Grün an der Haltelinie bedeutet nicht automatisch freie Fahrt. Wer hinter der Ampel anhält und erst später in die Kreuzung einfährt, riskiert einen Rotlichtverstoß. Ein aktueller Beschluss unterstreicht, warum hier besondere Vorsicht erforderlich ist.
Der Entscheidung lag ein Verkehrsgeschehen zugrunde, bei dem eine Autofahrerin die Haltelinie bei Grün passierte, anschließend jedoch wegen stockenden Verkehrs anhalten musste. Nach den Feststellungen des Gerichts befand sich das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt noch außerhalb des geschützten Kreuzungsbereichs.
Als der Verkehr wieder anrollte, wartete die Fahrerin weiter, während der Querverkehr bereits Grün hatte und in die Kreuzung einfuhr. Erst danach setzte sie ihre Fahrt fort und bog ab. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem bevorrechtigten Fahrzeug aus der querenden Fahrtrichtung.
Nach Auffassung des Gerichts entsteht ein Haltegebot, sobald die Ampel auf Rot umschaltet, bevor der Kreuzungsbereich erreicht ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ampel aus der Fahrzeugposition noch sichtbar ist.
Befindet sich ein Fahrzeug also noch hinter der eigentlichen Kreuzungslinie, muss der Fahrer mit dem Phasenwechsel auf Rot rechnen – insbesondere dann, wenn der Querverkehr bereits freigegeben wurde.
Der geschützte Kreuzungsbereich beschränkt sich nicht ausschließlich auf die Fahrbahn für den fließenden Verkehr. Er wird anhand der Fluchtlinien der Kreuzung bestimmt, die sich aus der örtlichen Gestaltung ergeben. Hierzu können auch Fußgängerüberwege, Radverkehrsanlagen oder angrenzende Verkehrsflächen zählen.
Für eine Ahndung ist daher eine genaue Betrachtung der örtlichen Situation erforderlich. Pauschale Annahmen ohne konkrete Feststellungen reichen nicht aus.
Die Entscheidung macht deutlich, wie fein die rechtliche Abgrenzung bei Rotlichtverstößen sein kann. Für betroffene Verkehrsteilnehmer gilt: Bei einem entsprechenden Vorwurf sollten sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch die Beweisführung durch einen Anwalt für Verkehrsrecht sorgfältig überprüft werden.
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