Zu dicht aufgefahren? Hier sehen Sie kompakt, welches Bußgeld, welche Punkte und welches Fahrverbot bei diesem Abstandsvorwurf drohen können.
- Bei mehr als 130 km/h wurde ein Abstand von weniger als 2/10 des halben Tachowertes vorgeworfen.
- Der Bußgeldkatalog sieht dafür ein Bußgeld, Punkte und je nach Stufe ein Fahrverbot vor.
- Weil in dieser Stufe ein Fahrverbot im Raum steht, sollten Messvideo, Einscherer, Geschwindigkeit und Zustellung besonders genau geprüft werden.
- Messvideo, Fahrspur, Geschwindigkeit und mögliche Einscherer sollten zusammen geprüft werden.
Sie haben einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen Abstand erhalten?
Kostenlos prüfen lassenWelche Rechtsfolgen drohen?
Warum ist der halbe Tachowert wichtig?
Bei schweren Abstandsunterschreitungen arbeitet der Bußgeldkatalog mit Bruchteilen des halben Tachowerts. Entscheidend ist deshalb nicht nur der Abstand in Metern, sondern auch die gefahrene Geschwindigkeit.
Wie wird 2/10 des halben Tachowerts berechnet?
Bei 140 km/h beträgt der halbe Tachowert 70 Meter. 2/10 davon sind 14 Meter.
Die Rechnung lautet: 140 ÷ 2 = 70 Meter. Davon werden 2/10 angesetzt. Liegt der gemessene Abstand unter 14 Metern, passt der Vorwurf rechnerisch zu dieser Abstandsstufe.
Warum ist ein Abstandsverstoß bei mehr als 130 km/h besonders kritisch?
Bei mehr als 130 km/h wirkt sich eine Abstandsunterschreitung besonders stark aus, weil Reaktionsweg und Bremsweg sehr lang sind. Deshalb steigen Bußgeld und Nebenfolgen in dieser Geschwindigkeitsgruppe deutlich.
Bei dieser Geschwindigkeit sollte besonders geprüft werden, ob die Geschwindigkeit korrekt festgestellt wurde und ob das Messvideo den Verkehrsablauf vollständig zeigt.
Was bedeutet weniger als 2/10 des halben Tachowerts?
Weniger als 2/10 des halben Tachowerts ist eine sehr starke Abstandsunterschreitung. Die Prüfung sollte besonders klären, ob der geringe Abstand über eine relevante Strecke bestand oder durch einen Einscherer entstanden ist.
Weil in dieser Stufe ein Fahrverbot im Raum steht, sollten Messvideo, Einscherer, Geschwindigkeit und Zustellung besonders genau geprüft werden.
Vergleich: Abstandsstufen bei mehr als 130 km/h
| Abstand | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| < 5/10 halber Tachowert | 100 Euro | 1 Punkt | Kein Fahrverbot |
| < 4/10 halber Tachowert | 180 Euro | 1 Punkt | Kein Fahrverbot |
| < 3/10 halber Tachowert | 240 Euro | 2 Punkte | 1 Monat |
| < 2/10 halber Tachowert | 320 Euro | 2 Punkte | 2 Monate |
| < 1/10 halber Tachowert | 400 Euro | 2 Punkte | 3 Monate |
Warum droht hier ein Fahrverbot?
Bei dieser Abstandsstufe nennt § 4 BKatV die entsprechende Nummer der Tabelle 2 als Fahrverbotstatbestand. Deshalb muss besonders genau geprüft werden, ob Abstand, Geschwindigkeit und Messvideo diese Stufe wirklich tragen.
Der konkrete Vorwurf gehört zur laufenden Nummer 12.7.4 der Tabelle 2 zum Bußgeldkatalog. Schon eine falsche Zuordnung der Geschwindigkeit oder Abstandsstufe kann deshalb die Rechtsfolge verändern.
Was bedeutet dieser Abstandsverstoß in der Probezeit?
Verstöße gegen § 4 Abs. 1 StVO zählen nach Anlage 12 FeV zu den A-Verstößen. Da diese konkrete Stufe mit einem Punkt bewertet wird, können bei einer entsprechenden rechtskräftigen und registerrelevanten Entscheidung zusätzlich Probezeitmaßnahmen nach § 2a StVG relevant werden.
Welche Prüfpunkte sind bei diesem Abstandsverstoß wichtig?
| Prüfpunkt | Was sollte geprüft werden? |
|---|---|
| Abstandswert | Wurde der konkrete Abstand nachvollziehbar festgestellt und richtig der Sanktionsstufe zugeordnet? |
| Geschwindigkeit | Welche Geschwindigkeit wurde der Berechnung zugrunde gelegt? |
| Messvideo | Ist der relevante Verkehrsablauf vollständig erkennbar? |
| Einscherer | Hat ein anderes Fahrzeug kurz vor oder während der Messung die Spur gewechselt? |
| Fahreridentifikation | Ist sicher nachweisbar, wer gefahren ist? |
| Hohe Geschwindigkeit | Wurde die Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h sicher festgestellt und richtig in die Abstandsstufe eingeordnet? |
| Sehr geringer Abstand | Gab es einen Einscherer, ein Bremsmanöver oder eine nur kurzfristige Verkehrslage, die den extrem niedrigen Abstand erklärt? |
Bußgeldbescheid wegen Abstand erhalten?
Lassen Sie prüfen, ob Messung, Videoauswertung, Fahrerzuordnung und Fristen stimmen.
Kostenlos prüfen lassenHäufige Fragen zum Abstandsverstoß
Was kostet dieser Abstandsverstoß?
Für diesen Abstandsvorwurf sind 320,00 Euro, 2 Punkte und 2 Monate Fahrverbot vorgesehen. Maßgeblich ist die konkrete Kombination aus Geschwindigkeit und Abstandsstufe.
Droht bei diesem Abstandsverstoß ein Fahrverbot?
Ja, bei dieser Stufe steht ein Fahrverbot im Raum. Deshalb sollten Messvideo, Fahrspur, Einscherer und die genaue Geschwindigkeitsberechnung besonders sorgfältig geprüft werden.
Was bedeutet weniger als 2/10 des halben Tachowerts?
Die Abstandsstufe beschreibt, wie stark der tatsächliche Abstand vom halben Tachowert abweicht. Je kleiner der Bruchteil ist, desto schwerer wird der Abstandsverstoß bewertet.
Kann ein Einscherer den Abstandsverstoß beeinflussen?
Ja. Wenn ein anderes Fahrzeug kurz vor oder während der Messung eingeschert ist, kann der gemessene Abstand kurzfristig entstanden sein. Deshalb ist das Messvideo für die Prüfung besonders wichtig.
Welche Unterlagen sind bei einer Abstandsmessung wichtig?
Wichtig sind vor allem Messvideo, Messprotokoll, Eichnachweis, Auswertung, Fahrerfoto, Angaben zur Fahrspur und der Bußgeldbescheid mit Zustellnachweis.
Wie lange kann ich Einspruch einlegen?
Gegen einen Bußgeldbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Für die Frist zählt die Zustellung, nicht nur das Datum auf dem Bescheid.
- § 4 StVO - Abstand, abgerufen am 10.09.2026.
- BKatV Tabelle 2 - Abstand, Nr. 12.7.4, abgerufen am 10.09.2026.
- § 4 BKatV - Regelfahrverbot, abgerufen am 10.09.2026.
- Anlage 13 FeV - Bewertung im Fahreignungsregister, abgerufen am 10.09.2026.
- Anlage 12 FeV - A-Verstöße in der Probezeit, abgerufen am 10.09.2026.
- § 2a StVG - Probezeitmaßnahmen, abgerufen am 10.09.2026.
- § 67 OWiG - Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, abgerufen am 10.09.2026.