Die Frage nach der Vorfahrt auf Parkplätzen beschäftigt Gerichte und Autofahrer regelmäßig. Denn anders als im Straßenverkehr gilt dort nicht automatisch rechts vor links.
Viele Autofahrer kennen die Regel: Wer von rechts kommt, fährt zuerst. Doch diese Annahme gilt nicht überall. Auf öffentlichen Parkplätzen greift „rechts vor links“ nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat (Urteil vom 22. November 2022, Az.: VI ZR 344/21).
Die Richter machten deutlich: Ein Parkplatz ist rechtlich nicht automatisch mit einer Straße gleichzusetzen. Auf frei zugänglichen Parkflächen, etwa vor Einkaufszentren oder Baumärkten, müssen sich Autofahrer vor allem auf eine vorsichtige Fahrweise und gegenseitige Rücksicht verlassen.
Der Entscheidung lag ein Unfall auf einem Baumarktparkplatz zugrunde. Zwei Fahrzeuge stießen an einer Stelle zusammen, an der sich zwei Fahrgassen kreuzten. Die Sicht war durch einen abgestellten Sattelzug eingeschränkt, sodass beide Fahrer den herannahenden Wagen nicht rechtzeitig bemerkten.
Der von rechts kommende Autofahrer war der Meinung, er habe Vorfahrt gehabt. Schließlich sei er von rechts gekommen. Weil er sich deshalb nicht für den Unfall verantwortlich sah, klagte er auf eine entsprechende Bewertung des Schadens.
Das Berufungsgericht sah jedoch eine Mitschuld bei beiden Beteiligten. Zwar erhielt der Kläger zunächst eine günstigere Haftungsverteilung von 70 zu 30 Prozent, allerdings spielte die vermeintliche Vorfahrt keine entscheidende Rolle. Ausschlaggebend war vielmehr, dass die Geschwindigkeit der Fahrer in der unübersichtlichen Situation nicht angepasst war.
Der BGH bestätigte diese Einschätzung. Zwar gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung auch auf öffentlich zugänglichen Privatparkplätzen. Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ könne dort aber nicht einfach übertragen werden.
Nach Auffassung der Richter benötigen Fahrwege einen klar erkennbaren Straßencharakter, damit die Regel angewendet werden kann. Normale Fahrgassen zwischen Stellplätzen erfüllen diese Voraussetzung in der Regel nicht.
Der Grund liegt in der besonderen Nutzung von Parkplätzen: Hier geht es nicht um fließenden Verkehr, sondern um Einparken, Rangieren und das sichere Bewegen zwischen abgestellten Fahrzeugen. Zudem können jederzeit Fußgänger auftauchen. Deshalb gelten erhöhte Anforderungen an Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme.
Der BGH stellte außerdem klar, dass die Situation auf Parkplätzen häufig missverstanden wird. Viele Verkehrsteilnehmer gehen davon aus, dass „rechts vor links“ auch dort uneingeschränkt gilt.
Deshalb reicht es nicht aus, sich allein auf eine vermeintliche Vorfahrt zu verlassen. Autofahrer müssen damit rechnen, dass andere ebenfalls von dieser Regel ausgehen und entsprechend handeln.
Im konkreten Fall mussten beide Unfallbeteiligten den Schaden mittragen. Die Richter verteilten die Haftung im Verhältnis 30 zu 70 Prozent. Beide Fahrer hatten die unübersichtliche Stelle mit zu hoher Geschwindigkeit passiert – einer von ihnen trug wegen des höheren Tempos den größeren Schadenanteil.
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