Burcu Bostan
    Burcu Bostan 20.03.2026 5 Minuten

    Auch auf unmarkierten Parkflächen müssen Autofahrer Rücksicht nehmen. Das Amtsgericht München hebt hervor, dass von jedem abgestellten Fahrzeug eine Unfallgefahr ausgeht.


    Das Wichtigste in Kürze:
    • Autofahrer müssen ihr Fahrzeug so abstellen, dass andere nicht behindert oder gefährdet werden.
    • Wer eine vorgesehene Durchfahrt zustellt, greift unzulässig in den Verkehrsablauf ein.
    • Bei einem Unfall kann dies zu einer Kürzung von Schadenersatzansprüchen führen.
    • Im entschiedenen Fall nahm das Amtsgericht München ein Mitverschulden von 20 Prozent an.


    Rücksichtsloses Parken löst Unfall aus

    Das Amtsgericht München verdeutlicht: Auch geparkte Fahrzeuge können bei Unfällen zur Haftungsfalle werden (Az. 344 C 8946/25).

    In Unterschleißheim hatte eine Autofahrerin ihr Auto so abgestellt, dass die Wendemöglichkeit blockiert war. Andere Fahrer mussten über etwa 30 Meter rückwärts ausparken, was schließlich zu einem Zusammenstoß führte.



    Mitverschulden bestätigt – Haftung anteilig

    Der durch den Unfall entstandene Schaden überstieg 6.000 Euro. Die parkende Fahrerin forderte vollständigen Schadensersatz, erhielt von der gegnerischen Versicherung aber nur einen Teilbetrag.

    Das Amtsgericht München erkannte die Mitschuld der Falschparkerin an und setzte diese auf 20 Prozent fest. Entscheidendes Kriterium war, dass ihr Abstellen die Unfallgefahr wesentlich erhöht hatte.



    Rücksichtspflicht gilt auch ohne Markierungen

    Fehlende Bodenmarkierungen auf Parkplätzen entbinden nicht von der Pflicht zur Rücksichtnahme. Die blockierte Durchfahrt war für die Fahrerin klar erkennbar, unter anderem durch einen erhöhten Bordstein.

    Auch die Argumentation, es sei üblich, Durchfahrten zuzustellen, überzeugte das Gericht nicht. Maßgeblich sei allein, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht unnötig behindert oder gefährdet werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.



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