut die Polizei jetzt besonders genau hin – vor allem bei Alkohol am Steuer.
Während der närrischen Tage steigt erfahrungsgemäß auch die Zahl der Polizeikontrollen. Wer nach einer Feier ins Auto steigt, sollte die maßgeblichen Promillegrenzen genau kennen.
Schon ab 0,3 Promille kann eine strafbare relative Fahruntüchtigkeit vorliegen, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen wie verlangsamte Reaktionen oder Fahrfehler festgestellt werden. Dann kommt eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB in Betracht.
Unabhängig von konkreten Ausfallerscheinungen begeht eine Ordnungswidrigkeit, wer die 0,5-Promille-Grenze überschreitet. Grundlage ist § 24c StVG. Beim Erstverstoß gegen Alkohol am Steuer drohen 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte im Fahreignungsregister und ein Monat Fahrverbot.
Die Annahme, „es werde schon gutgehen“, kann daher schnell gravierende rechtliche Folgen nach sich ziehen.
Für Fahranfänger in der Probezeit sowie für unter 21-Jährige gilt ein absolutes Alkoholverbot am Steuer.
Bereits ein Verstoß gegen die 0,0-Promille-Grenze wird als A-Verstoß gewertet. Neben einem Bußgeld und einem Punkt gemäß Bußgeldkatalog 2026 folgt regelmäßig die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre sowie die Teilnahme an einem Aufbauseminar. Die finanziellen und zeitlichen Belastungen werden dabei häufig unterschätzt.
Auch wenn die Feier längst beendet ist, kann am nächsten Morgen noch Restalkohol im Blut vorhanden sein. Das subjektive Gefühl, wieder fahrtüchtig zu sein, bietet keine rechtliche Sicherheit.
Als grobe Orientierung wird häufig ein Abbauwert von etwa 0,1 Promille pro Stunde genannt. Individuelle Unterschiede – etwa hinsichtlich Körpergewicht oder Trinkdauer – können jedoch dazu führen, dass dieser Richtwert nicht greift.
Neben Alkohol birgt auch die Verkleidung rechtliche Risiken. Wer mit Maske oder Kostüm fährt und dadurch Sichtfeld oder Hörvermögen einschränkt, verstößt gegen § 23 StVO.
In solchen Fällen ist ein Verwarnungsgeld möglich. Kommt es zusätzlich zu einem Unfall, kann der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit im Raum stehen. Das wiederum kann Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben, insbesondere in der Kaskoversicherung.
Wer unbeschwert feiern möchte, sollte daher frühzeitig alternative Beförderungsmöglichkeiten einplanen und das eigene Fahrzeug stehen lassen.
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